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Ab Januar 2018 gilt ein neues Bauvertragsrechts

Im Vordergrund steht bei den Neuregelungen der Verbraucherschutz. So sind Bauunternehmer verpflichtet, Verbrauchern vor Vertragsabschluss eine Baubeschreibung zur Verfügung zu stellen, die bestimmten Mindestanforderungen genügt. Dies ermöglicht Verbrauchern einen genauen Überblick über die angebotene Leistung und sie können Angebote verschiedener Unternehmer besser vergleichen. Mit Verbrauchern geschlossene Bauverträge müssen zudem verbindliche Angaben dazu enthalten, wann der Bau fertiggestellt sein wird. Außerdem erhalten Verbraucher das Recht, einen Bauvertrag innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsabschluss zu widerrufen. Bei Änderungswünschen während der Bauausführung erleichtern die Neuregelungen es dem Bauherrn, den Vertragsinhalt im Einvernehmen mit dem Unternehmer an seine neuen Wünsche anzupassen.

Änderungen gibt es darüber hinaus bei der kaufrechtlichen Mängelhaftung. Der Verkäufer kann danach im Rahmen der Nacherfüllung gegenüber dem Käufer verpflichtet sein, eine bereits in eine andere Sache eingebaute mangelhafte Kaufsache auszubauen und eine Ersatzsache einzubauen oder die Kosten für beides zu tragen (vgl. Pressemitteilung BMJV zum neuen Bauvertragsrecht, www.bmjv.de).

Neben dem neuen Verbraucherbauvertrag betreffen die speziellen Regelungen des reformierten Bauvertragsrechts ebenso Architekten-  und Ingenieurverträge.

Der Gesetzgeber ist mit der Form der bisher schon geltenden Rechtsprechung des BGH gefolgt, der Architekten und Ingenieurverträge dem Werkvertragsrecht unterstellt. Durch einige spezielle Regelungen soll spezifischen Besonderheiten diesen Vertragstypen Rechnung getragen werden. Ein wichtiger Punkt hierbei ist die Entlastung der Architekten und Ingenieure im Rahmen ihrer gesamtschuldnerischen Haftung mit dem ausführenden Bauunternehmer (www.haufe.de, Neues Werkvertragsrecht seit 01.01.2018). Sie sollen erst auf Schadenersatz für Mängel des Bauwerks in Anspruch genommen werden können, wenn der Besteller zuvor erfolglos versucht hat, den ebenfalls für jenen Baumangel verantwortlichen Unternehmer zur Nacherfüllung zu veranlassen. Und es ist geregelt die Pflichten des Bestellers zur Teilabnahme von erbrachten Leistungen

Anpassung von Ausschlussklauseln in Arbeitsverträgen erforderlich

Gesetzesänderung zum 01.10.2016

Durch das Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts (BGBL.I 2016, 233 ff.) wird nach § 309 Nr. 3 BGB mit Wirkung zum 01.10.2016 neu geregelt. Nach § 309 Nr. 13 lit.b BGB n.F. darf in einem Arbeitsvertrag für Anzeigen und Erklärungen, die dem Arbeitgeber gegenüber abzugeben sind, keine strengere Form als Textform vereinbart werden. Der Textform im Sinne des § 126 b BGB genügt z.B. eine E-Mail. Einer eigenhändigen Unterschrift des Arbeitnehmers unter seiner Anzeige oder Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber bedarf es daher künftig nicht mehr.

Diese gesetzliche Neuregelung hat im Arbeitsrecht insbesondere Auswirkungen auf in Arbeitsverträgen vereinbarte Ausschlussklauseln.

Daher ist dringend dazu zu raten, im Zuge der Änderung des Altvertrages auch eine vereinbarte Ausschlussklausel an die Anforderungen des § 309 Nr. 13 lit.b) BGB n.F. anzupassen.

Arbeitgeber sollten die von ihnen verwendeten Ausschlussklauseln der gesetzlichen Neuregelung anpassen. Beabsichtigen Arbeitgeber eine Änderung bereits bestehender Arbeitsverträge, sollten zu diesem Anlass auch in dem Altvertrag verwendete Ausschlussklauseln den Erfordernissen des § 309 Nr. 13 lit.b) BGB n.F. angepasst werden.

Neues Unterhaltsvorschussgesetz beschlossen

Anträge können ab sofort gestellt werden.

Das neue Unterhaltsvorschussgesetz ist zum 1. Juli in Kraft getreten. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sachgebietes Unterhaltsvorschuss in den Jugendämtern nehmen ab sofort Anträge für Unterhaltsvorschuss entgegen.

Anspruchsberechtigte Alleinerziehende, die ab dem 1. Juli Unterhaltsvorschuss in Anspruch nehmen möchten, müssen jedoch bis 31. Juli 2017 einen Antrag stellen.

Der Unterhaltsvorschuss muss schriftlich von dem Elternteil; bei dem das Kind lebt, beantragt werden. Eltern, deren Kinder in ihrem Haushalt leben, müssen den Antrag persönlich beim Jugendamtes des Heimatortes stellen. Eine Übersendung per E-Mail genüg nicht. Die Antragsformulare liegen im Bereich des Sachgebietes Unterhaltsvorschuss in den jeweiligen Rathäusern aus. Außerdem ist es möglich den Antrag und die Übersicht der benötigten Dokumente auf den städtischen Internetseiten einzusehen und auszudrucken.

Mit der neuen Gesetzesregelung haben auch Kinder, die das 12. Lebensjahr vollendet und bereits 72 Monate diese staatliche Leistung bezogen haben, bis zum vollendeten 18. Lebensjahr Anspruch. Voraussetzung für die Zahlung ist, dass das Kind nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen ist oder der alleinerziehende Elternteil, der Arbeitslosengeld II bezieht, ein Einkommen von mehr als 600 EUR brutto erzielt.

Bisher erhielt ein Kind längstens 72 Monate Unterhaltsvorschuss, wenn es das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und in Deutschland bei einem alleinerziehenden Elternteil lebte, wenn von dem anderen Elternteil kein Unterhalt in Höhe des Mindestunterhalts gezahlt wurde. Die Berechnung der Leistung richtet sich nach dem Mindestunterhalt. Kindergeld wird vom Mindestunterhalt abgezogen.