EuGH: Die Berechnung der Widerrufsfrist muss sich aus Verbraucherkreditvertrag klar und prägnant ergeben – neue Möglichkeiten des Widerrufs

Verbraucherkreditverträge müssen die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist in klarer und prägnanter Form angeben. Wie der Europäische Gerichtshof festhält, reicht es nicht aus, dass der Vertrag hinsichtlich der Pflichtangaben, deren Erteilung an den Verbraucher für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblich ist, auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere nationale Rechtsvorschriften verweist (Urteil vom 26.03.2020, Az.: C-66/19).

Von diesem Urteil sind viele Verbraucherkredit- und Leasingverträge (u.a. auch Immobilien-,sowie Autokreditverträge) seit Juni 2010 betroffen, weil diese eine regelmäßig verwendete Standard-Widerrufsbelehrung, die auf Vorschrift des § 492 Absatz 2 BGB verweist, enthalten.

Die Widerrufsfrist für den Verbraucher beginnt erst dann zu laufen, wenn die Bank einen ganzen Katalog von Informationspflichten (s.g.„Pflichtangaben“) erfüllt hat. Werden diese Informationspflichten nicht erfüllt, beginnt die Widerrufrist nicht, die dann folglich auch nicht endet. Ein Widerruf ist in einem solchen Fall auch noch nach Jahren möglich.

Bei einem wirksamen Widerruf eines Verbraucherkredit- und Leasingverträge sind die wechselseitig erbrachten Leistungen zurück zu gewähren. Zusätzliche, vertraglich übernommene Verpflichtungen sind hingegen nicht zu erfüllen, was dem Darlehensnehmer neue Möglichkeiten eröffnet.

Der Widerruf ist dann regelmäßig jederzeit möglich, sollte jedoch nicht übereilt und ohne rechtliche Beratung erklärt werden, da eine Erklärung des Widerrufes bei noch laufenden Verträgen oftmals auch unbeabsichtigte Konsequenzen haben kann.

Wenn Sie überlegen, sich von einem teuren Vertrag zu lösen oder sich von Ihrem finanzierten Fahrzeug trennen zu wollen, lassen Sie Ihre Verträge auf Fehler und ihre Widerrufsmöglichkeit anwaltlich prüfen.

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