BAG: Bei Dauernachtarbeit erhöht sich Nachtarbeitszuschlag auf 30 % (BAG, Urteil vom 09.12.2015, 10 AZR 423/14)

Nacharbeitnehmer haben bei fehlenden tarifvertraglichen Ausgleichsregelung nach § 6 Absatz 5 ArbZG einen gesetzlichen Anspruch auf einen angemessenen Nachtarbeitszuschlag oder auf eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage. Regelmäßig ist dabei ein Zuschlag in Höhe von 25 % auf den Bruttostundenlohn bzw. die entsprechende Anzahl freier Tage, für die zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr geleisteten Nachtarbeitsstunden, angemessen. Bei Dauernachtarbeit erhöht sich dieser Anspruch auf 30 %, wie das BAG jetzt entschieden hat (rsw.Beck.de)