Streit un­ter Schü­lern – 1.000,00 Eu­ro Schmer­zens­geld für ei­ne bil­li­gend in Kauf ge­nom­me­ne Au­gen­ver­let­zung

Der BGH hat am 08.01.2014 un­ter Az: I ZR 169/12 ent­schie­den, dass der In­ha­ber ei­nes In­ter­ne­tan­schlus­ses für das Ver­hal­ten ei­nes voll­jäh­ri­gen Fa­mi­li­en­an­ge­hö­ri­gen nicht haf­tet, wenn er kei­ne An­halts­punk­te da­für hat­te, dass die­ser den In­ter­ne­tan­schluss für il­le­ga­les Fi­les­ha­ring miss­braucht.

Zum Sachverhalt:

Die Klägerinnen sind 4 führende deutsche Tonträgerhersteller, der Beklagte ist Inhaber eines Inter-netzugangs. In seinem Haushalt leben auch seine Ehefrau und deren volljähriger Sohn. Die Kläge-rinnen ließen den Beklagten durch Anwaltsschreiben abmahnen. Sie behaupteten, am 12. Juni 2006 seien über seinen Internetanschluss 3.749 Musikaufnahmen, an denen sie ausschließlich ur-heberrechtliche Nutzungsrechte besäßen, in einer Internettauschbörse zum Herunterladen verfüg-bar gemacht worden. Der Beklagte gab ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine strafbewehrte Unterlassungserkläung ab. Er weigerte sich jedoch, die geltend gemachten Abmahnkosten zu be-zahlen. Die Klägerin nahm den Beklagten auf Erstattung auf Abmahnkosten in Höhe von 3.454,60 Euro in Anspruch.

Der Beklagte macht geltend, er sei für die behaupteten Rechtsverletzungen nicht verantwortlich. Sein damals 20-jähriger Stiefsohn habe die Musikdatein über den Internetanschluss zugänglich gemacht. Der Stiefsohn des Beklagten hat im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung gegen-über der Polizei eingeräumt, er habe mit dem Tauschbörsenprogramm „BearShare“ Musik auf seinen Computer heruntergeladen.

Der Bundesgerichtshof hat die Haftung des Inhabers des Internetanschlusses hier verneint.
Bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige ist zu berück-sichtigen, dass die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruht und Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind.

Im Blick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigen-verantwortung von Volljährigen darf der Anschlussinhaber einen volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss hinterlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen; erst wenn der Anschlussinhaber – etwa aufgrund einer Abmahnung – konkreten Anlass für die Be-fürchtung hat, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzun-gen missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

(von BGH, Mitteilung der Pressestelle Nr. 5/2014 vom 08.01.2014)