Alle Beiträge von kornundkollegen

Schutz von Opfern wird verbessert

Opfer von Stalking sind in Zukunft besser geschützt. Die Reaktion des Opfers spielt zukünftig für die Strafbarkeit keine Rolle mehr. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundeskabinett nun beschlossen hat.

Derzeit ist für die Strafbarkeit des Täters mit entscheidend, wie das Opfer auf Stalking reagiert. Die so genannte Nachstellung ist nur strafbar, wenn sei eine „schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers verursacht“. Ein neues Gesetz soll dies ändern.

Für die Strafbarkeit von Stalking genügt es zukünftig, wenn die Nachstellung objektiv geeignet ist, das Opfer zu beeinträchtigen.

Die Belastung für Opfer einer Nachstellung werden durch eine weitere Gesetzesänderung verringert.

Bislang hatte die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, ein Verfahren wegen Stalking einzustellen und das Opfer auf die Möglichkeit der Privatklage zu verweisen. Diese Möglichkeit entfällt in Zukunft (www.bundesregierung.de).

Mindesturlaub bei Aufhebungsvertrag und Abfindung

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte zu folgendem Sachverhalt zu entscheiden:

Beide Parteien hatten in diesem Fall vereinbart, dass mit der Zahlung einer Abfindung alle der Arbeitnehmer noch zustehenden Urlaubsansprüche und Überstunden abgegolten sein sollten. Doch die Arbeitnehmerin argumentierte im Nachhinein, dass ihr eine Zusatzzahlung zur Abgeltung von 12 Tagen an gesetzlichen Urlaub zustehe, weil auf ein gesetzlich verbrieften Mindesturlaub nicht verzichtet werden könne, diese also von einer Abgeltungsklausel nicht erfasst werde.

In I. Instanz war die Arbeitnehmerin erfolgreich. Das LAG Berlin-Brandenburg entschied jedoch, dass mit der neuen Urlaubsrechtsprechung des BAG auch Ansprüche auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wie Zahlungsansprüche zu behandeln sind. Die frühere „Verzichtssperre“ sei nach der Rechtsprechung des EuGH und des BAG somit entfallen (Aktenzeichen 8 Sa 1923/15).

Bislang konnte dieser Anspruch, ebenso wie der Erholungsurlaub, für jeden Monat der Elternzeit gekürzt werden. Inzwischen ist er jedoch kein Äquivalent des Urlaubsanspruchs mehr. Deshalb kann nur noch der Anspruch auf Urlaub, aber nicht mehr der Anspruch auf Abgeltung gekürzt werden, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ende der Elternzeit beendet wird (BAG Aktenzeichen 9 AZR 725/13).

Die Richter des BAG haben zudem den Anspruch auf Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als nicht mehr personengebunden, sondern vererbbar eingestuft. Sie stellten dazu fest, dass sich dieser Anspruch auf Abgeltung nicht mehr von anderen Zahlungsansprüchen des Arbeitnehmers unterscheidet (Aktenzeichen 9 AZR 170/14).

Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollten daher ihre Verhandlungen und die Gestaltung von Aufhebungsverträgen entsprechend anpassen (www.faz.net).

Mindestlohn / Jahressonderzahlungen können auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechenbar sein

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 25.05.2016 (Aktenzeichen 5 AZR 135/16) entschieden, dass Sonderzahlungen, wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld, auf den gesetzlichen Mindestlohn anzurechnen sind, wenn der Arbeitgeber sie über das ganze Jahr verteilt und vorbehaltlos und unwiderruflich monatlich jeweils 1/12 zahlt.

Es handele sich dann um Entgelt für geleistete Arbeit.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Das Arbeitsverhältnis der in Vollzeit beschäftigten Klägerin bestimmte sich nach einem schriftlichen Arbeitsvertrag, der neben einem Monatsgehalt besondere Lohnzuschläge sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld vorsieht.

Im Dezember 2014 schloss die Beklagte mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die Auszahlung der Jahressonderzahlungen. Seit Januar 2015 zahlte die Beklagte monatlich neben dem Bruttogehalt je 1/12 des Urlaubs- und des Weihnachtsgeldes.

Die Klägerin machte geltend, ihr Monatsgehalt und die Jahressonderzahlungen müssten ebenso wie die vertraglich zugesagten Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit auf der Basis des gesetzlichen Mindestlohnes in Höhe von 8,50 € brutto / Stunde geleistet werden.

Im Rahmen des Revisionsverfahren hat nun das BAG entschieden, dass die Klägerin, aufgrund des Mindestlohngesetzes, keinen Anspruch auf erhöhtes Monatsgehalt, erhöhte Jahressonderzahlungen sowie erhöhte Lohnzuschläge hat. Der gesetzliche Mindestlohn trete daher als eigenständiger Anspruch neben den bisherigen Anspruchsgrundlagen, verändere diese aber nicht.

Der nach den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden bemessene Mindestlohnanspruch der Klägerin für den Zeitraum Januar bis November 2015 sei erfüllt, den auch die vorbehaltlose und unwiderruflich in jedem Kalendermonat zu einem 1/12 geleisteten Jahressonderzahlungen komme Erfüllungswirkung zu (www.beckaktuell.nachrichten).