Gesetz zur Umsetzung der Europäischen Verbraucherrichtlinie

Das obige Gesetz ist bereits am 13.06.2014 in Kraft getreten. Nach der Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz enthält es zahlreiche Verbesserungen:

– nicht nur bei Fernabsatzverträgen, sondern auch bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen muss der Unternehmer den Verbraucher ab heute im Vorfeld des Vertrages in klarer und verständlicher Weise informieren u.a. über wesentliche Eigenschaften der Ware, den Gesamtpreis, Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen und ein gesetzliches Mängelhaftungsrecht.

– bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr, insbesondere beim Einkauf im Onlineshop sind Voreinstellungen für kostenpflichtige Zusatzleistungen künftig nicht mehr zulässig; der Verbraucher muss diese Zusatzleistungen nur dann bezahlen, wenn er sie selbst aktiv ausgewählt hat

– Zusatzkosten für die Verwendung eines bestimmten Zahlungsmittels wie beispielsweise die Zahlung mit Kreditkarte können nur noch erhoben werden, wenn sie dem Unternehmer tatsächlich entstehen und wenn sie dem Verbraucher außerdem alternativ eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit angeboten wird.

– überteuerte Service-Hotlines sind nicht mehr erlaubt. Für einen Anruf bei einer Kundenhotline, an die sich Verbraucherinnen und Verbraucher wegen Fragen oder Erklärungen zu einem bereits bestehenden Vertrag wenden, darf kein über den Grundtarif für die Telefonverbindung an sich hinausgehendes Entgelt mehr verlangt werden.

– bei der Rücksendung von Waren ist der Händler nicht mehr verpflichtet die Kosten zu übernehmen, eine freiwillige Übernahme ist jedoch möglich (Vgl. Pressemitteilung des Bundeministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 12.06.2014).