Urlaubsanspruch kann vererbt werden

Ein Arbeitnehmer stirbt – was passiert mit dem Jahresurlaub, der ihm noch zusteht? Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Der Resturlaub muss den Erben vom Arbeitgeber ausgezahlt werden.

Stirbt ein Angestellter, während er einen gültigen Arbeitsvertrag hat, dann steht den Erben eine finanzielle Abgeltung des Urlaubs zu, den er noch nicht genommen hatte. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt setzte mit diesem Urteil am Dienstag die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg um.

Im Dezember 2010 war der Arbeitnehmer, der im Öffentlichen Dienst in Wuppertal arbeitete, verstorben. Er hatte vor seinem Tod Anspruch auf 25 Tage Urlaub. Die Witwe wollte daraufhin knapp 5900 Euro brutto ausbezahlt bekommen – als Abgeltung für den noch nicht genommenen Urlaub ihres Mannes. Der BAG hat ihr diese Summe nun zugesprochen.

Über das Arbeitsgericht Wuppertal und das Landesarbeitsgericht Düsseldorf war der Fall beim Bundesarbeitsgericht gelandet. Die Erfurter Richter fanden die Entscheidung so wichtig, dass sie das Ganze dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt hatten (Az: 9 AZR 45/16). Der stellte im November 2018 fest, „dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nach dem Unionsrecht nicht mit seinem Tod untergeht“.

Dem folgte das Bundesarbeitsgericht mit seinem Urteil. Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub werde mit dem Tod „als Bestandteil des Vermögens Teil der Erbmasse“. Generell gelte dies für den gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen sowie für den zweitägigen Zusatzurlaub für Schwerbehinderte.

Ob auch weitergehende Urlaubsansprüche vererbbar sind, hängt nach dem Urteil der Richter in Erfurt vom jeweils geltenden Tarif- oder Arbeitsvertrag ab. Im konkreten Fall hat das Bundesarbeitsgericht dies für den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes bejaht.

him/AFP
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