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Gesetzliche Neuregelungen 2021

Zum Be­ginn des neuen Jah­res sind zahl­rei­che ge­setz­li­che Neu­re­ge­lun­gen in Kraft ge­tre­ten: Ver­län­ge­rung der Corona-Über­brü­ckungs­hil­fen für Un­ter­neh­men und Selbst­stän­di­ge sowie der Son­der­re­ge­lun­gen zum Kurz­ar­bei­ter­geld, Soli-Abbau, CO2-Be­prei­sung, hö­he­rer Min­dest­lohn, mehr Kin­der­geld, Grund­ren­te, Start der E-Pa­ti­en­ten­ak­te. Über diese und zahl­rei­che wei­te­re Neue­run­gen in­for­miert die Bun­des­re­gie­rung.

Überbrückungshilfen verlängert

Die Regierung schreibt in ihrer Mitteilung vom 31.12.2020: Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Pandemie einstellen oder stark einschränken mussten, erhalten mit der Überbrückungshilfe III finanzielle Unterstützung. Sie gilt seit dem 01.01.2021 und wurde bis Ende Juni 2021 verlängert. Die Überbrückungshilfe III wird als Vorschuss ausgezahlt. Das gilt auch, wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 bei Antragstellung noch nicht feststehen.

Kurzarbeitsregelungen gelten weiter

Die Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld gelten über das Ende des Jahres 2020 hinaus. Ziele sind, Beschäftigten und Unternehmen mehr Sicherheit zu geben und Voraussetzungen für einen stabilen Arbeitsmarkt auch in 2021 zu schaffen. Das Beschäftigungssicherungsgesetz ist am 01.01.2021 in Kraft getreten.

Vereinfachter Zugang zur Grundsicherung weiterhin möglich

Wer pandemiebedingt in Not gerät, hat auch 2021 Anspruch auf vereinfachten Zugang zur Grundsicherung. Die Regelung wurde bis zum 31.03.2021 verlängert. Die Bundesregierung will damit insbesondere Kleinunternehmer und Solo-Selbstständige unterstützen, die vorübergehend von erheblichen Einkommenseinbußen betroffen sind.

Soziale Einrichtungen werden weiter unterstützt

Die Corona-Pandemie hat vielen sozialen und fürsorgerischen Einrichtungen starke finanzielle Einbußen gebracht. Um diese Einrichtungen weiterhin zu stärken, sollen sie auch über 2020 hinaus finanzielle Hilfe erhalten. Das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz wurde bis zum 31.03.2021 verlängert.

Berufstätige Eltern erhalten Entschädigung

Berufstätige Eltern haben Anspruch auf finanzielle Entschädigung, wenn sie coronabedingt für die Kinderbetreuung zuhause bleiben müssen. Dies gilt nun auch, wenn aus Gründen des Infektionsschutzes Betriebs- oder Schulferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in der Schule ausgesetzt wird. Die Regelung ist rückwirkend zum 16.12.2020 in Kraft getreten.

Mehr Digitalisierung im Gesundheitswesen

Mit dem Patientendaten-Schutz-Gesetz werden ab 2021 digitale Angebote wie die elektronische Patientenakte nutzbar. Dabei werden sensible Gesundheitsdaten bestmöglich geschützt. Neben Befunden, Arztberichten oder Röntgenbildern lassen sich ab 2022 auch der Impfausweis, der Mutterpass, das gelbe Untersuchungsheft für Kinder und das Zahnbonusheft in der elektronischen Patientenakte speichern. Das Gesetz ist am 20.10.2020 in Kraft getreten.

Mehr Personal für Altenpflege und Geburtshilfe

20.000 zusätzliche Stellen in der Altenpflege sowie neue Stellen für Hebammen in Krankenhäusern: Das sind zentrale Inhalte des Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetzes, das am 01.01.2021 in Kraft getreten ist.

Mehr Schutz für Arbeitnehmer

Auch das Arbeitsschutzkontrollgesetz, das für sichere Arbeitsbedingungen in der Fleischindustrie sorgen soll, ist zum 01.01.2021 in Kraft getreten. Fleischbetriebe werden nun mehr kontrolliert. Ab 01.01.2021 sind Werkverträge und ab 01.04.2021 Zeitarbeit grundsätzlich verboten.

Höherer Mindestlohn 

Der gesetzliche Mindestlohn ist zum 01.01.2021 auf 9,50 Euro gestiegen. In den kommenden Jahren wird er schrittweise weiter erhöht.

Höhere Regelsätze

Wer auf staatliche Leistungen wie Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Grundsicherung angewiesen ist, bekommt seit dem 01.01.2021 mehr Geld. Alleinstehende erhalten dann 446 Euro im Monat – 14 Euro mehr als bisher.

Neue Beitragsbemessungsgrenzen ab 2021

Seit 01.01.2021 gelten neue Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Sie werden wie jedes Jahr an die Einkommensentwicklung angepasst.

Künstlersozialabgabe bleibt stabil

Für selbstständige Kunstschaffende sowie Publizisten bleibt im Jahr 2021 der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung unverändert bei 4,2%.

Grundrente startet

Ab 01.01.2021 werden Rentner, die mindestens 33 Jahre in die Rentenkasse eingezahlt, Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt haben, eine spürbar höhere Rente bekommen. Mit der Grundrente, einem Zuschlag zur Rente, werden bisher niedrige Renten aufgewertet.

Digitale Rentenübersicht

Die Digitale Rentenübersicht wird künftig jeden Bürger auf einen Blick über den Stand der individuellen Ansprüche aus der gesetzlichen, betrieblichen und privaten Altersvorsorge informieren.

Solidaritätszuschlag entfällt für Mehrheit der Steuerzahler

Bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 61.717 Euro fällt zukünftig kein Solidaritätszuschlag mehr an. Das betrifft laut Bundesregierung 90% der Zahlenden.

Mehr Kindergeld, höherer Grundfreibetrag

Kindergeld, Kinderfreibetrag und Kinderzuschlag sind zum 01.01.2021 gestiegen. Der Grundfreibetrag für Erwachsene  ist ebenfalls angehoben worden. Bis 2022 wächst der Betrag, auf den keine Lohnsteuer gezahlt werden muss, auf 9.984 Euro pro Jahr.

Höhere Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung

Zum 01.01.2021 sind bei der Lohn- und Einkommensteuer für Menschen mit Behinderung verschiedene Neuerungen in Kraft getreten. Dabei werden unter anderem die Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung und die Pflege-Pauschbeträge für Angehörige erhöht oder erstmalig eingeführt.

CO2-Bepreisung für Bereiche Wärme und Verkehr

Seit dem 01.01.2021 gilt die neue CO2-Bepreisung für die Bereiche Wärme und Verkehr. Über den nationalen CO2-Emissionshandel erhält damit auch der Ausstoß von Treibhausgasen beim Heizen und Autofahren einen Preis. Die Bundesregierung reinvestiert die Einnahmen aus der CO2-Bepreisung in Klimaschutzmaßnahmen oder entlastet Bürger finanziell.

Höhere Kfz-Steuer für „Spritschlucker“

Seit dem 01.01.2021 wird der CO2-Ausstoß von neuen Autos bei der Kfz-Steuer stärker gewichtet. Stößt ein Neuwagen mehr Kohlendioxid pro Kilometer aus, wird die Kfz-Steuer entsprechend steigen – das gilt allerdings nur für 2021 neu zugelassene Pkw. Dafür zahlen Besitzer von Autos, die weniger als 95 Gramm CO2 ausstoßen, weniger.

Höhere Pendlerpauschale

Die Entfernungspauschale ist zum 01.01.2021 ab dem 21. Kilometer auf 35 Cent pro Kilometer erhöht worden. Bei einem Arbeitsweg von weniger als 21 Kilometern bleibt es bei 30 Cent Pendlerpauschale pro zurückgelegtem Kilometer. Für Geringverdiener gibt es zusätzlich zur Pendlerpauschale die sogenannte Mobilitätsprämie, eine befristete steuerliche Förderung bis 2026.

Entlastung für Wohngeldempfänger wegen CO2-Bepreisung

Der Ausstoß von klimaschädlichem Kohlendioxid beim Heizen mit Öl und Erdgas hat ab Januar 2021 erstmals einen Preis. Um soziale Härten zu vermeiden, entlastet die Bundesregierung ebenfalls ab Januar 2021 Wohngeldempfänger bei den Heizkosten. Mehr als 600.000 Haushalte können davon profitieren.

Zuschüsse für Maßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung

Zum 01.01.2021 ist die Zuschussförderung für Einzelmaßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung gestartet. Gefördert werden Maßnahmen an der Gebäudehülle, der Anlagentechnik, Erneuerbare Energien für Heizungen, Heizungsoptimierung sowie Fachplanung und Baubegleitung im Zusammenhang mit einer Einzelmaßnahme.

Geringere Stromkosten

Strom wird 2021 günstiger. Eine Änderung der Erneuerbaren-Energien-Verordnung sieht vor, dass die Umlage nach dem Erneuerbaren-Energie-Gesetz („EEG-Umlage“) durch einen finanziellen Zuschuss aus Erlösen der CO2-Bepreisung entlastet wird. Damit zahlen Stromkunden künftig weniger für ihren Strom.

EEG-Umlage 2021 sinkt auf 6,5 Cent pro Kilowattstunde

Die Übertragungsnetzbetreiber geben jährlich die Höhe der EEG-Umlage bekannt. Für das Jahr 2021 wird sie durch einen Bundeszuschuss von derzeit 6,756 auf 6,5 Cent pro Kilowattstunde abgesenkt.

Besserer Schutz vor bloßstellenden Fotos

Wer Fotos oder Videos von Opfern bei Unfällen macht oder verbreitet, wird künftig bestraft. Auch das unbefugte Fotografieren unter den Rock oder in den Ausschnitt steht unter Strafe.

Modernisiertes Sanierungs- und Insolvenzrecht

Das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts ist am 01.01.2021 in seinen überwiegenden Teilen in Kraft getreten. Es soll das deutsche Sanierungs- und Insolvenzrecht modernisieren und effektiver ausgestalten.

Weniger Manipulationen von Pass und Personalausweis

Fotos für Ausweisdokumente werden ab sofort ausschließlich digital von privaten Dienstleistern oder direkt vor Ort in der Behörde erstellt und übermittelt. Damit soll Dokumentenfälschung verhindert werden. Daneben erfolgen weitere Änderungen im Pass- und Personalausweisgesetz.

Übergang der Fernstraßenverwaltung auf Bund

Seit dem 01.01.2021 sind nicht mehr die Bundesländer für die deutschen Autobahnen zuständig. Planung, Bau, Erhaltung, Betrieb, Verwaltung und Finanzierung der deutschen Autobahnen liegt nun im Aufgabenbereich des Bundes, der dafür die Autobahn GmbH gegründet hat. Diese soll das Bundesfernstraßennetz effizienter verwalten.

Investitionsbeschleunigungsgesetz

Große Infrastrukturprojekte können zügiger realisiert werden – dank beschleunigter Planungs- und Genehmigungsverfahren wie auch schnellerer Investitionen. Das betrifft Schieneninfrastrukturmaßnahmen, Windkraftanlagen an Land und Raumordnungsverfahren im Allgemeinen.

Verbot betäubungsloser Ferkelkastration

Seit dem 01.01.2021 muss eine vollständige Schmerzausschaltung bei der Kastration von Ferkeln garantiert sein. Das ist nur noch unter Vollnarkose der Fall, eine lokale Betäubung oder Schmerzlinderung reicht nicht aus.

Schnellerer Weg aus den Schulden

Überschuldete Unternehmen und Verbraucher können bereits nach spätestens drei Jahren der Insolvenz entkommen. Voraussetzung dafür ist nicht mehr die Erfüllung einer Mindestbefriedigungsquote der Gläubiger sowie die Begleichung von Verfahrenskosten. Die kürzere Verfahrensdauer gilt rückwirkend für alle ab dem 01.10.2020 beantragten Verfahren. Ein entsprechendes Gesetz ist nun in Kraft getreten.

Einschränkung der Tabakwerbung

Werbung für Tabakprodukte wie Zigaretten wird künftig stark einschränkt. Die Regelungen treten stufenweise in Kraft. Seit dem 01.01.2021 gilt für Filme, bei denen Kinder und Jugendliche anwesend sein können, ein generelles Verbot von Tabakwerbung. Tabakwerbung und Werbung für ähnliche Produkte ist dann nur noch bei Filmen ohne Jugendfreigabe möglich. Ebenso gilt ein Verbot von Gratisproben außerhalb von Fachgeschäften – etwa bei Musikfestivals – und als Gewinne bei Preisausschreiben.

nach Redaktion beck-aktuell, 4. Jan 2021

Neue Bußgelder im Straßenverkehr treten in Kraft

Eben mal richtig Gas geben? In zweiter Reihe parken, am besten noch auf dem Radweg? Das könnte künftig teuer werden. Ab dem 28.04.2020 gelten wesentlich höhere Bußgelder und Fahrverbote für Raser, Falschparker und andere Verkehrssünder.

Regeln im Überblick

Wer im Stau zum Beispiel durch eine Rettungsgasse für Einsatzfahrzeuge fährt, kann künftig mit bis zu 320 Euro Strafe, einem Monat Fahrverbot und zwei Punkten im Fahreignungsregister bestraft werden, zudem nun auch ohne Verwirklichung einer konkreten Gefahr oder Behinderung.

Und wer nur 21 km/h zu schnell durch die Radarfalle fährt, dessen Führerschein ist dann für einen Monat weg. Zusätzlich werden 80 Euro und zwei Punkte fällig. Außerorts greifen diese Strafen (95 Euro, Fahrverbot für einen Monat) ab einer Limitübertretung von 26 km/h. Damit wird auch die bisherige Regel hinfällig, das wer zweimal innerhalb von 12 Monaten mindestens 26 km/h zu schnell unterwegs war, mit einem Fahrverbot belegt werden konnte.

Wer Fahrräder überholt, muss laut neuer Regelung im Ort künftig mindestens 1,5 Meter Abstand halten, außerorts 2 Meter – bisher war lediglich ein „ausreichender Seitenabstand“ vorgeschrieben. Zudem dürfen Fahrradfahrer jetzt ausdrücklich nebeneinander fahren, sofern sie den Verkehr nicht behindert.

Dazu kommen strengere Regeln für das Parken an unübersichtlichen Kreuzungen. Auf Schutzstreifen für Fahrradfahrer am Straßenrand darf nicht mehr gehalten werden – sonst drohen bis zu 100 Euro Strafe und ein Punkt. Auch die unerlaubte Nutzung von Gehwegen, linksseitig angelegten Radwegen und Seitenstreifen wird – statt mit bis 25 Euro – mit bis zu 100 Euro Geldbuße geahndet.

Bis zu 100 Euro Bußgeld und sogar ein Punkt sind möglich. Wer sein Auto an einer unübersichtlichen Stelle parkt, zahlt nun 35 statt 15 Euro. Die Kosten für das Parken in einer Feuerwehrzufahrt steigen von 35 auf 55 Euro. Werden im Einsatz Rettungsfahrzeuge behindert, erhöht sich das Bußgeld auf 100 Euro, dazu gibt es einen Punkt.

Das Bußgeld für das Nutzen einer Blitzer-App während der Fahrt beträgt 75 Euro, dazu wird ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen.

Scharfe Kritik

Die neuen Regelungen stoßen auf teils heftige Kritik. Es wird bemängelte, dass künftig Geschwindigkeitsverstöße schneller mit Fahrverboten geahndet würden und zwar unabhängig von der Gefährdungssituation und ohne ausreichende Differenzierung.  Es sei unpassend, das Falschparken auf einem Parkplatz für Elektroautos ebenso zu bestrafen wie auf einem Parkplatz für Schwerbehinderte – für beides werden künftig 55 Euro fällig. Und dass ein einmonatiges Fahrverbot schon droht, wenn man außerorts einmal mit 26 Kilometern pro Stunde zu schnell erwischt wird, sei „praxisfern und überzogen“. Berufskraftfahrern oder Handwerkern drohe bei einer innerörtliche Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h neben einem Bußgeld von 80 Euro ein Fahrverbot, das häufig auch zu einer Entlassung führe.

Wenn künftig schon bei geringeren Verstößen der Verlust des Führerscheins droht, ist zu erwarten, dass die Zahl der Einsprüche und Klagen gegen Bußgeldbescheide und Anordnungen von Fahrverboten – und damit in letzter Konsequenz auch die Zahl der Gerichtsverfahren in Sachen Verkehrsverstößen – steigen wird.

Kommen sie bitte rechtzeitig und lassen sich beraten, wenn sie eine Verwarnung oder Bußgeldbescheid erhalten.

(gekürzt nach Beck-Online, 28.04.2020)

News in der Corona – Krise I – Reisen und Veranstaltungen

Corona-Krise: Bundesregierung plant Gutscheinlösung für Veranstalter

Mit einer Gutscheinlösung will die Bundesregierung Kultur- und Sportveranstalter sowie Freizeiteinrichtungen wie etwa Museen oder Schwimmbäder in der Corona-Krise gegen drohende Insolvenzen schützen. Dazu hat sie am 06.04.2020 eine Formulierungshilfe für einen Fraktionsentwurf zur Änderung des Veranstaltungsvertragsrechts vorgelegt.

Gutschein statt Rückzahlung bei coronabedingter Absage oder Schließung

Gemäß der Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf „zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht“ soll Art. 240 EGBGB für Veranstaltungsverträge um eine Gutscheinregelung erweitert werden. Danach sollen Veranstalter von Musik-, Kultur-, Sport- und sonstigen Freizeitveranstaltungen und Betreiber von Freizeiteinrichtungen (etwa Museen, Freizeitparks und Schwimmbäder) ihren Kunden statt der Erstattung des Eintrittspreises oder Entgelts einen Gutschein übergeben dürfen, wenn eine Veranstaltung aufgrund der Corona-Pandemie ausfallen oder eine Einrichtung geschlossen bleiben müsse. Voraussetzung sei, dass die Verträge vor dem 08.03.2020 geschlossen worden seien. Erfasst seien auch Veranstaltungen, die an mehreren Terminen stattfänden, etwa Dauerkarten.

Gutscheinlösung gilt nicht bei beruflichen Fortbildungen, Seminaren und Fachmessen

Nicht in den Anwendungsbereich fallen laut Formulierungshilfe Veranstaltungen, die im beruflichen Kontext erfolgten, wie etwa Fortbildungen und Seminare oder Veranstaltungen, die sich vorrangig an ein Fachpublikum wenden (etwa Fachmessen und Kongresse). Anderenfalls würden insbesondere Selbstständige, Freiberufler und kleine Betriebe infolge einer Bindung ihrer Liquidität häufig stark belastet.

Gutschein für Nachholveranstaltung oder alternative Veranstaltung einlösbar

Der Wert des Gutscheins müsse den gesamten Eintrittspreis oder das gesamte Entgelt einschließlich etwaiger Vorverkaufsgebühren umfassen, heißt es in dem Entwurf weiter. Zudem dürften keine Kosten für die Ausstellung und Übersendung des Gutscheins in Rechnung gestellt werden. Der Gutschein sei ein reiner Wertgutschein und könne entweder für eine Nachholveranstaltung oder eine alternative Veranstaltung eingelöst werden.

Auszahlungsanspruch bei Unzumutbarkeit oder Nichteinlösung bis Ende 2021

Der Inhaber des Gutscheins könne allerdings die Auszahlung des Gutscheinwertes verlangen, wenn ihm die Annahme des Gutscheins aufgrund seiner persönlichen Lebensverhältnisse unzumutbar sei oder wenn der Gutschein nicht bis zum 31.12.2021 eingelöst werde. Für die Geltendmachung des Auszahlungsanspruchs gelte die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB).

Verbraucherschützer sehen geplante Gutschein-Regelung für coronabedingt stornierte Reisen kritisch

Die Verbraucherzentrale Hamburg sieht die Pläne der Bundesregierung kritisch, für aufgrund der Corona-Pandemie stornierte Pauschalreisen oder Flüge eine Gutschein-Regelung einzuführen. Nicht alle Verbraucher könnten es sich leisten, in Zeiten von Kurzarbeit den Unternehmen kostenlose Kredite zu geben, schreibt sie in einer Pressemitteilung vom 07.04.2020. Ferner könnten sich bei Flugtickets Gutscheine ohne Insolvenzabsicherung als wertlos erweisen.

Reisebranche wartet auf „Gutschein-Exit“ und wimmelt Verbraucher ab

Mit Blick auf das geplante Gutschein-Modell hielten viele Pauschalreiseanbieter und Fluggesellschaften Verbraucher bereits hin und leisteten kaum noch Rückzahlungen, berichtet die VZ. „Uns erreichen täglich Anfragen von Ratsuchenden, die die Anzahlung für einen gebuchten Pauschalurlaub oder die Kosten für Flugtickets wiedersehen möchten, doch man wimmelt sie ab, vertröstet auf später oder bietet Gutscheine an. Oft sind die betroffenen Unternehmen auch gar nicht zu erreichen“, so Julia Rehberg von der VZ. „Die Reisebranche spielt auf Zeit und wartet auf den offiziellen Gutschein-Exit.“

Gutscheinlösung soll für vor dem 08.03.2020 gebuchte Reisen gelten

Die geplante „Gutschein-statt-Geld-Regelung“ der Bundesregierung solle voraussichtlich rückwirkend für Reiseangebote gelten, die vor dem 08.03.2020 gebucht worden seien. Anbieter sollen Gutscheine ausstellen dürfen, wenn wegen der Corona-Pandemie beispielsweise eine Pauschalreise nicht angetreten werden könne oder ein gebuchter Flug annulliert werde. Wann die Regelung in Kraft trete, sei bislang nicht klar, denn über das Vorhaben müsse auf europäischer Ebene entschieden werden.

Verbraucherzentrale fordert Wahlrecht für Verbraucher

„Wir sehen den Vorstoß der Politik kritisch, auch wenn die Corona-Krise eine besondere Herausforderung für Unternehmen darstellt“, so Verbraucherschützerin Rehberg. Viele Verbraucher würden Gutscheine akzeptieren, wenn die Werthaltigkeit staatlich abgesichert wäre. Andere könnten es sich nicht leisten, in Zeiten von Kurzarbeit den Unternehmen kostenlose Kredite zu geben. „Pauschalreisende sollten zumindest die Wahl zwischen einem Gutschein mit staatlicher Insolvenzabsicherung und der Auszahlung ihres Geldes haben.“

Insolvenzabsicherung auch bei Gutscheinen von Fluggesellschaften gefordert

„Auch für Fluggesellschaften müssen die neuen Vorgaben gelten!“, fordert Rehberg. Denn dürften diese im Fall der Annullierung wegen Corona künftig Gutscheine ausgeben, sei für diese in den Vorschlägen der Bundesregierung an die EU-Kommission keine Insolvenzabsicherung vorgesehen. Gehe die Fluggesellschaft pleite, sei der Gutschein nichts mehr wert.

Für weitere Fragen und eine Beratung können Sie uns gern kontaktieren!

Quelle: gekürzt Newsletter C.H.Beck vom 13./14.04.2020