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BAG: Bei Dauernachtarbeit erhöht sich Nachtarbeitszuschlag auf 30 % (BAG, Urteil vom 09.12.2015, 10 AZR 423/14)

Nacharbeitnehmer haben bei fehlenden tarifvertraglichen Ausgleichsregelung nach § 6 Absatz 5 ArbZG einen gesetzlichen Anspruch auf einen angemessenen Nachtarbeitszuschlag oder auf eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage. Regelmäßig ist dabei ein Zuschlag in Höhe von 25 % auf den Bruttostundenlohn bzw. die entsprechende Anzahl freier Tage, für die zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr geleisteten Nachtarbeitsstunden, angemessen. Bei Dauernachtarbeit erhöht sich dieser Anspruch auf 30 %, wie das BAG jetzt entschieden hat (rsw.Beck.de)

Bundestag beschließt Regelungen zur Verbraucherschlichtung

Der Deutsche Bundestag hat am 03.12.2015 auf Initiative des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz beschlossen.

Die Verbraucher werden künftig ihre vertraglichen Ansprüche ohne Kostenrisiko bei einer Verbraucherschlichtungsstelle geltend machen können. Unternehmen können durch Teilnahme an Verbraucherschlichtung ihren Service verbessern, Kunden erhalten und sich positiv von der Konkurrenz abheben.

Künftig wird es ein flächendeckendes Netz von Verbraucherschlichtungsstellen geben, die den Anforderungen der Richtlinie entsprechen. Jeder Verbraucher kann bei Streitigkeiten aus Verbraucherverträgen künftig eine Verbraucherschlichtungsstelle anrufen.

Das am 03.12.2015 verabschiedete Gesetz regelt die Anforderungen an die Schlichtungsstellen und das Schlichtungsverfahren (www.bmjv.de).

Bundestag verabschiedet Gesetz für besseren Opferschutz im Strafverfahren

Verbrechensopfer werden vor Gericht künftig besser informiert, geschützt und betreut. Der Bundestag verabschiedete am 03.12.2015 ein entsprechendes Gesetz. Alle Kinder und Jugendlichen, die Opfer von schweren Gewaltverbrechen oder Sexualstraftaten wurden, erhalten im Prozess nun eine kostenlose psychosoziale Betreuung. Bei erwachsenen Opfern kann das ebenfalls geschehen, wenn das Gericht diese für notwendig erachtet.

Der Richter soll zudem prüfen, in welchen Fällen auf „nicht unerlässliche Fragen zum persönlichen Lebensbereich“ eines Zeugen verzichtet werden kann.

Ausgeweitet wird ferner der Anspruch von Opfern mit geringen Sprachkenntnissen auf eine Übersetzung bei Vernehmungen durch Polizei und Staatsanwaltschaft. Wer Anzeige erstattet, erhält außerdem in Zukunft mehr Informationen über das anschließende Verfahren. Mit dieser Neuregelung setzt Deutschland eine entsprechende EU-Richtlinie in nationales Recht um (vgl. rsw.beck.de).