Neues Unterhaltsvorschussgesetz beschlossen

Anträge können ab sofort gestellt werden.

Das neue Unterhaltsvorschussgesetz ist zum 1. Juli in Kraft getreten. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sachgebietes Unterhaltsvorschuss in den Jugendämtern nehmen ab sofort Anträge für Unterhaltsvorschuss entgegen.

Anspruchsberechtigte Alleinerziehende, die ab dem 1. Juli Unterhaltsvorschuss in Anspruch nehmen möchten, müssen jedoch bis 31. Juli 2017 einen Antrag stellen.

Der Unterhaltsvorschuss muss schriftlich von dem Elternteil; bei dem das Kind lebt, beantragt werden. Eltern, deren Kinder in ihrem Haushalt leben, müssen den Antrag persönlich beim Jugendamtes des Heimatortes stellen. Eine Übersendung per E-Mail genüg nicht. Die Antragsformulare liegen im Bereich des Sachgebietes Unterhaltsvorschuss in den jeweiligen Rathäusern aus. Außerdem ist es möglich den Antrag und die Übersicht der benötigten Dokumente auf den städtischen Internetseiten einzusehen und auszudrucken.

Mit der neuen Gesetzesregelung haben auch Kinder, die das 12. Lebensjahr vollendet und bereits 72 Monate diese staatliche Leistung bezogen haben, bis zum vollendeten 18. Lebensjahr Anspruch. Voraussetzung für die Zahlung ist, dass das Kind nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen ist oder der alleinerziehende Elternteil, der Arbeitslosengeld II bezieht, ein Einkommen von mehr als 600 EUR brutto erzielt.

Bisher erhielt ein Kind längstens 72 Monate Unterhaltsvorschuss, wenn es das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und in Deutschland bei einem alleinerziehenden Elternteil lebte, wenn von dem anderen Elternteil kein Unterhalt in Höhe des Mindestunterhalts gezahlt wurde. Die Berechnung der Leistung richtet sich nach dem Mindestunterhalt. Kindergeld wird vom Mindestunterhalt abgezogen.