Mindestlohn / Jahressonderzahlungen können auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechenbar sein

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 25.05.2016 (Aktenzeichen 5 AZR 135/16) entschieden, dass Sonderzahlungen, wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld, auf den gesetzlichen Mindestlohn anzurechnen sind, wenn der Arbeitgeber sie über das ganze Jahr verteilt und vorbehaltlos und unwiderruflich monatlich jeweils 1/12 zahlt.

Es handele sich dann um Entgelt für geleistete Arbeit.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Das Arbeitsverhältnis der in Vollzeit beschäftigten Klägerin bestimmte sich nach einem schriftlichen Arbeitsvertrag, der neben einem Monatsgehalt besondere Lohnzuschläge sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld vorsieht.

Im Dezember 2014 schloss die Beklagte mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die Auszahlung der Jahressonderzahlungen. Seit Januar 2015 zahlte die Beklagte monatlich neben dem Bruttogehalt je 1/12 des Urlaubs- und des Weihnachtsgeldes.

Die Klägerin machte geltend, ihr Monatsgehalt und die Jahressonderzahlungen müssten ebenso wie die vertraglich zugesagten Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit auf der Basis des gesetzlichen Mindestlohnes in Höhe von 8,50 € brutto / Stunde geleistet werden.

Im Rahmen des Revisionsverfahren hat nun das BAG entschieden, dass die Klägerin, aufgrund des Mindestlohngesetzes, keinen Anspruch auf erhöhtes Monatsgehalt, erhöhte Jahressonderzahlungen sowie erhöhte Lohnzuschläge hat. Der gesetzliche Mindestlohn trete daher als eigenständiger Anspruch neben den bisherigen Anspruchsgrundlagen, verändere diese aber nicht.

Der nach den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden bemessene Mindestlohnanspruch der Klägerin für den Zeitraum Januar bis November 2015 sei erfüllt, den auch die vorbehaltlose und unwiderruflich in jedem Kalendermonat zu einem 1/12 geleisteten Jahressonderzahlungen komme Erfüllungswirkung zu (www.beckaktuell.nachrichten).