Alle Beiträge von Gitte Lorenz

Gehaltsnachzahlungen können Elterngeld erhöhen

BSG: Gehaltsnachzahlungen können Elterngeld erhöhen

zu BSG , Entscheidung vom 27.06.2019 – B 10 EG 1/18 R

Gehaltsnachzahlungen können bei der Bemessung des Elterngelds berücksichtigt werden. Das hat das Bundessozialgericht am 27.06.2019 entschieden (Az.: B 10 EG 1/18 R).

Zufluss im Bemessungszeitraum maßgeblich

Nachgezahlter laufender Arbeitslohn, den der Elterngeldberechtigte außerhalb der für die Bemessung des Elterngelds maßgeblichen zwölf Monate vor dem Monat der Geburt des Kindes (Bemessungszeitraum) „erarbeitet“ hat, sei der Bemessung des Elterngeldes zugrunde zu legen, wenn er im Bemessungszeitraum zugeflossen ist, so das BSG. Denn entscheidend sei, welches Einkommen der Berechtigte „im Bemessungszeitraum hat“. Dies folge aus der gesetzlichen Neuregelung des BEEG zum 18.09.2012.

Landkreis durfte Gehaltszahlung nicht ausklammern

Der beklagte Landkreis war laut BSG deshalb nicht berechtigt, die von der Klägerin im Juni 2013 vor dem Bemessungszeitraum (Juli 2013 bis Juni 2014) erarbeitete Gehaltsnachzahlung bei der Berechnung des Elterngelds auszuklammern. Maßgeblich sei vielmehr gewesen, dass ihr diese Gehaltsnachzahlung im August 2013 und damit im Bemessungszeitraum tatsächlich zugeflossen war.

Revival der Stechuhr

Revival der Stechuhr? – Das Urteil des EuGH vom 14.05.2019 und seine Folgen

Vermutlich seit dem Bosman-Urteil ist keiner Entscheidung des EuGH so viel öffentliche Aufmerksamkeit zuteil geworden wie dem Urteil vom 14.05.2019 in der Rechtssache CCOO ./. Deutsche Bank (C-55/18). Droht nun tatsächlich die flächendeckende Rückkehr zur „Stechuhr-Kultur“?

Was sind die Grundlagen des EuGH-Urteils vom 14.05.2019?

Der EuGH führt in seinem Urteil zunächst zur überragenden Bedeutung der Begrenzung der Arbeitszeiten für den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer aus. Die von den Mitgliedsstaaten festgelegten Modalitäten zur Sicherstellung der Umsetzung der Richtlinie dürften daher nicht zu einer Aushöhlung der europarechtlich verankerten Rechte führen.

Arbeitnehmer dürften aufgrund ihrer schwächeren Position nicht abgeschreckt werden, ihre Rechte gegenüber ihren Arbeitgebern ausdrücklich geltend zu machen.

Vor diesem Hintergrund sein eine objektive und verlässliche Feststellung der Arbeitszeit jedoch grundlegend. Dies sei erforderlich, um die Einhaltung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit und der Ruhezeiten objektiv und verlässlich festzustellen.

Zur Gewährleistung der vollen Wirksamkeit der Arbeitszeitrichtlinie müsste daher eine nationale Regelung ein System zur objektiven und verlässlichen Feststellung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit verpflichtend vorsehen. Ohne ein solches System gäbe es nämlich keine Garantie dafür, dass die in der Arbeitszeitrichtlinie vorgegebenen Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten tatsächlich eingehalten werden.

Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate des Thüringer Oberlandesgerichtes

Zum 01. Januar 2019 sind die Thüringer Unterhaltsleitlinien geändert worden.

Die Familiensenate des Thüringer OLG verwenden diese Leitlinien als Orientierungshilfe für den Regelfall unter Beachtung der Rechtsprechung des BGH, die „Düsseldorfer Tabelle“, Stand 01.01.2019, ist einbezogen.

Die wichtigsten Änderungen betreffen die vom OLG Düsseldorf bereits veröffentlichte Aktualisierung der Düsseldorfer Tabelle zum Kindesunterhalt …….

Der Mindestunterhalt für Kinder der ersten Altersstufe ist von 348,00 Euro auf 354,00 Euro, für Kinder der zweiten Altersstufe von 399,00 Euro auf 406,00 Euro und der dritten Altersstufe von 467,00 Euro auf 476,00 Euro angehoben worden. Dies führt zur einer Änderung der Bedarfssätze auch in den höheren Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle. Die Bedarfssätze für volljährige Kinder der vierten Altersstufe bleiben hingegen unverändert; hier beträgt der Mindestsatz weiterhin 527,00 Euro.

Auf den Bedarf eines Kindes ist das Kindergeld anzurechnen und zwar bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte, bei volljährigen Kindern in vollem Umfang. Ab dem 01. Juli 2019 erhöht sich das Kindergeld für ein erstes und zweites Kind von derzeit 194,00 Euro auf 204,00 Euro, für ein drittes Kind von derzeit 200,00 Euro auf 210,00 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind von derzeit 225,00 Euro auf 235,00 Euro.

Die neugefassten Leitlinien stehen ab sofort in der Infothek der Homepage des Thüringer OLG zur Verfügung (Presseinformation des Thüringer Oberlandesgerichts, www.thueringen.de/th4/olg).

 

Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage am 01.11.2018 in Kraft getreten

Dieses Gesetz dient vor allem der Stärkung der Rechte von Verbrauchern.

Mit der Einführung der Musterfeststellungsklage können anerkannte und besonders qualifizierte Verbraucherverbände gegenüber einem Unternehmen zentrale Haftungsvoraussetzungen für alle vergleichbar betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher in einem einzigen Gerichtsverfahren verbindlich klären lassen können, ohne dass diese zunächst selbst klagen müssen.

Wenn mindestens 10 Verbraucherinnen und Verbraucher vom selben Fall betroffen sind, kann die Klage von einem besonders qualifizierten Verbraucherverband erhoben werden und auf Veranlassung des Gerichts in einem Klageregister, das beim Bundesamt für Justiz eingerichtet wird, öffentlich bekannt gemacht werden. Hier können betroffene Verbraucher insbesondere ihre Ansprüche gegen das beklagte Unternehmen anmelden und zwar kostenlos und ohne Anwaltszwang. Die Anmeldung führt zu einer Hemmung der Verjährung ab Erhebung der Klage; zum anderen entfalten die Feststellungen des Urteils für das Unternehmen und die angemeldeten Verbraucher Bindungswirkung. Melden sich innerhalb von 2 Monaten mindestens 50 betroffene Verbraucher, wird das Verfahren durchgeführt. Die Musterfeststellungsklage kann entweder durch ein Urteil oder durch einen Vergleich beendet werden. Anschließend können die angemeldeten Verbraucher unter Berufung auf das Urteil oder den Vergleich ihre individuellen Ansprüche durchsetzen (vgl. Pressemittelung BMJV vom 14.06.2018, www.bmjv.de).

 

BSG: Arbeitslosengeld nach Transfergesellschaft zählt nicht für Rente

Der Bezug von Arbeitslosengeld nach der Beschäftigung in einer Transfergesellschaft wird bei der Wartezeit auf eine abschlagfreie Altersrente besonders langjährig Versicherter nicht angerechnet. Das geht aus einem am 13.03.2019 veröffentlichen Urteil des Bundessozialgerichts hervor, Az.: B 13 R 19/17 R.

Der Kläger erfülle mit 529 Monaten nicht die notwendige Wartezeit von 540 Monaten. Er war nach seinem Jobverlust ein Jahr in einer Transfergesellschaft gewesen und hatte dann knapp 2 Jahre Arbeitslosengeld erhalten.

Arbeitslosengeld in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn könne nur angerechnet werden, wenn der Arbeitgeber insolvent sei oder sein Geschäft vollständig aufgegeben habe. Das sei hier nicht der Fall, so das BSG. Das Auslaufen des Transferarbeitsverhältnisses sei keine Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers, auch wenn dies mit dem Ende der Transfergesellschaft zeitlich zusammenfalle (www.beck-online.beck.de).