Coronakrise: Änderungen im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht

Der Bundestag hat am 25.03.2020 einstimmig einen Gesetzentwurf zur Abmilderung der Folgen der Covid-19- Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht angenommen.

Änderungen im Zivilrecht: Miete, Leistungsverweigerungsrecht, gesetzliche Stundungsregelung

Im Bereich des Zivilrechts sollen zeitlich befristet bis zum 30.06.2020 besondere Regelungen eingeführt werden, die Schuldnern, die wegen der Covid-19-Pandemie ihre vertraglichen Pflichten nicht erfüllen können, die Möglichkeit einräumen, die Leistung einstweilen zu verweigern oder einzustellen, ohne dass dies für sie nachteilige rechtliche Folgen hat. Für Verbraucher und Kleinstunternehmen soll so gewährleistet werden, dass sie insbesondere von Leistungen der Grundversorgung wie Strom, Gas und Telekommunikation nicht abgeschnitten werden. Für Mietverhältnisse über Grundstücke oder über Räume soll das Recht der Vermieter zur Kündigung von Mietverhältnissen eingeschränkt werden. Im Hinblick auf Verbraucherdarlehensverträge soll eine gesetzliche Stundungsregelung und eine Vertragsanpassung nach Ablauf der Stundungsfrist eingeführt werden, mit der Möglichkeit für die Vertragsparteien, eine abweichende Vertragslösung zu finden. Dies soll von einem gesetzlichen Kündigungsschutz unterstützt werden.

Änderungen im Insolvenzrecht: Insolvenzantragspflicht und Zahlungsverbote ausgesetzt

Im Bereich des Insolvenzrechts sollen die Insolvenzantragspflicht und die Zahlungsverbote bis zum 30.09.2020 ausgesetzt werden, es sei denn die Insolvenz beruht nicht auf den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie oder es besteht keine Aussicht auf die Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit.

Änderungen im Strafverfahrensrecht: Unterbrechung der Hauptverhandlung

In das Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung wird ein auf ein Jahr befristeter zusätzlicher Hemmungstatbestand für die Unterbrechungsfrist einer strafgerichtlichen Hauptverhandlung eingefügt. Er soll es den Gerichten erlauben, die Hauptverhandlung für maximal drei Monate und zehn Tage zu unterbrechen, wenn diese aufgrund von Maßnahmen zur Vermeidung der Verbreitung der Covid-19-Pandemie nicht durchgeführt werden kann.

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Quelle: gekürzt Newsletter C.H.Beck vom 25.03.2020