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Mindestlohn / Jahressonderzahlungen können auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechenbar sein

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 25.05.2016 (Aktenzeichen 5 AZR 135/16) entschieden, dass Sonderzahlungen, wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld, auf den gesetzlichen Mindestlohn anzurechnen sind, wenn der Arbeitgeber sie über das ganze Jahr verteilt und vorbehaltlos und unwiderruflich monatlich jeweils 1/12 zahlt.

Es handele sich dann um Entgelt für geleistete Arbeit.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Das Arbeitsverhältnis der in Vollzeit beschäftigten Klägerin bestimmte sich nach einem schriftlichen Arbeitsvertrag, der neben einem Monatsgehalt besondere Lohnzuschläge sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld vorsieht.

Im Dezember 2014 schloss die Beklagte mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die Auszahlung der Jahressonderzahlungen. Seit Januar 2015 zahlte die Beklagte monatlich neben dem Bruttogehalt je 1/12 des Urlaubs- und des Weihnachtsgeldes.

Die Klägerin machte geltend, ihr Monatsgehalt und die Jahressonderzahlungen müssten ebenso wie die vertraglich zugesagten Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit auf der Basis des gesetzlichen Mindestlohnes in Höhe von 8,50 € brutto / Stunde geleistet werden.

Im Rahmen des Revisionsverfahren hat nun das BAG entschieden, dass die Klägerin, aufgrund des Mindestlohngesetzes, keinen Anspruch auf erhöhtes Monatsgehalt, erhöhte Jahressonderzahlungen sowie erhöhte Lohnzuschläge hat. Der gesetzliche Mindestlohn trete daher als eigenständiger Anspruch neben den bisherigen Anspruchsgrundlagen, verändere diese aber nicht.

Der nach den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden bemessene Mindestlohnanspruch der Klägerin für den Zeitraum Januar bis November 2015 sei erfüllt, den auch die vorbehaltlose und unwiderruflich in jedem Kalendermonat zu einem 1/12 geleisteten Jahressonderzahlungen komme Erfüllungswirkung zu (www.beckaktuell.nachrichten).

Informationsblatt zur alternativen Streitbeilegung

Seit dem 09.01.2016 gilt die sog. ODR-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 524/2013), welche die Einrichtung einer europäischen Ontinestreitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) zur außergerichtlichen Regelung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmen bei Online-käufen vorsieht. Die OS-Plattform ist am 15.02.2016 an den Start gegangen und wird von der Europäischen Kommission verwaltet. Die ODR-Verordnung findet auch auf mit Verbrauchern geschlossene Rechtsanwaltsverträge Anwendung (Vgl. Ausgabe 02/2016 – Rechtsanwaltskammer Thüringen)

Daher müssen Anwälte

(1) seit dem 09.01.2016 auf ihrer Hornepage einen Link zur europäischen Onlinestreitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) vorsehen und ihre E-Mail-Adresse angeben, sofern sie Online-Dienstverträge mit Verbrauchern abschließen.

(2) ab dem 01.02.2017 auf ihrer Homepage oder in ihren AGB über die Möglichkeit der Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor der zuständigen Verbraucherstreitbeilegungsstelle – hier: Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft in Berlin hinweisen.

Bitte entnehmen Sie weitere Einzelheiten der Homepage der RAK (www.rak-thueringen.de), dort: http://rak-thueringen.de/wp-content/uploads/2016/04/Informationen_für_Rechtsanwälte_zur_alternativen_Streitbeilegung.pdf

Neue „Düsseldorfer Tabelle“ ab Januar 2016

Trennungskinder haben in Zukunft Anspruch auf mehr Unterhalt. Wie das OLG Düsseldorf am 10.12.2015 mitteilte, wird die „Düsseldorfer Tabelle“ entsprechend geändert. Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder beträgt dann ab dem 01.01.2016 bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (1. Altersstufe) 335,00 Euro statt bisher 328,00 Euro, für die Zeit vom 7. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres (2. Altersstufe) 384,00 Euro statt bisher 376,00 Euro und für die Zeit vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit (3. Altersstufe) 450,00 Euro statt bisher 440,00 Euro monatlich.

Zum 01.01.2016 wird auch der Bedarf eines studierenden volljährigen Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, angehoben. Er beträgt künftig 735,00 Euro, darin enthalten ist ein Wohnkostenanteil von 300,00 Euro. Der bisherige Bedarfssatz von 670,00 Euro war seit dem 01.01.2011 unverändert geblieben. Der Betrag von 735,00 Euro orientiert sich an dem Höchstsatz nach dem BAföG, der im Herbst 2016 gleichfalls auf 735,00 Euro steigen soll.

Nunmehr richtet sich der Mindestunterhalt nach dem Existenzminimum des minderjährigen Kindes. Der konkrete Betrag des Mindestunterhaltes wird erstmals zum 01.01.2016 und dann alle 2 Jahre durch Rechtsverordnung festgelegt.

Die neue „Düsseldorfer Tabelle“ finden Sie auf der Internetseite des OLG Düsseldorf (rsw.beck.de)