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Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs passiert den Bundesrat

Nach der Mitteilung des Bundesministerium der Justiz hat am 03. Mai 2013 das Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs den Bundesrat passiert.

„Mit dem StORMG werden die Rechte der Opfer sexualisierter Gewalt effektiv gestärkt und in diesem hochsensiblen Bereich wirkliche Verbesserungen erreicht …..“

Im Strafrecht wird künftig den Belangen minderjähriger Opfer noch besser Rechnung getragen. Eine unnötige starke Belastung der Opfer im Strafverfahren durch Mehrfachvernehmungen soll künftig so weit wie möglich durch den Einsatz von Videoaufzeichnungen und durch die Möglichkeit vermieden werden, die Öffentlichkeit bei besonders sensiblen Vernehmungen auszuschließen. In weiterem Umfang als bisher sollen Opfer sexualisierter Gewalt unabhängig von ihren wirtschaftlichen Verhältnissen einen kostenlosen Opferanwalt bekommen, der ihnen im Strafverfahren zur Seite steht.

Bei den Verjährungsfristen wurden für die Opfer konkrete Verbesserungen erreicht. Im Strafrecht beginnt die Verjährung künftig erst mit der Vollendung des 21. Lebensjahres. Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Opfer sexualisierter Gewalt oftmals erst nach Loslösung vom familiären oder sonstigen Umfeld, wenn die Tat in diesem stattgefunden hat, eine Entscheidung für oder gegen eine Strafanzeige treffen können. Konkret führt die Neuregelung dazu, dass alle schweren Sexualdelikte künftig frühestens mit der Vollendung des 41. Lebensjahres des Opfers verjähren…………

Mit dieser Regelung im Strafrecht wird auch ein Gleichklang mit der Verjährung von zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen hergestellt.
Die Verjährung bei Schadenersatzansprüchen wegen vorsätzlicher Verletzung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung ist wie bisher zum 21. Lebensjahr gehemmt. Ab diesem Zeitpunkt ist anzunehmen, dass sich die Betroffene ihrer Gewalterfahrung besser stellen könne. Vor allem werden nun aber Dank der Neuregelung die entsprechenden zivilrechtlichen Schadenersatzansprüche künftig erst nach 30 Jahren statt bisher schon nach drei Jahren verjähren“.

Umgangsrecht – mehrere Rechte für leibliche Väter im Interesse der Kinder

Das Bundesministerium der Justiz informierte darüber, dass am 25. April 2013 der Bundestag das Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters, beschlossen hat.

Das Gesetz muss allerdings noch vom Bundesrat beschlossen werden und wird danach verkündet. Wir werden dazu entsprechend informieren.

Wie die Pressemitteilung ausführt, stärkt das Gesetz die Rechte leiblicher Väter, die sich Umgang mit ihrem Kind wünschen. Hat das Kind des leiblichen Vaters bereits einen rechtlichen Vater, sorgen die Neuregelungen dafür, dass auch der leibliche Vater Kontakt zu seinem Kind haben kann, sofern er sich ernsthaft für sein Kind interessiert.
Das Kindeswohl rückt künftig stärker in den Mittelpunkt, da auch der Kontakt zum leiblichen Vater für ein Kind gut und förderlich sein kann.

In Umsetzung von zwei Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sieht das Gesetz Folgendes vor:

– Hat der leibliche Vater ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt, erhält er ein Recht auf Umfang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient. Dies gilt unabhängig davon, ob er zum Kind bereits eine sozialfamiliäre Beziehung hat.
– Zudem wird dem leiblichen Vater bei berechtigtem Interesse ein Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes eingeräumt, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
– Voraussetzung des Umgangs und Auskunftsrechts ist, dass der Antragsteller auch wirklich der leibliche Vater ist. Die leibliche Vaterschaft ist dabei im Rahmen des Umgangs oder Auskunftsverfahrens zu prüfen und ggf. über eine Beweiserhebung zu klären. Zur Feststellung der biologischen Vaterschaft ist flankierend vorgesehen, dass unter bestimmten Voraussetzungen Abstammungsuntersuchungen geduldet werden müssen. Damit soll die Mutter des Kindes oder eine sonstige Person den Anspruch des leiblichen Vaters nicht vereiteln können, indem Sie die erforderlichen Untersuchungen zur Abstammung verweigern.

Der Bundesgerichtshof zur Haftung von Eltern für illegales Filesharing ihrer minderjährigen Kinder

Nach dem Urteil des I. Zivilsenats des BGH vom 15.11.2012, Az.: I ZR 74/12, haben Eltern keine generelle Pflicht zur Kontrolle der Internetnutzung durch Kinder.

Eltern genügen ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, dass ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten.
Eine Verpflichtung der Eltern die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwider handelt (Leitsatz des Gerichts).