Geschäft muss im Lockdown nur halbe Gewerbemiete zahlen

Ein Ein­zel­händ­ler, der sein Ge­schäft auf­grund co­ro­na­be­ding­ter Schlie­ßungs­an­ord­nung nicht öff­nen durf­te, muss für das La­den­lo­kal nur 50% der Kalt­mie­te zah­len. In sol­chen Fäl­len sei von einer Stö­rung der Ge­schäfts­grund­la­ge aus­zu­ge­hen, die eine Miet­zins­an­pas­sung er­for­der­lich mache, um die Be­las­tun­gen zu tei­len, ent­schied das Ober­lan­des­ge­richt Dres­den mit Ur­teil vom 24.02.2021.

Einzelhändlerin zahlte während coronabedingter Geschäftsschließung keine Miete

Die Beklagte, die einen Textileinzelhandel betreibt, hat die Miete für den Monat April 2020 nicht gezahlt. Sie beruft sich darauf, dass sie in der Zeit vom 19.03.2020 bis einschließlich 19.04.2020 ihr Geschäft coronabedingt nicht öffnen durfte. Sie ist der Ansicht, dass die Miete für den Zeitraum der Schließung auf „Null“ reduziert sei und beruft sich dabei auf einen Mangel des Mietobjekts, hilfsweise auf Unmöglichkeit der Gebrauchsüberlassung höchsthilfsweise auf eine Reduzierung der Miete im Weg der Anpassung des Mietvertrages nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage. Das Landgericht sah keinen Grund für die Einbehaltung der Miete und verurteilte die Beklagte zur vollständigen Zahlung.
OLG geht von Störung der Geschäftsgrundlage aus

Das Oberlandesgericht hat der hiergegen von der Beklagten eingelegten Berufung zum Teil stattgegeben. Zwar könne sich die Beklagte nicht auf einen Mangel des Mietobjekts oder die Vorschriften der Unmöglichkeit berufen. Infolge des Auftretens der Corona-Pandemie und der staatlichen Schließungsanordnung sei jedoch von einer Störung der Geschäftsgrundlage im Sinn von § 313 Abs. 1 BGB auszugehen, die eine Anpassung des Mietvertrages erforderlich mache.
Hälftige Reduzierung der Kaltmiete für Zeit der Schließung angemessen

Dazu sei eine Reduzierung der Kaltmiete für die Dauer der angeordneten Schließung auf die Hälfte geboten. Dies sei gerechtfertigt, weil keine der Parteien eine Ursache für die Störung der Geschäftsgrundlage gesetzt oder sie vorhergesehen habe. Es sei daher im vorliegenden Fall angemessen, die damit verbundene Belastung gleichmäßig auf beide Parteien zu verteilen.

OLG Dresden, Urteil vom 24.02.2021 – 5 U 1782/20

Quelle: Beck-aktuell-Newsletter vom 25.02.2021