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Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

Das obige Gesetz ist am 29.07.2014 in Kraft getreten. „Ziel der neuen Regelungen ist es, die Zahlungsmoral privater Unternehmen und öffentlicher Auftraggeber zu verbessern, um die Liquidität und Wettbewerbsfähigkeit – insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen – zu stärken. Zu diesem Zweck wird die Vertragsfreiheit der Parteien, Zahlungsfristen zu vereinbaren, eingeschränkt, der Verzugszinssatz erhöht und ein pauschalierter Schadenersatzeinspruch eingeführt.“ (Vgl. GWR 2014, 342).

Zahlungsfrist:

Gemäß § 271 a I 1 BGB n.F. ist die individualvertragliche Vereinbarung einer längeren Zahlungsfrist als 60 Tage nach Empfang der Gegenleistung bzw. dem späteren Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung nur noch dann wirksam, wenn die Parteien die längere Zahlungsfrist ausdrücklich vereinbart haben und diese für den Gläubiger nicht grob unbillig ist.

Verzugszinsen:

Für Rechtsgeschäfte, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, ist der Verzugszins für Entgeltforderungen gemäß § 288 II BGB n.F. auf 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz erhöht worden.

Pauschalierter Schadenersatzanspruch:

Befindet sich der Schuldner mit einer Entgeltforderung in Verzug, so hat der Gläubigern Anspruch auf Erstattung der so genannten Beitreibungskosten. Neu ist, dass der Gläubiger nur einen Anspruch auf Zahlung eines Pauschalbetrages in Höhe von 49,00 € hat (§ 288 V 1 BGB n.F.). Der Anspruch auf die Pauschale entsteht unabhängig davon, ob dem Gläubiger überhaupt ein Schaden entstanden ist und unabhängig davon, in welcher Höhe tatsächlich ein Schaden eingetreten ist (Vgl. GWR 2014, 342 ff.).

Nochmals zum Mindestlohngesetz/Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden

Nach § 14 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) sind für die Prüfung der Einhaltung der Pflichten des Arbeitgebers nach § 20 MiLoG die Behörden der Zollverwaltung zuständig.

„Zur Erfüllung eines Prüfauftrages verfügt der Zoll über weitreichende Kontrollbefugnisse denen (Bußgeldbewerte) Duldungs- und Mitwirkungspflichten der Betroffenen (§§ 3 ff. Schwarzarbeitsgesetz) korrespondieren.

Für das damit verbundene Auswahlermessen gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

a) Betretungsrecht:

…§ 15 MiLoG, § 3 I SchwarzarbG erlauben den Zollbeamten, Geschäftsräume und Grundstücke des Arbeitgebers zu betreten. Dies darf jedoch nur während der Arbeitszeit der dort tätigen Personen geschehen und nur in Erfüllung des Prüfauftrages.

b) Feststellung der Identität

die Zollbeamten sind sodann berechtigt, die Personalien der bei der Außenprüfung angetroffenen Personen zu kontrollieren. Das können der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer aber auch vollkommen unbeteiligte Dritte sein, die sich zufällig auf dem Grundstück oder in den Geschäftsräumen des Angetroffenen aufhalten …

c) Befragungsrecht:

Sodann dürfen die Zollbeamten von den im Betrieb Tätigen Auskünfte hinsichtlich der Einhaltung des Mindestlohns nach § 20 MiLoG sowie der sonstigen Prüfaufträge nach § 2 SchwarzarbG einholen …

d) Einsichtsrecht in Unterlagen:

Eingesehen werden dürfen alle im Betrieb vorhandenen Unterlagen wenn anzunehmen ist, dass sich aus ihnen Erkenntnisse über die Einhaltung des Mindestlohnes ergeben oder wenn aus ihnen Umfang, Art oder Dauer von Beschäftigungsverhältnissen hervorgehen oder abgeleitet werden können (§ 15 Nr. 1 MiLoG, § 3 I Nr. 2 SchwarzarbG).

In Betracht kommen außerdem Arbeitsvertrag bzw. dem Nachweis nach § 2 Nachweisgesetz die Entgeltabrechnung, … sowie Stundenzettel, Akkordzettel, Mietmaschinenlaufzeiten, Dokumente über zeitliche An- und Abwesenheiten, Abrechnungen über Unterkunft, Verpflegung usw.

Auch Unterlagen der Lohn- und Finanzbuchhaltung können durchsucht werden. … Das Einsichtsrecht erlaubt keine Durchsuchung im Sinne einer zielgerichteten Suche nach Sachen der Absicht, diese aufzufinden, sicherzustellen und für die Ermittlungen des Sachverhalts ggf. sogar zu beschlagnahmen.

Übermittlung von inDV-Anlagen gespeicherten Daten

Liegen die für die Prüfung erheblichen Daten … nicht in Papierform vor, sondern sind sie in Datenverarbeitungsanlagen gespeichert, hat der Arbeitgeber sie auszusondern und der FKS auf deren Verlangen auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder in Listen zu übermitteln. Das hat auf Kosten des Arbeitgebers zu geschehen. … (Vgl. NZA 2014, 929-beck online).

Nach § 17 MiLoG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitszeiten seiner Arbeitnehmer aufzuzeichnen.

 

Bundesgerichtshof verbietet Bankbearbeitungsentgelte

In zwei Entscheidungen hat sich der Bundesgerichtshof im Mai 2014 mit der Problematik von Bearbeitungsentgelten bzw. Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherkrediten befasst und diese für unzulässig erklärt (Vgl. Urteil vom 13.05.2014, Aktenzeichen XI ZR 405/12, XI ZR 170/13).

Nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB müssen die Banken anfallende Kosten für die Kreditbearbeitung und -auszahlung durch den laufzeitabhängig bemessenen Zins decken und können daneben kein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt verlangen.

Die Kreditinstitute hatten in ihren Verträgen jeweils ein „Bearbeitungsentgelt“ ausgewiesen. Diese Klauseln sind nach Auffassung des BGH Allgemeine Geschäftsbedingungen. Es handelte sich um formularmäßig verwendete Nebenabreden (Vgl. Pressemitteilung BGH Nummer 80/2014 vom 13.05.2014).

Aufgrund der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren können Rückforderungen geltend gemacht werden für Kreditverträge die ab dem Jahre 2011 abgeschlossen wurden.