Neue „Düsseldorfer Tabelle“ ab Januar 2016

Trennungskinder haben in Zukunft Anspruch auf mehr Unterhalt. Wie das OLG Düsseldorf am 10.12.2015 mitteilte, wird die „Düsseldorfer Tabelle“ entsprechend geändert. Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder beträgt dann ab dem 01.01.2016 bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (1. Altersstufe) 335,00 Euro statt bisher 328,00 Euro, für die Zeit vom 7. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres (2. Altersstufe) 384,00 Euro statt bisher 376,00 Euro und für die Zeit vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit (3. Altersstufe) 450,00 Euro statt bisher 440,00 Euro monatlich.

Zum 01.01.2016 wird auch der Bedarf eines studierenden volljährigen Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, angehoben. Er beträgt künftig 735,00 Euro, darin enthalten ist ein Wohnkostenanteil von 300,00 Euro. Der bisherige Bedarfssatz von 670,00 Euro war seit dem 01.01.2011 unverändert geblieben. Der Betrag von 735,00 Euro orientiert sich an dem Höchstsatz nach dem BAföG, der im Herbst 2016 gleichfalls auf 735,00 Euro steigen soll.

Nunmehr richtet sich der Mindestunterhalt nach dem Existenzminimum des minderjährigen Kindes. Der konkrete Betrag des Mindestunterhaltes wird erstmals zum 01.01.2016 und dann alle 2 Jahre durch Rechtsverordnung festgelegt.

Die neue „Düsseldorfer Tabelle“ finden Sie auf der Internetseite des OLG Düsseldorf (rsw.beck.de)