Fahr­ver­bot für ver­bo­te­nes Te­le­fo­nie­ren beim Au­to­fah­ren

Ge­gen ei­nen un­ter an­de­rem we­gen ver­bo­te­nen Te­le­fo­nie­rens beim Au­to­fah­ren ver­kehr­sord­nungs­wi­drig vor­be­las­te­ten Ver­kehrs­teil­neh­mer kann bei ei­ner er­neu­ten ein­schlä­gi­gen Ver­kehr­sord­nungs­wi­drigkeit ein 1-mo­na­ti­ges Fahr­ver­bot ver­hängt wer­den.

Das hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm mit Beschluss vom 24.10.2013 unter Az: 3 RBs 256/13 entschieden. Das Amtsgericht hatte zu Lasten des Betroffenen sieben im Ver-kehrszentralregister eingetragenen frühere Verkehrsverstöße berücksichtigt, u. a. 3 wegen verbo-tenen Telefonierens beim Autofahren. Der 3. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm hat ins-besondere auch das gegen den Betroffenen ausgesprochene Fahrverbot bestätigt ……………. Ein Fahrverbot könne auch wegen behaarlicher Pflichtverletzungen, wenn Verkehrsvorschriften aus mangelnden Rechtstreue missachtet würden, erlassen werden.

Insoweit könne im Einzelfall bereits die wiederholte Begehung für sich genommen eher geringfügi-ge Verkehrsverstöße wie das verbotswidrige Benutzen eines Mobil- oder Autotelefons, die Anord-nung eines Fahrverbotes rechtfertigen. Beim Betroffenen sei von einer behaarlichen Pflichtverlet-zung auszugehen. Im engen zeitlichen Abstand von weniger als 12 Monaten sei der Betroffene 3 mal wegen verbotenen Telefonierens beim Autofahren rechtskräftig verurteilt worden.

(von vgl. Pressemitteilung OLG Hamm vom 10.01.2014)