Die Entziehung der elterlichen Sorge ist nur dann zulässig, wenn das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre. Voraussetzung dafür ist, dass das Kind bereits geschädigt wurde oder mit ziemlicher Sicherheit geschädigt werden wird. Dies hat das BverfG mit Beschluss vom 19.11.2014 entschieden und seine strengen Anforderungen an die Entziehung des Sorgerechts bekräftigt.
Wolle sich das entscheidende Gericht auf ein Sachverständigengutachten stützen, müsse es dies sorgfältig würdigen und eventuelle Zweifel an der Verwertbarkeit ausräumen. (Aktenzeichen: 1 BvR 1178/14).
Das Amtsgericht entzog dem aus Ghana stammenden Beschwerdeführer, wie auch der psychisch kranken Mutter das Sorgerecht für ihre 2013 geborene Tochter. Das Kind lebt in einer Pflegefamilie, der Beschwerdeführer hat mit ihm begleitete Umgangskontakte.
Das BVerfG hat die Entscheidung des OLG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Die Entscheidungen des AG und des OLG verletzten den Beschwerdeführer in seinem Elternrecht aus Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 GG.
Artikel 6 Abs. 3 GG erlaubt es nur dann ein Kind von seinen Eltern, gegen deren Willen, zu trennen, wenn die Eltern versagen oder wenn das Kind aus anderen Gründen zu verwahrlosen droht.
Laut BVerfG muss das elterliche Fehlverhalten dazu ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet werde. Dies setze voraus, dass bereits ein Schaden des Kindes eingetreten ist oder sich eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt.
… Das BVerfG moniert, dass beide Gerichte die Feststellungen des im Verfahren vorgelegten Sachverständigengutachtens im wesentlichen ohne eigene Würdigung übernommen haben, obwohl die Verwertbarkeit des Gutachtens erheblichen verfassungsrechtlichen Zweifeln unterliegen, welche die Gerichte nicht ausgeräumt hätten. Das Sachverständigengutachten stelle nicht die gebotene Frage nach einer nachhaltigen Gefährdung des Kindeswohls, vielmehr prüfe es die Erziehungsfähigkeit der Eltern in einer Weise, die nicht darüber aufklären könne, ob eine Gefahr für das Kindeswohl bestehe. Eltern müssten ihre Erziehungsfähigkeit nicht positiv unter Beweis stellen, vielmehr setze eine Trennung von Eltern und Kind umgekehrt voraus, dass ein das Kind gravierend schädigendes Erziehungsversagen mit hinreichender Gewissheit feststeht. Außerdem dürfte der Staat seine eigenen Vorstellungen von einer gelungenen Kindererziehung grundsätzlich nicht an die Stelle der elterlichen Vorstellungen setzen. (www.beck-aktuellbeck.de/news).