Alle Beiträge von Gunter Zumpf

Das Bundesverwaltungsgericht hat der Ausweitung der Sonntagsarbeit Grenzen gesetzt.

Eine Beschäftigung von Arbeitnehmern in Videotheken, Büchereien und Call-Centern an Sonn- und Feiertagen sei nicht erforderlich, um besondere Bedürfnisse der Bevölkerung zu decken, entschied das Gericht in Leipzig.

Damit gaben die Bundesrichter einer Klage der Gewerkschaft ver.di und zweier evangelischer Dekanate teilweise statt. Diese hatten sich gegen eine Verordnung des Landes Hessen gewandt, dass 2011 zahlreiche Ausnahmen für den eigentlich arbeitsfreien Sonntag beschlossen hatte (Aktenzeichen: BVerwG 6 CN 1.13).

Das Urteil dürfte weitreichende Folgen haben, da auch die meisten anderen Bundesländer ähnliche Verordnungen haben.

Nach dem Arbeitszeitgesetz dürfen Arbeitnehmer auch Sonn- und gesetzlichen Feiertagen nur in Ausnahmefällen beschäftigt werden, etwa um „erhebliche Schäden zu vermeiden“, falls diese Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können. Ausnahmen gelten per Gesetz etwa für Polizei, Feuerwehr, Krankenschwestern oder Notdienste. Bundesländer können darüber hinaus weitere Ausnahmen vom Sonntagsschutz beschließen. Die Frage war, wie weit die Länder gehen dürfen (Vgl. www.zeit.de/karriere/beruf2014-11).

Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bekräftigt strenge Voraussetzungen für Entzug der elterlichen Sorge

Die Entziehung der elterlichen Sorge ist nur dann zulässig, wenn das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre. Voraussetzung dafür ist, dass das Kind bereits geschädigt wurde oder mit ziemlicher Sicherheit geschädigt werden wird. Dies hat das BverfG mit Beschluss vom 19.11.2014 entschieden und seine strengen Anforderungen an die Entziehung des Sorgerechts bekräftigt.

Wolle sich das entscheidende Gericht auf ein Sachverständigengutachten stützen, müsse es dies sorgfältig würdigen und eventuelle Zweifel an der Verwertbarkeit ausräumen. (Aktenzeichen: 1 BvR 1178/14).

Das Amtsgericht entzog dem aus Ghana stammenden Beschwerdeführer, wie auch der psychisch kranken Mutter das Sorgerecht für ihre 2013 geborene Tochter. Das Kind lebt in einer Pflegefamilie, der Beschwerdeführer hat mit ihm begleitete Umgangskontakte.

Das BVerfG hat die Entscheidung des OLG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Die Entscheidungen des AG und des OLG verletzten den Beschwerdeführer in seinem Elternrecht aus Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 GG.

Artikel 6 Abs. 3 GG erlaubt es nur dann ein Kind von seinen Eltern, gegen deren Willen, zu trennen, wenn die Eltern versagen oder wenn das Kind aus anderen Gründen zu verwahrlosen droht.

Laut BVerfG muss das elterliche Fehlverhalten dazu ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet werde. Dies setze voraus, dass bereits ein Schaden des Kindes eingetreten ist oder sich eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt.

… Das BVerfG moniert, dass beide Gerichte die Feststellungen des im Verfahren vorgelegten Sachverständigengutachtens im wesentlichen ohne eigene Würdigung übernommen haben, obwohl die Verwertbarkeit des Gutachtens erheblichen verfassungsrechtlichen Zweifeln unterliegen, welche die Gerichte nicht ausgeräumt hätten. Das Sachverständigengutachten stelle nicht die gebotene Frage nach einer nachhaltigen Gefährdung des Kindeswohls, vielmehr prüfe es die Erziehungsfähigkeit der Eltern in einer Weise, die nicht darüber aufklären könne, ob eine Gefahr für das Kindeswohl bestehe. Eltern müssten ihre Erziehungsfähigkeit nicht positiv unter Beweis stellen, vielmehr setze eine Trennung von Eltern und Kind umgekehrt voraus, dass ein das Kind gravierend schädigendes Erziehungsversagen mit hinreichender Gewissheit feststeht. Außerdem dürfte der Staat seine eigenen Vorstellungen von einer gelungenen Kindererziehung grundsätzlich nicht an die Stelle der elterlichen Vorstellungen setzen. (www.beck-aktuellbeck.de/news).

Gesetz zur Umsetzung der Europäischen Verbraucherrichtlinie

Das obige Gesetz ist bereits am 13.06.2014 in Kraft getreten. Nach der Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz enthält es zahlreiche Verbesserungen:

– nicht nur bei Fernabsatzverträgen, sondern auch bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen muss der Unternehmer den Verbraucher ab heute im Vorfeld des Vertrages in klarer und verständlicher Weise informieren u.a. über wesentliche Eigenschaften der Ware, den Gesamtpreis, Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen und ein gesetzliches Mängelhaftungsrecht.

– bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr, insbesondere beim Einkauf im Onlineshop sind Voreinstellungen für kostenpflichtige Zusatzleistungen künftig nicht mehr zulässig; der Verbraucher muss diese Zusatzleistungen nur dann bezahlen, wenn er sie selbst aktiv ausgewählt hat

– Zusatzkosten für die Verwendung eines bestimmten Zahlungsmittels wie beispielsweise die Zahlung mit Kreditkarte können nur noch erhoben werden, wenn sie dem Unternehmer tatsächlich entstehen und wenn sie dem Verbraucher außerdem alternativ eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit angeboten wird.

– überteuerte Service-Hotlines sind nicht mehr erlaubt. Für einen Anruf bei einer Kundenhotline, an die sich Verbraucherinnen und Verbraucher wegen Fragen oder Erklärungen zu einem bereits bestehenden Vertrag wenden, darf kein über den Grundtarif für die Telefonverbindung an sich hinausgehendes Entgelt mehr verlangt werden.

– bei der Rücksendung von Waren ist der Händler nicht mehr verpflichtet die Kosten zu übernehmen, eine freiwillige Übernahme ist jedoch möglich (Vgl. Pressemitteilung des Bundeministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 12.06.2014).