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Geschäft muss im Lockdown nur halbe Gewerbemiete zahlen

Ein Ein­zel­händ­ler, der sein Ge­schäft auf­grund co­ro­na­be­ding­ter Schlie­ßungs­an­ord­nung nicht öff­nen durf­te, muss für das La­den­lo­kal nur 50% der Kalt­mie­te zah­len. In sol­chen Fäl­len sei von einer Stö­rung der Ge­schäfts­grund­la­ge aus­zu­ge­hen, die eine Miet­zins­an­pas­sung er­for­der­lich mache, um die Be­las­tun­gen zu tei­len, ent­schied das Ober­lan­des­ge­richt Dres­den mit Ur­teil vom 24.02.2021.

Einzelhändlerin zahlte während coronabedingter Geschäftsschließung keine Miete

Die Beklagte, die einen Textileinzelhandel betreibt, hat die Miete für den Monat April 2020 nicht gezahlt. Sie beruft sich darauf, dass sie in der Zeit vom 19.03.2020 bis einschließlich 19.04.2020 ihr Geschäft coronabedingt nicht öffnen durfte. Sie ist der Ansicht, dass die Miete für den Zeitraum der Schließung auf „Null“ reduziert sei und beruft sich dabei auf einen Mangel des Mietobjekts, hilfsweise auf Unmöglichkeit der Gebrauchsüberlassung höchsthilfsweise auf eine Reduzierung der Miete im Weg der Anpassung des Mietvertrages nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage. Das Landgericht sah keinen Grund für die Einbehaltung der Miete und verurteilte die Beklagte zur vollständigen Zahlung.
OLG geht von Störung der Geschäftsgrundlage aus

Das Oberlandesgericht hat der hiergegen von der Beklagten eingelegten Berufung zum Teil stattgegeben. Zwar könne sich die Beklagte nicht auf einen Mangel des Mietobjekts oder die Vorschriften der Unmöglichkeit berufen. Infolge des Auftretens der Corona-Pandemie und der staatlichen Schließungsanordnung sei jedoch von einer Störung der Geschäftsgrundlage im Sinn von § 313 Abs. 1 BGB auszugehen, die eine Anpassung des Mietvertrages erforderlich mache.
Hälftige Reduzierung der Kaltmiete für Zeit der Schließung angemessen

Dazu sei eine Reduzierung der Kaltmiete für die Dauer der angeordneten Schließung auf die Hälfte geboten. Dies sei gerechtfertigt, weil keine der Parteien eine Ursache für die Störung der Geschäftsgrundlage gesetzt oder sie vorhergesehen habe. Es sei daher im vorliegenden Fall angemessen, die damit verbundene Belastung gleichmäßig auf beide Parteien zu verteilen.

OLG Dresden, Urteil vom 24.02.2021 – 5 U 1782/20

Quelle: Beck-aktuell-Newsletter vom 25.02.2021

Arbeitsrecht 2021/2 – Corona-ArbSchV

Arbeitsschutz in Zeiten der Pandemie – Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV)

Das Bundesarbeitsministerium hat am 27.1.2021 im Wege einer Rechtsverordnung
gemäß § 18 Abs. 3 S. 1 ArbSchG die Corona-ArbSchV erlassen. Mit der Verordnung
will das Ministerium Regeln einführen, die das Infektionsgeschehen durch das
Coronavirus begrenzen. Nachdem für den privaten Bereich eine Vielzahl von Regelungen seit März des letzten Jahres erlassen wurden, die die Anzahl von Personen, die
gleichzeitig zusammenkommen, begrenzen sollen, sieht die jetzt vorgelegte Verordnung folgerichtig entsprechende Regelungen für den beruflichen Bereich vor. Sie
enthält darüber hinaus weitere ergänzende Regelungen die primär dem Infektionsschutz dienen sollen.

1. Recht auf Homeoffice (?)
Wie in vielen alltäglichen Lebensbereichen hat die Pandemie auch im Arbeitsrecht
Entwicklungen beschleunigt. Nachdem die derzeitige Regierungskoalition bereits in
ihrem Koalitionsvertrag (Koalitionsvertrag für die 19. Legislaturperiode zwischen
CDU, CSU und SPD vom 12.3.2018, Rn 363 f.) festgehalten hatte, dass Vorgaben für
„mobiles Arbeiten“ geschaffen werden sollten, sind erste verbindliche Regelungen
nunmehr angesichts der Infektionslage – wenn auch zunächst nur vorübergehend bis
zum 15.3.2021 – geschaffen worden. Die Corona-ArbSchV enthält u. a. Regeln dieArbeitsschutz in Zeiten der Pandemie – Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV)
die Einführung von Arbeiten außerhalb des Büroarbeitsplatzes fördern sollen.
Vielfach als Kernstück der Verordnung ist die Regelung in § 2 Abs. 4 Corona-ArbSchV
bezeichnet worden. Darin wird dem Arbeitgeber die Verpflichtung auferlegt, Beschäftigten „im Falle von Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese
Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen“. Ohne Weiteres erkennbar ist, dass diese Regelung
weder die vielfach angekündigte „Homeoffice-Pflicht“ darstellt noch – was das
Ministerium umgehend klargestellt hat – Arbeitnehmern ein einklagbares „Recht auf
Homeoffice“ zubilligt. Der Arbeitgeber ist nach der Verordnung lediglich verpflichtet
Arbeitnehmern, bei denen eine Arbeit außerhalb der Betriebsstätte möglich ist,
anzubieten, diese in ihrer Wohnung zu erbringen.
Die Verpflichtung ein solches Angebot zu unterbreiten besteht nur in den Fällen, in
denen die Erledigung der vereinbarten Arbeitsleistung außerhalb der Betriebsstätte
möglich ist. Die Verordnung nennt hierfür ausdrücklich „Bürotätigkeiten“. Vergleichbar damit sollen alle Tätigkeiten sein, die „unter Verwendung von Informationstechnologie von zu Hause aus erledigt werden können“ (https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html).
Keines Angebotes bedarf es, sofern zwingende betriebliche Gründe einer Tätigkeit
außerhalb des Betriebes entgegenstehen. Die Verordnung selbst enthält hierzu keine
weitere Erläuterung. Auf der Internetseite des Ministeriums lassen sich aber auch
hierzu einige Beispiele finden, bei denen der Verordnungsgeber davon ausgeht, dass
diese nicht im Homeoffice durchgeführt werden können. Namentlich solle es sich
dabei z. B. um die Bearbeitung und Verteilung eingehender Post, die Bearbeitung des
Warenein- und ausgangs oder Arbeiten im Zusammenhang mit notwendigen
Kunden- und Mitarbeiterkontakten handeln.
Indes sollen Unzulänglichkeiten in der betrieblichen Ausstattung, der betrieblichen
Organisation oder der betrieblichen Fortbildung der Arbeitnehmer den Arbeitgeber
nicht berechtigen, von einem Angebot an den Arbeitnehmer abzusehen. Diese
Senkung der Infektionszahlen. Diese Mängel sollen vielmehr unverzüglich beseitigt werden. Auch lässt sich den Ausführungen des Ministeriums entnehmen, dass allein ein Verweis auf die Einhaltung von Datenschutzgrundsätzen die Verweigerung von Arbeiten im Homeoffice ebenfalls nicht rechtfertigt.
Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass der Arbeitgeber nicht berechtigt ist, die
Arbeit im Homeoffice „anzuordnen“. Vielmehr bedarf ein entsprechendes Angebot
des Arbeitgebers der Annahme, also der Bereitschaft des Arbeitnehmers, in seiner
Wohnung die Arbeitsleistung zu erbringen.

2. Gefährdungsbeurteilung
Chronologisch vor der Frage, ob einem Arbeitnehmer die Arbeit im Homeoffice
angeboten werden muss, besteht die Verpflichtung des Arbeitgebers seine Gefährdungsbeurteilung zu ergänzen. Gemäß §§ 5, 6 ArbSchG ist jeder Arbeitgeber
verpflichtet, für jeden Arbeitsplatz eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Diese, in
der Praxis häufig nicht oder unvollständig beachtete Verpflichtung, wird durch § 2
Abs. 1 Corona-ArbSchV dahingehend ergänzt, dass der Arbeitgeber nunmehr in die
Beurteilung auch die Risiken im Zusammenhang mit dem aktuellen Infektionsgeschehen aufnehmen muss. Auf der Basis der so gesammelten Erkenntnisse sind dann alle
notwendigen Maßnahmen zur Reduzierung des Risikos zu ergreifen. Eine dieser
Maßnahmen kann das Angebot zur Arbeit im Homeoffice sein.
Die Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren und so vorzuhalten, dass im Falle
einer Kontrolle durch die zuständige Arbeitsschutzbehörde eine Einsicht möglich ist.

3. Weitere Maßnahmen zur Kontaktreduzierung im Betrieb
§ 2 Abs. 2 Corona-ArbSchV verpflichtet den Arbeitgeber soweit wie möglich die
gemeinsame Nutzung von Büroräumen zu reduzieren. Sofern das nicht möglich ist,
soll einerseits für die notwendige Raumlüftung und/oder geeignete Abtrennungen
Sorge getragen werden. Darüber hinaus ist im Fall der nicht vermeidbaren gemeinsamen Nutzung von Büroräumen in der Betriebsstätte eine Mindestfläche von 10 m²
für jede in dem Raum befindliche Person sicherzustellen.
In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten soll der Arbeitgeber darüber hinaus
gem. § 2 Abs. 3 Corona-ArbSchV die Beschäftigten in kleine Arbeitsgruppen einteilen. Dabei sollen Kontakte zwischen den jeweiligen Mitgliedern der Arbeitsgruppen
nach Möglichkeit verhindert werden. Zur Umsetzung „empfiehlt“ die Verordnung die
Einführung zeitversetzten Arbeitens, sofern dies nach den betrieblichen Gegebenheiten möglich ist.
Schließlich hält die Verordnung ausdrücklich fest, welche Art von Schutzmasken von
dem Arbeitgeber für die Arbeitnehmer, bei denen Kontaktreduktionen nicht möglich
sind, zur Verfügung gestellt werden müssen, vgl. im Einzelnen § 3 Corona-ArbSchV.
Umgekehrt sieht die Verordnung auch eine Verpflichtung der Arbeitnehmer vor, diese
Schutzausrüstung zu nutzen.

4. Beteiligung des Betriebsrats
Betriebe, in denen ein Betriebsrat eingerichtet ist, müssen beachten, dass alle
Maßnahmen, die im Rahmen des Arbeitsschutzes getroffen werden sollen, der
Mitbestimmung unterliegen. Das gilt auch für Maßnahmen zur Verhinderung der
Ansteckung mit dem Corona-Virus. Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung zu
einzelnen Maßnahmen, ist zu deren Umsetzung nur noch die Anrufung der Einigungssstelle möglich.

5. Sanktionen
Die Verordnung verzichtet auf die Bestimmungen eigener Ordnungswidrigkeitentatbestände. Das führt im Ergebnis dazu, dass Verstöße gegen die Verpflichtungen aus
der Verordnung als solche nicht bußgeldbeschwert sind. Vielmehr bedarf es zunächst
einer vollziehbaren behördlichen Anordnung, beispielsweise den Arbeitnehmern die
Möglichkeit, ihre Arbeiten im Homeoffice zu erledigen, anzubieten und einen Verstoß
hiergegen, um Bußgelder festzusetzen.

6. Praxistipps
Sofern eine Gefährdungsbeurteilung bislang nicht oder nur unvollständig vorhanden
ist, kann nur angeraten werden, diese nicht zuletzt wegen der aktuellen neuen
Regelungen zeitnah zu erstellen oder zu ergänzen. Dabei bedarf es dieser Gefährdungsbeurteilung nicht nur, um den Regeln in der jetzigen Pandemie gerecht zu
werden. Vielmehr ist die Gefährdungsbeurteilung auch Grundlage beispielsweise für
die Entscheidung, ob Arbeitnehmerinnen während der Schwangerschaft oder der
Stillzeit weiterbeschäftigt werden können.
Der Inhalt der Verordnung bleibt gerade was die Einführung von „mobilem Arbeiten“
angeht, weit hinter den Erwartungen zurück. Das mag bedauert werden. Festzuhalten ist aber auch, dass die jetzige Situation unabhängig von dem konkreten Inhalt der
Verordnung die Chance eröffnet, teilweise neue Arbeitsweisen für bestimmte
Tätigkeitsbereiche zu testen. Dabei wird sich aller Voraussicht nach herausstellen,
welche Bereiche zukünftig besser und welche schlechter flexibel auf andere Tätigkeitsorte verteilt werden können.

(Quelle: Infobrief Arbeitrecht, 4.Jhg. Februar 2021, Markus Pillok, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Köln)
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Arbeitsrecht 2021

Das Jahr 2020 stand im Zeichen der Corona-Pandemie.
Der nachfolgende Beitrag wird in einem ersten Teil das Maßnahmenpaket zur
Beschäftigungssicherung in Folge der COVID-19-Pandemie und in seinem zweiten Teil
die Themen, die auch neben der Pandemie arbeitsrechtlich zu erörtern sein werden,
abhandeln.

I. Kurzarbeit im Jahre 2021

Der Gesetzgeber hatte bereits am 3.12.2020 das Gesetz zur Beschäftigungssicherung
in Folge der COVID-19-Pandemie verkündet. Dieses Gesetz wird flankiert durch zwei
Rechtsverordnungen, nämlich durch die Zweite Verordnung über die Bezugsdauer für
das Kurzarbeitergeld vom 12.10.2020 und die Erste Verordnung zur Änderung der
Kurzarbeitergeldverordnung vom 21.10.2020. Das Maßnahmenpaket umfasst
folgende Komponenten:

1. Zweite Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld

Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis
zum 31.12.2020 begonnen haben, aufgrund der Zweiten Verordnung über die
Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld v. 12.10.2020 (2. KugBeV) auf bis zu 24 Monate verlängert, längstens jedoch bis zum 31.12.2021.

2. Erste Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung

Die Zugangserleichterungen zum Kurzarbeitergeld (Mindesterfordernis 10% der im
Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer mit einem Bruttoentgeltausfall von mehr als
10%, keine Ausnutzung negativer Arbeitszeitsalden) werden durch die Erste Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung vom 21.10.2020 bis zum
31.12.2021 verlängert, sofern in dem betroffenen Betrieb die Kurzarbeit bereits bis
zum 31.3.2021 begonnen wurde.

Die Öffnung des Kurzarbeitergeldes für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer wird ebenfalls bis zum 31.12.2021 für solche Verleihbetriebe verlängert, die bis zum 31.3.2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.
Die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit
wird bis zum 30.6.2021 verlängert. Vom 1.7.2021 bis zum 31.12.2021 werden die
Sozialversicherungsbeiträge nur noch zu 50% erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis
zum 30.6.2021 begonnen wurde. Der Arbeitgeber kann sich für die Zeit vom
1.7.2021 bis zum 31.12.2021 allerdings sämtliche Sozialversicherungskosten erstatten
lassen, wenn nach § 106a SGB III Weiterbildungsmaßnahmen durchgeführt werden.
Die Corona-bedingten Erstattungsvorschriften stehen nämlich neben der Vorschrift
des § 106a SGB III, die Gegenstand des Beschäftigungssicherungsgesetzes ist, siehe
dazu 3.

3. Gesetz zur Beschäftigungssicherung

Das Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie (BeschSiG)
sieht vor, dass die Regelungen zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes auf 70% bzw.
77% ab dem 4. Monat und auf 80% bzw. 87% ab dem 7. Monat der Kurzarbeit bis
zum 31.12.2021 für sämtliche Beschäftigten verlängert werden, deren Anspruch auf
Kurzarbeitergeld bereits bis zum 31.3.2021 entsteht.
Die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen werden insoweit ebenfalls bis
zum 31.12.2021 verlängert. Das Entgelt aus einer während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügig entlohnenden Beschäftigung bleibt anrechnungsfrei.
Schließlich – und dies ist erwähnenswert – wird der Anreiz zur beruflichen Weiterbildung dadurch verstärkt, dass die für diese Fälle in § 106a SGB III geregelte hälftige
Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr an die Voraussetzung geknüpft
ist, dass die Qualifizierung zumindest 50% der Zeit des Arbeitsausfalls betragen
muss. Erforderlich und ausreichend ist, wenn die Weiterbildungsmaßnahme während
des Bezuges des Kurzarbeitergeldes begonnen wurde und wenn zusätzlich eine der
beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: Die Weiterbildungsmaßnahme hat
einen Mindestumfang von über 120 Stunden und Träger und Maßnahme sind von der
von der Akkreditierungsstelle für die Zulassung nach dem Recht der Arbeitsförderung
akkreditierten Zertifizierungsstellen zugelassen (ASAV-Zertifizierung) oder die
Weiterbildungsmaßnahme bereitet auf ein Fortbildungsziel vor, das nach dem
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) förderfähig ist. Die Übernahme der
Sozialversicherungsbeiträge unter den vorgenannten Voraussetzungen erfolgt
allerdings nur für die Monate, in denen die Weiterbildung auch stattfindet.
Im Ergebnis besteht für die Arbeitgeber bei einer Förderung der Weiterbildung die
Möglichkeit, auch in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2021 sich die vollständigen
Sozialversicherungsbeiträge erstatten zu lassen.
Darüber hinaus können auch Lehrgangskosten gefördert werden. Der Umfang der
Förderung der Lehrgangskosten hängt von der Betriebsgröße ab.

4. Fazit

Fest zu halten ist, dass der Gesetzgeber alles daransetzt, dass das Instrumentarium
möglichst vollumfänglich ausgeschöpft wird. Betriebsbedingte Kündigungen sollen
hierdurch vermieden werden.

Eine Förderung der Arbeitgeber, die neue Beschäftigungsformen einsetzen (Stichwort Digitalisierung), sieht das Gesetz nicht vor.

II. Verbesserungen beim Arbeitslosengeld

Ansprüche auf Arbeitslosengeld, die in der Zeit vom 1.5.2020 bis zum 31.12.2020
auslaufen, verlängern sich gemäß § 421d SGB III einmalig um drei Monate.

III. Entschädigungsansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz

Arbeitnehmer, die aufgrund einer durch Schul- oder Kitaschließungen verursachten
Betreuungssituation nicht arbeiten können, erhalten gemäß § 56 Abs. 1a IFSG für
das entfallende Gehalt eine vom Arbeitgeber auszuzahlende Entschädigung in
gleicher Höhe bis maximal 2016 EUR brutto monatlich. Die ursprüngliche Bezugsdauer von sechs Wochen wurde nunmehr auf zehn Wochen, für Alleinerziehende auf
20 Wochen erhöht.
Die Entschädigungsregelung tritt insgesamt zum 1.4.2021 außer Kraft.
Der Gesetzgeber hat gleichzeitig in § 56 Abs. 1 Satz 3 IFSG klargestellt, dass
Arbeitnehmer, die sich nach der Rückkehr von einer vermeidbaren Reise aus einem
bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuften Risikogebiet in Quarantäne begeben
müssen, keinen Anspruch auf Entschädigung haben.

IV. § 129 BetrVG

Die Regelung des § 129 BetrVG, wonach die Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats, Gesamtbetriebsrats, Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Konzernjugendund Auszubildendenvertretung sowie die Beschlussfassung mittels Video- und
Telefonkonferenz erfolgen kann, wird bis zum 30.6.2021 verlängert. Dies ist erfreulich. Bedauerlich ist allerdings, dass der Gesetzgeber sich hier nicht zu einer dauerhaften Regelung hat durchringen können. Gerade in größeren Gremien, z.B. in
Gesamt- oder Konzernbetriebsräten, ist die Möglichkeit, die Arbeit digital auszugestalten, wünschenswert. Durch die Möglichkeiten der Video- und Telefonkonferenz
können die Sitzungen großer Gremien, die sich aus Mitgliedern zahlreicher Standorte
zusammensetzen, erheblich vereinfacht werden. Ob der Gesetzgeber sich noch in
dieser Legislaturperiode zu einer dauerhaften Regelung durchringt, scheint allerdings
zweifelhaft.

V. Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie

Die Bundesrepublik Deutschland hat bis Dezember 2021 Zeit, die Europäische
Richtlinie 2019/1937/EU zum Schutz von Whistleblowern umzusetzen. Im Unternehmen mit zumindest 50 Beschäftigten sind zwingend ein verpflichtendes Meldesystem
und der Schutz und die Unterstützungsmaßnahmen für Whistleblower zu regeln. Auf
den Entwurf der Bundesregierung darf man gespannt sein. Aus einer Antwort der
Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke vom 28.8.2020
(BT-Drucks. 19/21941) lässt sich entnehmen, dass dies noch in der laufenden
Legislaturperiode erfolgen soll. Dies darf angesichts der Pandemie wohl aber
bezweifelt werden.

VI. Kein Anspruch auf Home-Office

Der erste Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der mobilen Arbeit des Bundesarbeitsministers Heil wurde bereits im Oktober 2020 vom Kanzleramt gestoppt. Nähere
Informationen zu der Gesetzesinitiative für eine gesetzliche Regelung zur mobilen
Arbeit finden sich auf den Internetseiten des BMAS (https://www.bmas.de/DE/
Themen/Arbeitsrecht/mobile-arbeit.html).
Zwischenzeitlich liegt ein überarbeiteter Entwurf vor, der in die Ressortabstimmung
gegeben wurde. Dieser Entwurf eines Gesetzes zur mobilen Arbeit (Mobile ArbeitGesetz – MAG) ist in der Fassung des Referentenentwurfes vom 26.11.2021 auf den
Internetseiten der Bundesrechtsanwaltskammer verfügbar (https://www.brak.de/w/
files/newsletter_archiv/berlin/2020/2020_589anlage.pdf)
Der Entwurf beinhaltet im Wesentlichen folgendes:
ƒ-  Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollen den Wunsch des Arbeitnehmers nach
mobiler Arbeit erörtern
ƒ-  Kommt es zu keiner Einigung, hat der Arbeitgeber die ablehnende Entscheidung
form- und fristgerecht innerhalb von zwei Monaten zu begründen. Der Arbeitgeber kann die mobile Arbeit mit jedem nachvollziehbaren Argument ablehnen.
– Unterlässt der Arbeitgeber die Erörterung oder lehnt er den Wunsch des Mitarbeiters aus sachfremden Erwägungen oder nicht form- und fristgerecht ab, greift eine
Fiktion, wonach die mobile Arbeit für maximal sechs Monate als vereinbart gilt.
ƒ- Der Arbeitgeber soll den mobil arbeitenden Mitarbeiter zumindest in Textform
darüber unterrichten, wie seine Sicherheit und Gesundheit gewährleistet werden.
ƒ – Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit aufzuzeichnen. Er kann die Aufzeichnungspflicht an den Arbeitnehmer delegieren.
ƒ – Zudem sollen Öffnungsklauseln in das Gesetz eingefügt werden. Die Tarifvertragsparteien bzw. Betriebsparteien sollen auch zum Nachteil des Arbeitsnehmers
Regelungen schaffen können.

Ob der vorgenannte Entwurf noch vor der im September 2021 anstehenden Bundestagswahl verabschiedet wird, bleibt abzuwarten.

VII.Erfassung der Arbeitszeit

Auch eineinhalb Jahre nach Entscheidung des EuGH vom 14.5.2019, Az.: C-55/18 zur
Arbeitszeiterfassung liegt kein Gesetzesentwurf des Bundesministeriums für Arbeit
und Soziales vor. Die aktuellen Gesetzesentwürfe der Oppositionsparteien werden
aller Voraussicht nach nicht zum Zuge kommen. Im Ergebnis gehen wir davon aus,
dass die Umsetzung der Entscheidung des EuGH in dieser Legislaturperiode voraussichtlich nicht mehr stattfinden wird.

Quelle: gekürzt aus Infobrief Arbeitsrecht, 4. Jahrgang, Jan 2021, S. 3 ff, RA Marcus Michaels