Archiv der Kategorie: Familienrecht

Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate des Thüringer Oberlandesgerichtes

Zum 01. Januar 2019 sind die Thüringer Unterhaltsleitlinien geändert worden.

Die Familiensenate des Thüringer OLG verwenden diese Leitlinien als Orientierungshilfe für den Regelfall unter Beachtung der Rechtsprechung des BGH, die „Düsseldorfer Tabelle“, Stand 01.01.2019, ist einbezogen.

Die wichtigsten Änderungen betreffen die vom OLG Düsseldorf bereits veröffentlichte Aktualisierung der Düsseldorfer Tabelle zum Kindesunterhalt …….

Der Mindestunterhalt für Kinder der ersten Altersstufe ist von 348,00 Euro auf 354,00 Euro, für Kinder der zweiten Altersstufe von 399,00 Euro auf 406,00 Euro und der dritten Altersstufe von 467,00 Euro auf 476,00 Euro angehoben worden. Dies führt zur einer Änderung der Bedarfssätze auch in den höheren Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle. Die Bedarfssätze für volljährige Kinder der vierten Altersstufe bleiben hingegen unverändert; hier beträgt der Mindestsatz weiterhin 527,00 Euro.

Auf den Bedarf eines Kindes ist das Kindergeld anzurechnen und zwar bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte, bei volljährigen Kindern in vollem Umfang. Ab dem 01. Juli 2019 erhöht sich das Kindergeld für ein erstes und zweites Kind von derzeit 194,00 Euro auf 204,00 Euro, für ein drittes Kind von derzeit 200,00 Euro auf 210,00 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind von derzeit 225,00 Euro auf 235,00 Euro.

Die neugefassten Leitlinien stehen ab sofort in der Infothek der Homepage des Thüringer OLG zur Verfügung (Presseinformation des Thüringer Oberlandesgerichts, www.thueringen.de/th4/olg).

 

Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage am 01.11.2018 in Kraft getreten

Dieses Gesetz dient vor allem der Stärkung der Rechte von Verbrauchern.

Mit der Einführung der Musterfeststellungsklage können anerkannte und besonders qualifizierte Verbraucherverbände gegenüber einem Unternehmen zentrale Haftungsvoraussetzungen für alle vergleichbar betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher in einem einzigen Gerichtsverfahren verbindlich klären lassen können, ohne dass diese zunächst selbst klagen müssen.

Wenn mindestens 10 Verbraucherinnen und Verbraucher vom selben Fall betroffen sind, kann die Klage von einem besonders qualifizierten Verbraucherverband erhoben werden und auf Veranlassung des Gerichts in einem Klageregister, das beim Bundesamt für Justiz eingerichtet wird, öffentlich bekannt gemacht werden. Hier können betroffene Verbraucher insbesondere ihre Ansprüche gegen das beklagte Unternehmen anmelden und zwar kostenlos und ohne Anwaltszwang. Die Anmeldung führt zu einer Hemmung der Verjährung ab Erhebung der Klage; zum anderen entfalten die Feststellungen des Urteils für das Unternehmen und die angemeldeten Verbraucher Bindungswirkung. Melden sich innerhalb von 2 Monaten mindestens 50 betroffene Verbraucher, wird das Verfahren durchgeführt. Die Musterfeststellungsklage kann entweder durch ein Urteil oder durch einen Vergleich beendet werden. Anschließend können die angemeldeten Verbraucher unter Berufung auf das Urteil oder den Vergleich ihre individuellen Ansprüche durchsetzen (vgl. Pressemittelung BMJV vom 14.06.2018, www.bmjv.de).

 

BSG: Arbeitslosengeld nach Transfergesellschaft zählt nicht für Rente

Der Bezug von Arbeitslosengeld nach der Beschäftigung in einer Transfergesellschaft wird bei der Wartezeit auf eine abschlagfreie Altersrente besonders langjährig Versicherter nicht angerechnet. Das geht aus einem am 13.03.2019 veröffentlichen Urteil des Bundessozialgerichts hervor, Az.: B 13 R 19/17 R.

Der Kläger erfülle mit 529 Monaten nicht die notwendige Wartezeit von 540 Monaten. Er war nach seinem Jobverlust ein Jahr in einer Transfergesellschaft gewesen und hatte dann knapp 2 Jahre Arbeitslosengeld erhalten.

Arbeitslosengeld in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn könne nur angerechnet werden, wenn der Arbeitgeber insolvent sei oder sein Geschäft vollständig aufgegeben habe. Das sei hier nicht der Fall, so das BSG. Das Auslaufen des Transferarbeitsverhältnisses sei keine Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers, auch wenn dies mit dem Ende der Transfergesellschaft zeitlich zusammenfalle (www.beck-online.beck.de).

Neue Düsseldorfer Tabelle ab 2018 – höherer Mindestunterhalt für minderjährige Kinder

Zum 01.01.2018 wurde die Düsseldorfer Tabelle geändert.

Der Mindestunterhalt beträgt demnach ab dem 01.01.2018 für

  • Kinder der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 348,00 € statt bisher 342,00 €,
  • Kinder der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 399,00 € statt bisher 393,00 € und
  • für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 467,00 € statt bisher 460,00 €.

Hinsichtlich des Bedarfs volljähriger Kinder bleibt die Düsseldorfer Tabelle 2018 unverändert.

Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612 b BGB das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt ab dem 01.01.2018 für ein erstes und ein zweites Kind 194,00 Euro, für ein drittes Kind 200,00 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 225,00 Euro. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kinder in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen.

Auch die Einkommensgruppen wurden angehoben. Die Tabelle beginnt ab 01.01.2018 mit einem bereinigten Nettoeinkommen von „bis 1.900,00 Euro“ statt bisher „bis 1.500,00 Euro“ und endet mit „bis 5.500,00 Euro“.

Der ausbildungsbedingte Mehrbedarf erhöht sich von 90,00 Euro auf 100,00 Euro (www.beck.de/aktuell, Meldung).