Anpassung von Ausschlussklauseln in Arbeitsverträgen erforderlich

Gesetzesänderung zum 01.10.2016

Durch das Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts (BGBL.I 2016, 233 ff.) wird nach § 309 Nr. 3 BGB mit Wirkung zum 01.10.2016 neu geregelt. Nach § 309 Nr. 13 lit.b BGB n.F. darf in einem Arbeitsvertrag für Anzeigen und Erklärungen, die dem Arbeitgeber gegenüber abzugeben sind, keine strengere Form als Textform vereinbart werden. Der Textform im Sinne des § 126 b BGB genügt z.B. eine E-Mail. Einer eigenhändigen Unterschrift des Arbeitnehmers unter seiner Anzeige oder Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber bedarf es daher künftig nicht mehr.

Diese gesetzliche Neuregelung hat im Arbeitsrecht insbesondere Auswirkungen auf in Arbeitsverträgen vereinbarte Ausschlussklauseln.

Daher ist dringend dazu zu raten, im Zuge der Änderung des Altvertrages auch eine vereinbarte Ausschlussklausel an die Anforderungen des § 309 Nr. 13 lit.b) BGB n.F. anzupassen.

Arbeitgeber sollten die von ihnen verwendeten Ausschlussklauseln der gesetzlichen Neuregelung anpassen. Beabsichtigen Arbeitgeber eine Änderung bereits bestehender Arbeitsverträge, sollten zu diesem Anlass auch in dem Altvertrag verwendete Ausschlussklauseln den Erfordernissen des § 309 Nr. 13 lit.b) BGB n.F. angepasst werden.