Umgangsrecht – mehrere Rechte für leibliche Väter im Interesse der Kinder

Das Bundesministerium der Justiz informierte darüber, dass am 25. April 2013 der Bundestag das Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters, beschlossen hat.

Das Gesetz muss allerdings noch vom Bundesrat beschlossen werden und wird danach verkündet. Wir werden dazu entsprechend informieren.

Wie die Pressemitteilung ausführt, stärkt das Gesetz die Rechte leiblicher Väter, die sich Umgang mit ihrem Kind wünschen. Hat das Kind des leiblichen Vaters bereits einen rechtlichen Vater, sorgen die Neuregelungen dafür, dass auch der leibliche Vater Kontakt zu seinem Kind haben kann, sofern er sich ernsthaft für sein Kind interessiert.
Das Kindeswohl rückt künftig stärker in den Mittelpunkt, da auch der Kontakt zum leiblichen Vater für ein Kind gut und förderlich sein kann.

In Umsetzung von zwei Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sieht das Gesetz Folgendes vor:

– Hat der leibliche Vater ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt, erhält er ein Recht auf Umfang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient. Dies gilt unabhängig davon, ob er zum Kind bereits eine sozialfamiliäre Beziehung hat.
– Zudem wird dem leiblichen Vater bei berechtigtem Interesse ein Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes eingeräumt, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
– Voraussetzung des Umgangs und Auskunftsrechts ist, dass der Antragsteller auch wirklich der leibliche Vater ist. Die leibliche Vaterschaft ist dabei im Rahmen des Umgangs oder Auskunftsverfahrens zu prüfen und ggf. über eine Beweiserhebung zu klären. Zur Feststellung der biologischen Vaterschaft ist flankierend vorgesehen, dass unter bestimmten Voraussetzungen Abstammungsuntersuchungen geduldet werden müssen. Damit soll die Mutter des Kindes oder eine sonstige Person den Anspruch des leiblichen Vaters nicht vereiteln können, indem Sie die erforderlichen Untersuchungen zur Abstammung verweigern.