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BGH kippt Pflicht zu Schönheits-Reparaturen bei unrenoviert übergebenen Wohnungen und Quotenabgeltungsklauseln

Der für Mietrecht zuständige Senat des Bundesgerichtshofs hat die Rechte von Mietern im Bereich Schönheitsreparaturen gestärkt und in diesem Zusammenhang seine frühere Rechtsprechung geändert. Sowohl formularmäßige Quotenabgeltungsklauseln als auch die formularmäßige Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter bei einer unrenoviert übergebenen Wohnung seien unwirksam (Urteile vom 18.03.2015, Aktenzeichen VIII ZR 185/14, VIII ZR 242/13, VIII ZR 21/13).

Der BGH stellte zunächst klar, dass heute in den allermeisten Mietverträgen durch Renovierungsklauseln (auch als Vornahme- und Abwälzungsklauseln bekannt) die als Teil der Instandhaltungspflicht nach § 535 BGB grundsätzlich dem Vermieter obliegende Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen auf den Mieter abgewälzt wird, Quotenabgeltungsklauseln erlegten dem Mieter die Pflicht zur anteiligen Tragung von Kosten der Schönheitsreparaturen für den Fall auf, dass die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses Abnutzungs- oder Gebrauchsspuren aufweist, die Schönheitsreparaturen aber erst nach dem in der Renovierungsklausel festgelegten Fristenplan noch nicht fällig sind.
Der BGH hat nunmehr zum einen seine frühere Rechtsprechung aufgegeben, dass die Schönheitsreparaturen auch bei einer zu Mietbeginn dem Mieter unrenoviert überlassen Wohnung durch AGB-Klauseln auf den Mieter übertragen werden können.

Auch an seiner weiteren Rechtsprechung zur Wirksamkeit formularmäßiger Quotenabgeltungsklauseln hält der BGH nicht mehr fest (Vgl. Beck-Online.beck.de Beck aktuelle Redaktion 19.03.2015).

Bundesarbeitsgericht: Zusätzliche Urlaubstage nach Vollendung des 58. Lebensjahres

Gewährt ein Arbeitgeber älteren Arbeitnehmern jährlich mehr Urlaubstage als den jüngeren, kann diese unterschiedliche Behandlung, wegen des Alters unter dem Gesichtspunkt des Schutzes älterer Beschäftigter nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 AGG zulässig sein.

Bei der Prüfung, ob eine solche vom Arbeitgeber freiwillig begründete Urlaubsregelung, dem Schutz älterer Beschäftigter dient und geeignet ist, erforderlich und angemessen im Sinne von § 10 Satz 2 AGG ist, steht dem Arbeitgeber eine auf die konkrete Situation in seinem Unternehmen bezogene Einschätzungsprärogative zu.

BAG Urteil vom 21.10.2014 – 9 AZR 956/12

Die nicht tarifgebundene Beklagte stellt Schuhe her. Sie gewährt ihren in der Schuhproduktion tätigen Arbeitnehmern, noch Vollendung des 58. Lebensjahres, jährlich 36 Arbeitstage Erholungsurlaub und damit zwei Urlaubstage mehr als den jüngeren Arbeitnehmern. Die 1960 geborene Klägerin hat gemeint die Urlaubsregelung sei altersdiskriminierend. Die Beklagte habe deshalb auch ihr jährlich 36 Urlaubstage zu gewähren.

Die Vorinstanzen haben den hierauf gerichteten Feststellungsantrag der Klägerin abgewiesen.

Die Revision der Klägerin hatte vor dem 9. Senat des BAG keinen Erfolg. Die Beklagte hat mit ihrer Einschätzung die in ihrem Produktionsbetrieb bei der Fertigung von Schuhen körperlich ermüdende und schwere Arbeit leisteten Arbeitnehmer bedürfen nach Vollendung ihres 58. Lebensjahres längere Erholungszeiten als jüngere Arbeitnehmer, ihren Gestaltungs- und Ermessensspielraum nicht überschritten. Dies gilt auch für ihre Annahme, zwei weitere Urlaubstage seien aufgrund des erhöhten Erholungsbedürfnisses angemessen, zumal auch der Manteltarifvertrag der Schuhindustrie vom 23.04.1997, der mangels Tarifbindung der Parteien keine Anwendung fand, zwei zusätzliche Urlaubstage ab dem 58. Lebensjahr vorsah. (Vgl. Pressemitteilung BAG Nummer 57/14).

Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf zur Mietpreisbremse und zum so genannten Bestellerprinzip beschlossen

Das Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz teilt in der Pressemitteilung vom 01.10.2014 mit, dass das Mietrechtsnovellierungsgesetz beschlossen wurde.

„Mieten werden bei einer Wiedervermietung in Zukunft in den von den Ländern ausgewiesenen Gebieten die ortsübliche Vergleichsmiete nur noch höchstens um 10% übersteigen dürfen und: nur der muss künftig den Makler zahlen, der ihn auch beauftragt hat und in dessen Interesse der Makler tätig geworden ist … die Mietpreisbremse wird dazu beitragen, dass Mieten auch für Normalverdiener bezahlbar bleiben … die Mietpreisbremse ist für Gegenden mit einem „angespannten Wohnungsmarkt“ vorgesehen. Diese Gebiete sollen wegen der erforderlichen Sachnähe die Länder festlegen dürfen, die so auch flexibel auf Veränderungen auf dem Immobilienmarkt reagieren können. Ausgenommen von der Mietpreisbremse werden Neubauten sowie die erste Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung … die Länder erhalten – ab Inkrafttreten 2015 – für 5 Jahre die Möglichkeit die Gebiete festzulegen, in denen die Mietpreisbremse gelten soll.“ (Vgl. www.bmjv.de Pressemitteilung vom 01.10.2014).