Jobcenter muss Kosten für Computer einer Schülerin übernehmen

Das Job­cen­ter muss in Zei­ten aus­fal­len­den Prä­senz­un­ter­richts die Kos­ten für einen in­ter­net­fä­hi­gen Com­pu­ter für eine Schü­le­rin über­neh­men, die Hartz-IV-Emp­fän­ge­rin ist. Das ent­schied das Thü­rin­ger Lan­des­so­zi­al­ge­richt in Er­furt am 08.01.2021. Die gel­tend ge­mach­ten Kos­ten stell­ten einen nach § 21 Abs. 6 SGB II an­zu­er­ken­nen­den un­ab­weis­ba­ren lau­fen­den Mehr­be­darf dar, der vom Re­gel­be­darf nicht ab­ge­deckt sei.

Homeschooling erfordert PC und Drucker

Die Mutter des Mädchens, das die 8. Klasse besucht, hatte die Übernahme der Kosten für einen Computer nebst Zubehör sowie einen Drucker beantragt. Sie begründete dies damit, dass ihre Tochter nach der coronabedingten Schließung der Schule ohne ein internetfähiges Gerät nicht auf die Thüringer Schul-Cloud zugreifen und am Unterricht im heimischen Umfeld teilnehmen könne. Die Kosten seien auch nicht durch den Regelbedarf abgedeckt.

Ohne Präsenzunterricht ist Zugriff auf Schul-Cloud zu ermöglichen

Dieser Auffassung schlossen sich die Richter des Landessozialgerichts an. Die Anschaffung sei mit der ab 16.12.2020 erfolgten Schließung des Präsenzunterrichts zur Verwirklichung des Rechts der Antragstellerin auf Bildung und Chancengleichheit erforderlich geworden. Der Bedarf sei auch unabweisbar, denn im Haushalt sei bislang lediglich ein Smartphone vorhanden, das für den Zugriff auf die Schul-Cloud ungeeignet sei. Auch werde weder von der Schule noch von dritten Personen ein entsprechendes Gerät zur Verfügung gestellt. Per einstweiliger Anordnung verpflichteten die Richter daher das Jobcenter, der Klägerin die gewünschten Geräte zur Verfügung zu stellen oder ihr 500 Euro für den Kauf der Ausrüstung zu erstatten. 

Forderung nach höherpreisigem Gerät unbegründet

Ohne Erfolg blieb die Klägerin mit der Forderung, ein bestimmtes Gerät zu einem höheren Preis von 720 Euro erwerben zu dürfen. Es gebe keinen Anspruch auf die bestmögliche Versorgung, sie müsse sich mit einem kostengünstigeren und gegebenenfalls gebrauchten Gerät zufriedengeben.

zu LSG Thüringen, Beschluss vom 08.01.2021 – L 9 AS 862/20 B ER

Redaktion beck-aktuell, 19. Jan 2021 (ergänzt durch Material der dpa).