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BGH: Zur Vergütungspflicht von Gemeinschaftsantennenanlagen

Der I. Zivilsenat hat am 17.09.2005 entschieden, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft keine Vergütung für die Weiterübertragung der über die Gemeinschaftsantenne der Wohnanlage per Satellit empfangenen Fernseh- und Hörfunksignale durch ein Kabelnetz an die Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungseigentümer schuldet (Az: I ZR 228/14).

Die Klägerin ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA). Sie nimmt die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte wahr. Außerdem führt die Klägerin das Inkasso für auf vergütungspflichtigen Kabelweitersendungen beruhende Ansprüche anderer Verwertungsgesellschaften durch. Diese Verwertungsgesellschaften nehmen die ihnen von Urhebern, ausübenden Künstlern, Sendeunternehmen und Filmherstellern eingeräumte urheberrechtlichen Nutzungsrechte wahr.
Die Beklagte ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft eines Wohngebäudes mit 343 Wohneinheiten. Sie betreibt in dem Gebäude ein Kabelnetz, mit dem das von einer Gemeinschaftsantenne abgeleitete Sendesignal in die einzelnen Wohnungen weitergeleitet wird.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte verletze mit der Weiterleitung der Sendesignale das Kabelweitersenderecht der von ihr vertretenen Urheber und Leistungsschutzberechtigten und hatte die Beklagte daher auf Zahlung von Schadenersatz in Anspruch genommen.

Das LG hatte die Klage abgewiesen, das OLG die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom OLG zugelassenen Revision hatte die Klägerin ihren Klageantrag weiter verfolgt. Der BGH hat die Revision jedoch zurückgewiesen und stimmt dem OLG zu, dass die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft durch den Betrieb der Kabelanlage nicht das von der Klägerin wahrgenommene ausschließliche Recht von Urhebern, ausübenden Künstlern, Sendeunternehmen und Filmherstellern zur Kabelweitersendung verletzt hat (vgl. BGH, Mitteilung der Pressestelle Nr. 158/2015).

Bürokratieentlastungsgesetz

Das sogenannte Bürokratieentlastungsgesetz ist am 31.07.2015 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Hier sind insbesondere folgende Maßnahmen vorgesehen:

  • Anhebung der Grenzbeträge für steuerliche und handelsrechtliche Buchführung und Aufzeichnungspflichten (§ 241 a Satz HGB, § 141 Absatz 1 Satz 1 AO);
  • Erleichterungen im Faktor Verfahren bei Lohnsteuerabzug bei Ehegatten und Lebenspartnern (§ 39 f EStG);
  • Anhebung der Pauschalisierungsgrenze für kurzfristig Beschäftigte (§ 40 a Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 EStG);
  • Reduzierung von Mitteilungspflichten für Kirchensteuerabzugspflichtige (§ 51 a Absatz 2 c Nr. 3 Satz 9 EStG);

Die Änderungen bezüglich des EStG treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Im Übrigen tritt das Gesetz am 01.01.2016 in Kraft (www.Beck.deGesetzgebungsvorhaben).

Eintritt des Pfändungsschutzes bei Umwandlung eines Versicherungsvertrages

§ 167 VVG schafft nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs kein Gestaltungsrecht, sondern gibt dem Versicherungsnehmer nur einen Anspruch darauf, die Lebensversicherung in eine Versicherung umzuwandeln, welche die Kriterien des § 851 c Absatz 1 ZPO erfüllt.
Pfändungsschutz nach § 851 c ZPO bestehe auch bei einem Umwandlungsverlangen eines Versicherungsnehmers gemäß § 167 VVG erst dann, wenn sämtliche der in § 851 c ZPO geregelten Voraussetzungen im Zeitpunkt der Pfändung vorliegen (BGH Urteil vom 22.07.2015, Az: IV ZR 223/15).

Zum Sachverhalt:

Die Klägerin fordert von der beklagten Versicherung ihr unter Fortführung eines 1996 abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrages als pfändungsgeschützten Vertrag einen Vertrag gemäß § 851 c ZPO einen Tarif anzubieten, der den in § 853 c Absatz 1 genannten Anforderungen entspricht. Die Klägerin hatte 2012 einen eigenen Insolvenzantrag gestellt und anschließend am 05.03.2012 die Beklagte in Ausübung des Wahlrechts gemäß § 167 VVG unter unwiderruflichen Verzicht auf eine Kapitalisierung der Versicherung gebeten, den Versicherungsvertrag in eine pfändungsgeschützte Rentenversicherung umzuwandeln.

Mit Beschluss vom 06.03.2012 bestellte das Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter und ordnete gemäß § 21 Absatz 2 Nr. 2 InsO an, dass Verfügungen der Klägerin über ihr Vermögen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Eine Umwandlung der Versicherung unterblieb.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kündigte der Insolvenzverwalter den Versicherungsvertrag.
Die Beklagte teilte der Klägerin dann mit, dass eine Anpassung des Vertrages zeitlich nicht möglich gewesen sei und deshalb der Kündigung des Insolvenzverwalters nicht widersprochen werden könne. Die Beklagte zahlte den Rückkaufwert der Versicherung an den Insolvenzverwalter aus.

Rechtliche Wertung:
Die vom Insolvenzverwalter ausgesprochene Kündigung des Versicherungsvertrages sei wirksam gewesen, teilte der BGH mit. Damit seien der Versicherungsvertrag erloschen und eine Umwandlung in einen pfändungsgeschützten Vertrag nach § 851 c Absatz 1 ZPO nicht mehr möglich. Das Umwandlungsverlangen der Klägerin vom 05.03.2012 alleine führe nicht zum Pfändungsschutz. Pfändungsschutz nach § 851 c ZPO bestehe erst dann, wenn sämtliche in deren dort geregelten Voraussetzungen im Zeitpunkt der Pfändung vorliegen (vgl. www.Beck-aktuell.nachrichten).