§ 167 VVG schafft nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs kein Gestaltungsrecht, sondern gibt dem Versicherungsnehmer nur einen Anspruch darauf, die Lebensversicherung in eine Versicherung umzuwandeln, welche die Kriterien des § 851 c Absatz 1 ZPO erfüllt.
Pfändungsschutz nach § 851 c ZPO bestehe auch bei einem Umwandlungsverlangen eines Versicherungsnehmers gemäß § 167 VVG erst dann, wenn sämtliche der in § 851 c ZPO geregelten Voraussetzungen im Zeitpunkt der Pfändung vorliegen (BGH Urteil vom 22.07.2015, Az: IV ZR 223/15).
Zum Sachverhalt:
Die Klägerin fordert von der beklagten Versicherung ihr unter Fortführung eines 1996 abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrages als pfändungsgeschützten Vertrag einen Vertrag gemäß § 851 c ZPO einen Tarif anzubieten, der den in § 853 c Absatz 1 genannten Anforderungen entspricht. Die Klägerin hatte 2012 einen eigenen Insolvenzantrag gestellt und anschließend am 05.03.2012 die Beklagte in Ausübung des Wahlrechts gemäß § 167 VVG unter unwiderruflichen Verzicht auf eine Kapitalisierung der Versicherung gebeten, den Versicherungsvertrag in eine pfändungsgeschützte Rentenversicherung umzuwandeln.
Mit Beschluss vom 06.03.2012 bestellte das Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter und ordnete gemäß § 21 Absatz 2 Nr. 2 InsO an, dass Verfügungen der Klägerin über ihr Vermögen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Eine Umwandlung der Versicherung unterblieb.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kündigte der Insolvenzverwalter den Versicherungsvertrag.
Die Beklagte teilte der Klägerin dann mit, dass eine Anpassung des Vertrages zeitlich nicht möglich gewesen sei und deshalb der Kündigung des Insolvenzverwalters nicht widersprochen werden könne. Die Beklagte zahlte den Rückkaufwert der Versicherung an den Insolvenzverwalter aus.
Rechtliche Wertung:
Die vom Insolvenzverwalter ausgesprochene Kündigung des Versicherungsvertrages sei wirksam gewesen, teilte der BGH mit. Damit seien der Versicherungsvertrag erloschen und eine Umwandlung in einen pfändungsgeschützten Vertrag nach § 851 c Absatz 1 ZPO nicht mehr möglich. Das Umwandlungsverlangen der Klägerin vom 05.03.2012 alleine führe nicht zum Pfändungsschutz. Pfändungsschutz nach § 851 c ZPO bestehe erst dann, wenn sämtliche in deren dort geregelten Voraussetzungen im Zeitpunkt der Pfändung vorliegen (vgl. www.Beck-aktuell.nachrichten).