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Neuausrichtung des Sachverständigenrechts

Die Bundesregierung hat am 16.09.2015 den vom Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des FamFG beschlossen.

Der Entwurf enthält zum einen Änderungen der Zivilprozessordnung, die über Verweisungsvorschriften auch in den Verfahren der Fachgerichtsbarkeiten, Arbeitsgerichte, Verwaltungsgerichte, Finanzgerichte, Sozialgerichte in Insolvenzverfahren sowie in Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich entsprechende Anwendung finden.

Der Entwurf sieht im Kern vor, die Beteiligungsrechte der Parteien bei der Auswahl des Sachverständigen zu stärken. Das Gericht soll die Parteien zu Personen des Sachverständigen vor dessen Bestellung anhören und ihre Einwände bei der Auswahlentscheidung berücksichtigen. Zudem hat der Sachverständige unverzüglich zu prüfen, ob Gründe vorliegen, die gegen seine Unparteilichkeit sprechen und diese dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.

Zur effektiven Verfahrensbeschleunigung hat das Gericht den Sachverständigen eine Frist zur Übermittlung des Gutachtens zu setzen. Das Gericht soll im Falle einer unentschuldigten Fristüberschreitung ein Ordnungsgeld von bis zu 5.000,00 Euro festsetzen. Der Sachverständige hat bereits bei seiner Beauftragung zu prüfen, ob er das Gutachten voraussichtlich fristgerecht erstellen kann und dem Gericht dann zu zeigen, falls er diese Frist dann nicht einhalten kann.

In Kindschaftssachen soll zur Verbesserung der Qualität der Gutachtenqualifikationsanforderungen für Sachverständige gesetzlich vorgegeben werden.
Ergänzend zu dem Gesetzentwurf erarbeiten die Berufsverbände der einschlägigen Sachverständigen gemeinsam mit Vertretern der juristischen Berufsverbände Mindestanforderungen an die Qualität von Gutachten in Kindschaftsrecht, die noch in diesem Jahr veröffentlicht werden sollen. Diese Standards, die auch in die Qualifikation der Gutachter einfließen werden, sollen es den Familiengerichten ermöglichen, den für den Einzelfall geeigneten Sachverständigen zu finden und zu beauftragen (vgl. Pressemitteilung Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz vom 16.09.2015, www.bmjv.de).

BGH: Zur Vergütungspflicht von Gemeinschaftsantennenanlagen

Der I. Zivilsenat hat am 17.09.2005 entschieden, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft keine Vergütung für die Weiterübertragung der über die Gemeinschaftsantenne der Wohnanlage per Satellit empfangenen Fernseh- und Hörfunksignale durch ein Kabelnetz an die Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungseigentümer schuldet (Az: I ZR 228/14).

Die Klägerin ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA). Sie nimmt die ihr von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte wahr. Außerdem führt die Klägerin das Inkasso für auf vergütungspflichtigen Kabelweitersendungen beruhende Ansprüche anderer Verwertungsgesellschaften durch. Diese Verwertungsgesellschaften nehmen die ihnen von Urhebern, ausübenden Künstlern, Sendeunternehmen und Filmherstellern eingeräumte urheberrechtlichen Nutzungsrechte wahr.
Die Beklagte ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft eines Wohngebäudes mit 343 Wohneinheiten. Sie betreibt in dem Gebäude ein Kabelnetz, mit dem das von einer Gemeinschaftsantenne abgeleitete Sendesignal in die einzelnen Wohnungen weitergeleitet wird.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte verletze mit der Weiterleitung der Sendesignale das Kabelweitersenderecht der von ihr vertretenen Urheber und Leistungsschutzberechtigten und hatte die Beklagte daher auf Zahlung von Schadenersatz in Anspruch genommen.

Das LG hatte die Klage abgewiesen, das OLG die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom OLG zugelassenen Revision hatte die Klägerin ihren Klageantrag weiter verfolgt. Der BGH hat die Revision jedoch zurückgewiesen und stimmt dem OLG zu, dass die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft durch den Betrieb der Kabelanlage nicht das von der Klägerin wahrgenommene ausschließliche Recht von Urhebern, ausübenden Künstlern, Sendeunternehmen und Filmherstellern zur Kabelweitersendung verletzt hat (vgl. BGH, Mitteilung der Pressestelle Nr. 158/2015).

Bürokratieentlastungsgesetz

Das sogenannte Bürokratieentlastungsgesetz ist am 31.07.2015 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Hier sind insbesondere folgende Maßnahmen vorgesehen:

  • Anhebung der Grenzbeträge für steuerliche und handelsrechtliche Buchführung und Aufzeichnungspflichten (§ 241 a Satz HGB, § 141 Absatz 1 Satz 1 AO);
  • Erleichterungen im Faktor Verfahren bei Lohnsteuerabzug bei Ehegatten und Lebenspartnern (§ 39 f EStG);
  • Anhebung der Pauschalisierungsgrenze für kurzfristig Beschäftigte (§ 40 a Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 EStG);
  • Reduzierung von Mitteilungspflichten für Kirchensteuerabzugspflichtige (§ 51 a Absatz 2 c Nr. 3 Satz 9 EStG);

Die Änderungen bezüglich des EStG treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Im Übrigen tritt das Gesetz am 01.01.2016 in Kraft (www.Beck.deGesetzgebungsvorhaben).