Im Vordergrund steht bei den Neuregelungen der Verbraucherschutz. So sind Bauunternehmer verpflichtet, Verbrauchern vor Vertragsabschluss eine Baubeschreibung zur Verfügung zu stellen, die bestimmten Mindestanforderungen genügt. Dies ermöglicht Verbrauchern einen genauen Überblick über die angebotene Leistung und sie können Angebote verschiedener Unternehmer besser vergleichen. Mit Verbrauchern geschlossene Bauverträge müssen zudem verbindliche Angaben dazu enthalten, wann der Bau fertiggestellt sein wird. Außerdem erhalten Verbraucher das Recht, einen Bauvertrag innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsabschluss zu widerrufen. Bei Änderungswünschen während der Bauausführung erleichtern die Neuregelungen es dem Bauherrn, den Vertragsinhalt im Einvernehmen mit dem Unternehmer an seine neuen Wünsche anzupassen.
Änderungen gibt es darüber hinaus bei der kaufrechtlichen Mängelhaftung. Der Verkäufer kann danach im Rahmen der Nacherfüllung gegenüber dem Käufer verpflichtet sein, eine bereits in eine andere Sache eingebaute mangelhafte Kaufsache auszubauen und eine Ersatzsache einzubauen oder die Kosten für beides zu tragen (vgl. Pressemitteilung BMJV zum neuen Bauvertragsrecht, www.bmjv.de).
Neben dem neuen Verbraucherbauvertrag betreffen die speziellen Regelungen des reformierten Bauvertragsrechts ebenso Architekten- und Ingenieurverträge.
Der Gesetzgeber ist mit der Form der bisher schon geltenden Rechtsprechung des BGH gefolgt, der Architekten und Ingenieurverträge dem Werkvertragsrecht unterstellt. Durch einige spezielle Regelungen soll spezifischen Besonderheiten diesen Vertragstypen Rechnung getragen werden. Ein wichtiger Punkt hierbei ist die Entlastung der Architekten und Ingenieure im Rahmen ihrer gesamtschuldnerischen Haftung mit dem ausführenden Bauunternehmer (www.haufe.de, Neues Werkvertragsrecht seit 01.01.2018). Sie sollen erst auf Schadenersatz für Mängel des Bauwerks in Anspruch genommen werden können, wenn der Besteller zuvor erfolglos versucht hat, den ebenfalls für jenen Baumangel verantwortlichen Unternehmer zur Nacherfüllung zu veranlassen. Und es ist geregelt die Pflichten des Bestellers zur Teilabnahme von erbrachten Leistungen