Mindesturlaub bei Aufhebungsvertrag und Abfindung

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte zu folgendem Sachverhalt zu entscheiden:

Beide Parteien hatten in diesem Fall vereinbart, dass mit der Zahlung einer Abfindung alle der Arbeitnehmer noch zustehenden Urlaubsansprüche und Überstunden abgegolten sein sollten. Doch die Arbeitnehmerin argumentierte im Nachhinein, dass ihr eine Zusatzzahlung zur Abgeltung von 12 Tagen an gesetzlichen Urlaub zustehe, weil auf ein gesetzlich verbrieften Mindesturlaub nicht verzichtet werden könne, diese also von einer Abgeltungsklausel nicht erfasst werde.

In I. Instanz war die Arbeitnehmerin erfolgreich. Das LAG Berlin-Brandenburg entschied jedoch, dass mit der neuen Urlaubsrechtsprechung des BAG auch Ansprüche auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wie Zahlungsansprüche zu behandeln sind. Die frühere „Verzichtssperre“ sei nach der Rechtsprechung des EuGH und des BAG somit entfallen (Aktenzeichen 8 Sa 1923/15).

Bislang konnte dieser Anspruch, ebenso wie der Erholungsurlaub, für jeden Monat der Elternzeit gekürzt werden. Inzwischen ist er jedoch kein Äquivalent des Urlaubsanspruchs mehr. Deshalb kann nur noch der Anspruch auf Urlaub, aber nicht mehr der Anspruch auf Abgeltung gekürzt werden, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ende der Elternzeit beendet wird (BAG Aktenzeichen 9 AZR 725/13).

Die Richter des BAG haben zudem den Anspruch auf Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als nicht mehr personengebunden, sondern vererbbar eingestuft. Sie stellten dazu fest, dass sich dieser Anspruch auf Abgeltung nicht mehr von anderen Zahlungsansprüchen des Arbeitnehmers unterscheidet (Aktenzeichen 9 AZR 170/14).

Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollten daher ihre Verhandlungen und die Gestaltung von Aufhebungsverträgen entsprechend anpassen (www.faz.net).