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Unterhalt von Kindern für Eltern

Verwandte in gerade Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren (§ 1601 BGB). Dies gilt also auch für Kinder gegenüber ihren Eltern, sofern gemäß § 1602 Absatz 2 BGB die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten und gemäß § 1603 BGB die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen vorliegt.

Der BGH hatte sich in einem Verfahren mit der Problematik zu befassen, inwieweit der Anspruch auch Elternunterhalt bei einseitigem Kontaktabbruch des Unterhaltsberechtigten gegenüber seinem volljährigen Sohn verwirkt ist.
Dies hat der BGH in seinem Beschluss vom 12.02.2012, Aktenzeichen XII ZB 607/12 entschieden.
Der Vater des Unterhaltsverpflichteten war im Heim verstorben. Zwischen Vater und Sohn gab es fast 40 Jahre keinen Kontakt. Der Sohn wurde auf Zahlung von Heimkosten in Anspruch genommen und musste für diese aufkommen.

„Ein vom unterhaltsberechtigten Elternteil ausgehender Kontaktabbruch stellt wegen der darin liegenden Verletzung, der sich aus § 1618 a BGB ergebenden Pflicht zu Beistand und Rücksicht zwar regelmäßig eine Verfehlung dar, sie führt aber nur bei Vorliegen weiterer Umstände, die das Verhalten des Unterhaltsberechtigten auch als schwere Verfehlung im Sinne des § 1611 Absatz 1 Satz 1 Alternative 3 BGB erscheinen lassen, zur Verwirkung des Elternunterhalts“ (vgl. BGH, Mitteilung der Pressestelle Nr. 27/2014).

Auch in der Errichtung eines Testaments zu Gunsten seiner Bekannten, so dass dem unterhaltsverpflichtenden Sohn lediglich der Pflichtteil zustand, sieht der BGH eine Verfehlung im Sinne des § 1611 BGB, „weil der Vater insoweit lediglich von seinem Recht auf Testierfreiheit Gebrauch gemacht hat“ a.a.O.

BGH begrenzt Schadenersatz bei Hauskauf

„Der Bundesgerichtshof hat Schadenersatzansprüche von Hauskäufen begrenzt“. Wenn die Kosten für die Beseitigung eines Mangels unverhältnismäßig hoch sind, muss der Verkäufer maximal so viel zahlen, wie das Haus wegen des Mangels weniger Wert ist. Das entschied der BGH in einem am Freitag verkündeten Urteil (Aktenzeichen V ZR 275/12).

Im konkreten Fall hatte die Klägerin für 260.000,00 Euro ein Mietshaus in BerlinKreuzberg gekauft. Nach der Übergabe stellte sie fest, dass das Gebäude mit Hausschwamm befallen war. In einem ersten Prozess hatte sie deshalb bereits 135.000,00 Euro erstritten. Nun forderte sie weitere 500.000,00 Euro Schadenersatz für die Beseitigung des Schwamms. Vor dem Kammergericht Berlin hatte sie damit Erfolg. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück.
Bei der Frage, ob die Beseitigungskosten unverhältnismäßig sind, komme es auf die Umstände des Einzelfalles an …………..
Es gibt keine feste Grenze, ab wann der Schadenersatz unverhältnismäßig hoch ist.
Zur Orientierung gibt es jedoch Richtwerte: demnach ist eine Sanierung unverhältnismäßig teuer, wenn die Reparaturkosten mehr als doppelt so hoch sind wie die Wertminderung – oder wenn die Reparatur mehr kostet als das Grundstück in mangelfreien Zustand wert wäre.
Entscheidend ist jeweils nicht der Kaufpreis, sondern der – in der Regel von einem Sachverständigen festgestellten – Verkehrswert“

(von Freies Wort vom 05.04.2014)

Der Schichtarbeiter hat Rechte auf Tagesdienst

„Kann ein Schichtarbeiter aus gesundheitlichen keine Nachtdienste leisten, so ist er deswegen nicht arbeitsunfähig. Vielmehr müsse der Arbeitgeber die Arbeit möglichst so organisieren, dass die Betroffenen nur tagsüber eingesetzt werde“, entschied das Bundesarbeitsgericht am Mittwoch in Erfurt.

Geklagt hatte eine Krankenschwester, die seit 1983 im Schichtdienst an einem Krankenhaus in Potsdam arbeitet. Wegen einer Erkrankung musste sie zuletzt Medikamente nehmen, die sie schläfrig machen. Daher konnte sie keine Nachtdienste mehr schieben. Ihr Arbeitgeber erklärte sie deswegen als arbeitsunfähig. Er berief sich dabei auf Bestimmungen im Haustarifvertrag, wonach die Beschäftigten verpflichtet seien, Schichtarbeit auch nachts sowie an Sonn- und Feiertagen zu leisten. „Die Klägerin ist weder arbeitsunfähig krank, noch ist ihr die Arbeitsleistung unmöglich geworden“, stellten dagegen die obersten deutschen Arbeitsrichter klar. Vielmehr können sie alle Tätigkeiten einer Krankenschwester ausüben – nur eben nicht nachts. Das Krankenhaus müsse daher bei der Schichteinteilung auf sie Rücksicht nehmen. Dies sei angesichts der Größe des Betriebs mit rund 2.000 Beschäftigten zumutbar“

(von Freies Wort vom 10.04.2014)