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Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechtes tritt zum 01.01.2023 in Kraft

Ziel der Reform ist die Stärkung des Selbstbestimmungsrechtes und der Autonomie unterstützungsbedürftiger Menschen. Die gesetzlichen Änderungen betreffen sowohl den Betreuten als auch den Betreuer.

Nunmehr kommt klarer zum Ausdruck, dass die rechtliche Betreuung in erster Linie eine Unterstützung des Betreuten bei der Besorgung seiner Angelegenheiten durch eigenes selbstbestimmtes Handeln gewährleistet und der Betreuer das Mittel der Stellvertretung nur einsetzen darf, soweit es erforderlich ist.

Der grundsätzliche Vorrang der Wünsche des Betreuten bzw. dessen mutmaßlicher Wille sind als zentraler Maßstab des Betreuerhandelns und des Betreuungsrechtes implementiert.  An den Wünschen des Betreuten hat sich auch die Eignung des Betreuers zur Ausübung der Betreuung und die Wahrnehmung der gerichtlichen Aufsicht, vor allem im Rahmen von Genehmigungsverfahren, zu orientieren.

Die Betroffenen sollen in sämtlichen Stadien eines Betreuungsverfahrens eingebunden werden und ein Recht auf Information haben, sowie ein Mitspracherecht bei der gerichtlichen Entscheidung über das ob und wie bei einer Betreuerbestellung. Die Betroffenen sollen auch bei der Auswahl des konkreten Betreuers ihre Vorstellungen einbringen können und hierbei soweit wie möglich in die Entscheidungsfindung einbezogen werden. Betreute und Betreuer sollen sich vor einer Betreuung kennenlernen. Der Betreuer soll regelmäßig den persönlichen Kontakt halten und jährlich einen Bericht verfassen, der auch mit den Betreuten besprochen werden soll. Gegen den freien Willen eines Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.

Eine Betreuung soll nur angeordnet werden dürfen, wenn sämtliche, einer Betreuungsanordnung vorgelagerten sozialrechtlichen Hilfen nicht mehr aussichtsreich sind, um den Betroffenen ausreichend zu versorgen. Künftig soll vor einer Betreuung festgestellt werden, in welchen Bereichen der Betreute Unterstützung braucht.

Nicht der medizinische Befund einer Krankheit oder Behinderung ist die vorrangig festzustellende Voraussetzung für die Einrichtung einer Betreuung, sondern der individuell und konkret zu bestimmende Unterstützungsbedarf des hilfebedürftigen Betroffenen.

Pflichtwidrigkeiten des Betreuers, insbesondere solche, die die Selbstbestimmung des Betreuten beinträchtigen, können besser erkannt und sanktioniert werden.

Durch spezielle Kriterien für die Auswahl eines konkreten Betreuers soll ein höherer Qualitätsstandart der Betreuung erreicht werden. Betreuer müssen sich künftig bei einer Betreuungsbehörde registrieren lassen und Fachkenntnisse nachweisen.

Ehrenamtliche Betreuer, die keine familiäre oder persönliche Bindung zur betreuten Person haben, sollen sich an einem Betreuungsverein anschließen, der sie beraten und fortbilden kann.

Anders als im jetzigen Recht können betreute Personen selbst bei Gericht Erklärungen abgeben, Anträge stellen oder gegen Gerichtsentscheidungen vorgehen. Briefe vom Gericht oder von Behörden gehen nicht nur an den Betreuer, sondern auch an den Betreuten selbst.

Sämtliche öffentlich-rechtlich geprägte Vorschriften zu Betreuungsbehörden, Betreuungsvereinen oder ehrenamtlichen und beruflichen Betreuern werden nun im Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) zusammengefasst. Im BGB werden künftig nur die Ansprüche des nicht berufstätigen Vormundes und des ehrenamtlichen Betreuers auf Vorschuss, Aufwendungsersatz und Aufwandsentschädigung, sowie auf Ermessensvergütung gem. den §§ 1835, 1835a, 1836, 1908i BGB geregelt.

Die Vergütungsansprüche der beruflich tätigen Vormünder und Betreuer einschließlich des Jugendamtes und der Betreuungsbehörde auf Aufwendungsersatz und -vergütung werden ausschließlich im Vormund- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) gemeinsam geregelt.

Die Vertretungsmöglichkeiten des anderen Ehegatten in gesundheitlichen Akut- und Notsituationen werden deutlich erweitert. Wenn ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder einer Krankheit vorübergehend nicht in der Lage ist, die Angelegenheiten seiner Gesundheitssorge und damit eng zusammenhängender Angelegenheiten selbst zu regeln, erhält der andere Ehegatte ein auf 3 Monate begrenztes, gesetzliches Vertretungsrecht.

 Dieses umfasst:

 – die Einwilligung in Untersuchungen und Heilbehandlungen,

– die Einwilligung in ärztliche Eingriffe,

– den Abschluss von Behandlungs- und Krankenhausverträgen,

– den Abschluss von Verträgen über eilige Maßnahmen zur Rehabilitation,

– sowie einige weitere dingliche Reglungsbefugnisse gem. § 1358 Abs. 1 Ziffer 1-4 BGB-E

Dem Notfallvertreter gegenüber sind die Ärzte für die Dauer des Notvertretungsrechtes von der Schweigepflicht entbunden.

Das Vertretungsrecht besteht allerdings nicht bei getrenntlebenden Ehegatten oder wenn dem behandelnden Arzt bekannt ist, dass der vertretene Ehegatte eine Vertretung durch den anderen Ehegatten nicht wünscht oder er bereits eine andere Person zu seiner Vertretung bevollmächtigt hat oder eine gerichtliche Betreuung besteht.

Im Interesse des Betreuten besteht nunmehr auch eine Auskunftspflicht des Betreuers gegenüber nahestehenden Angehörigen und Vertrauenspersonen des Betreuten.

Die private Fürsorge durch einen Bevollmächtigten soll nach wie vor vorrangig sein, wenn die Angelegenheiten gleichermaßen von einem Bevollmächtigten erledigt werden können. Die Betreuungsbehörde soll dem Betroffenen zunächst ein Beratungs- und Unterstützungsangebot unterbreiten, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für einen Betreuungsbedarf vorliegen. Hierzu gehört die Pflicht, andere Hilfen nicht nur aufzuzeigen, sondern diese auch zu vermitteln. Dazu muss die Betreuungsbehörde mit den zuständigen Sozialleistungsträgern zusammenarbeiten, um auf diese Weise den Kontakt zwischen dem Betroffenen und den anderen Stellen herzustellen, wobei der Betroffene dieser Vermittlung zustimmen muss. Müssen für Sozialleistungen Anträge gestellt werden, soll die Behörde den Betroffenen zudem darin unterstützen, diese Anträge selbst zu stellen.

Das Betreuungsgericht hat bereits bei Einleitung eines Betreuungsverfahrens den Betroffenen sowohl über die Aufgaben des Betreuers als auch den möglichen Verlauf des Verfahrens und die Kosten der Betreuungsführung zu unterrichten. Sollte die persönliche Anhörung des Betroffenen stattfinden, muss dies in Anwesenheit des Verfahrenspflegers erfolgen, sollte ein solcher bestellt sein.

Die Bestellungsurkunde und die Beschlussformel müssen die einzelnen Aufgabenbereiche konkret benennen. Der Betreuer kann zudem eine 2. Bestellungsurkunde beantragen, in welcher die Angaben zu den Aufgabenbereichen oder die Anordnung des Einwilligungsvorbehaltes nur eingeschränkt ausgewiesen wird. Dadurch soll der Betroffene geschützt werden, da es beispielsweise in Vermögensangelegenheiten für die Bank nicht erforderlich ist, zu wissen, dass der Betreuer auch die Bestimmungsbefugnis zur freiheitsentziehenden Unterbringung des Betroffenen innehat.

Die Betroffenen sind auch in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren verfahrensfähig. Sie können unabhängig von ihrer vorhandenen Geschäftsfähigkeit selbst Verfahren in Betreuungs- oder Unterbringungsverfahren in Gang setzen, Beschwerden einlegen oder auf diese verzichten, sowie sonstige Verfahrenshandlungen vornehmen. Um sich widersprechende Prozess-, Verfahrenshandlungen von grundsätzlich prozess- und verfahrensfähigen Betreuten und Betreuern zu vermeiden, bestimmt § 53 ZPO, dass eine betreute Person einer nichtprozessfähigen Person gleichsteht, wenn diese in einem Rechtsstreit durch einen Betreuer vertreten wird. Dies gilt nicht nur im Zivilprozess, sondern auch im Verwaltungsverfahren, im Verwaltungsprozess, im Sozialgerichtsverfahren und in Verfahren nach FamFG.

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Neue Düsseldorfer Tabelle mit höheren Bedarfssätzen

 

Das Ober­lan­des­ge­richt Düs­sel­dorf hat die neue Düs­sel­dor­fer Ta­bel­le, die ab dem 01.01.2023 für die Be­rech­nung des Kin­des­un­ter­hal­tes gilt, ver­öf­fent­licht. Wie das Ge­richt mit­teilt, be­tref­fen die Än­de­run­gen ge­gen­über 2022 im We­sent­li­chen die Be­darfs­sät­ze min­der­jäh­ri­ger und voll­jäh­ri­ger Kin­der, den Be­darf eines stu­die­ren­den Kin­des und den dem Un­ter­halts­pflich­ti­gen zu be­las­sen­den Ei­gen­be­darf.

Die Tabellenstruktur sei gegenüber 2022 unverändert geblieben, erläutert das OLG. Es verbleibe bei den bisherigen 15 Einkommensgruppen und dem der Tabelle zugrundeliegenden Regelfall von zwei Unterhaltsberechtigten. Angehoben werden die Bedarfssätze minderjähriger Kinder (erste bis dritte Altersstufe). Dies beruht nach Angaben des OLG auf der Erhöhung des Mindestbedarfs gemäß der Fünften Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 30.11.2022. Nachdem der Mindestbedarf für 2023 bereits durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 30.11.2021 festgesetzt worden sei (auf 404 Euro für die erste Altersstufe, auf 464 Euro für die zweite Altersstufe und auf 543 Euro für die dritte Altersstufe), sei mit Rücksicht auf das sächliche Existenzminimum eines Kindes nach dem 14. Existenzminimumbericht der Mindestbedarf für 2023 darüberhinausgehend angehoben worden.

Anhebung um bis zu 55 Euro

Nach der Fünften Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung betrage der Mindestunterhalt ab dem 01.01.2023 für Kinder der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres) 437 Euro (Anhebung gegenüber 2022: 41 Euro), für Kinder der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres) 502 Euro (Anhebung gegenüber 2022: 47 Euro) und für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 588 Euro (Anhebung gegenüber 2022: 55 Euro).

Anhebung der Bedarfssätze

Diese Beträge entsprechen laut OLG den Bedarfssätzen der ersten Einkommensgruppe (bis 1.900 Euro) der Düsseldorfer Tabelle. Die Anhebung der Bedarfssätze der ersten Einkommensgruppe führe zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der folgenden Einkommensgruppen. Sie würden wie in der Vergangenheit ab der zweiten bis fünften Gruppe um jeweils fünf Prozent und in den folgenden Gruppen um jeweils acht Prozent des Mindestunterhalts angehoben.

Auch Bedarfssätze Volljähriger angehoben

Die Bedarfssätze volljähriger Kinder würden zum 01.01.2023 gleichfalls erhöht. Wie in 2022 betrügen sie 125% der Bedarfssätze der zweiten Altersstufe. Der Bedarfssatz eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, werde gegenüber 2022 von 860 auf 930 Euro angehoben. Darin enthalten seien 410 Euro Wohnkosten (Warmmiete). Wenn sich nach der Lebensstellung der Eltern ein höherer Bedarf ermittelt, könne von dem Mindestbedarf von 930 Euro nach oben abgewichen werden.

Kindergelderhöhung zu beachten

Auf den Bedarf des Kindes sei das Kindergeld anzurechnen. In 2023 betrage dieses je Kind einheitlich 250 Euro. Gegenüber 2022 bedeute dies für das erste und zweite Kind eine Erhöhung um 31 Euro und für das dritte Kind um 25 Euro. Das Kindergeld sei bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsanspruch anzurechnen. Die sich nach Abzug des Kindergeldanteils ergebenden Beträge seien in der „Zahlbetragstabelle“ im Anhang der Tabelle aufgelistet.

Auch Eigenbedarf steigt

Die Selbstbehalte, die zuletzt zum 01.01.2020 angehoben wurden, würden zum 01.01.2023 erhöht, so das OLG weiter. Der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende notwendige Eigenbedarf betrage für den nichterwerbstätigen Unterhaltsschuldner 1.120 Euro (statt bisher 960 Euro) und für den erwerbstätigen Unterhaltsschuldner 1.370 Euro (statt bisher 1.160 Euro). Bei Bemessung des notwendigen Selbstbehalts wurde nach Angaben des OLG Düsseldorf ein Bedarfssatz von 502 Euro entsprechend dem Bürgergeld berücksichtigt.

Anstieg notwendigen Selbstbehalts

Der notwendige Selbstbehalt gelte gegenüber Unterhaltsansprüchen nach der ersten Einkommensgruppe minderjähriger Kinder und sogenannter privilegierter volljähriger Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Im notwendigen Selbstbehalt seien Kosten der Unterkunft (Warmmiete) von 520 Euro enthalten. Der angemessene Selbstbehalt gegenüber sonstigen Ansprüchen auf Kindesunterhalt betrage ab dem 01.01.2023 nun 1.650 Euro statt bisher 1.400 Euro. Im angemessenen Selbstbehalt von 1.650 Euro seien Wohnkosten von 650 Euro (Warmmiete) enthalten.

Wohnkosten zu berücksichtigen

Der Eigenbedarf gegenüber Ansprüchen des Ehegatten belaufe sich zum 01.01.2023 auf 1.385 Euro (bisher 1.180 Euro), bei Erwerbstätigkeit des Unterhaltspflichtigen auf 1.510 Euro (bisher 1.280 Euro). Hierin seien Wohnkosten von 580 Euro (Warmmiete) enthalten. Die Selbstbehalte sollen nach Angaben des OLG erhöht werden, wenn die tatsächlichen Wohnkosten die Wohnkostenpauschalen der jeweiligen Selbstbehalte überschreiten und nicht unangemessen sind. Der Mindestbedarf des Ehegatten betrage ab 01.01.2023 dann 1.120 Euro, bei Erwerbstätigkeit 1.370 Euro.

Ausblick

Ob der Mindestbedarf zum 01.01.2024 erneut steigt, bleibe abzuwarten, teilt das OLG mit. Die Fünfte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung verhalte sich nur über den Mindestbedarf 2023. Entsprechendes gelte für die Selbstbehalte. Diese hingen unter anderem von der Entwicklung der Bedarfssätze nach dem Bürgergeld und der Wohnkosten ab.

https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2023/index.php

 

Quelle: Redaktion beck-aktuell, 5. Dez 2022.

Je größer das Auto, desto höher die Strafe?

Muss ich als SUV-Fahrer bald mit höheren Strafen bei Ordnungswidrigkeiten rechnen? Das Amtsgericht Frankfurt am Main hätte diese Frage im Juni 2022 wohl am liebsten mit „Ja“ beantwortet, als es einen SUV-Fahrer wegen des Fahrens über eine rote Ampel verurteilte (AG Frankfurt am Main, Urteil vom 03.06.2022 – 974 OWi 533 Js-OWi 18474/22).

Der damals Angeklagte wurde wegen seiner Tat zu einer Geldstrafe von 350,00 Euro und einem Monat Fahrverbot verurteilt. Üblich sind bei den sogenannten Rotlichtverstößen laut Bußgeldkatalog eigentlich Geldstrafen von 200,00 Euro.
Für das Gericht machte es jedoch einen erheblichen Unterschied, dass ein SUV statt eines Kleinwagens über die rote Ampel fuhr. Begründet wurde die höhere Strafe nämlich damit, dass durch die kastenförmige Bauweise und erhöhte Front von SUVs auch eine erhöhte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer, allen voran querende Fußgänger, bestehe.

Doch war das schon das letzte Wort? Nein, denn der Fahrer legte gegen das Urteil Rechtsbeschwerde ein und landete deshalb mit seinem Fall vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.09.2022 – 3 Ss-OWi 1048/22). Das Oberlandesgericht entschied dann, dass die höhere Strafe nicht allein und pauschal durch die erhöhte Betriebsgefahr eines bestimmten Fahrzeugtyps (wie beispielsweise eines SUVs) begründet werden könne. Das bloße Fahren eines größeren Autos führt also noch nicht zu einer höheren Strafe.

Die erhöhte Strafe hielt das Gericht dann aber trotzdem aufrecht, denn der Fahrer fuhr bereits 13 Monate zuvor über eine rote Ampel und dieses wiederholte Vergehen rechtfertigte dann doch ein Abweichen von den üblichen 200,00 Euro.

Sollten auch Sie rechtliche Beratung und Hilfe bei Ordnungswidrigkeitsverfahren oder im Verkehrsrecht benötigen, so wenden Sie sich gerne jederzeit an unsere Kanzlei!