Neuausrichtung des Sachverständigenrechts

Die Bundesregierung hat am 16.09.2015 den vom Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des FamFG beschlossen.

Der Entwurf enthält zum einen Änderungen der Zivilprozessordnung, die über Verweisungsvorschriften auch in den Verfahren der Fachgerichtsbarkeiten, Arbeitsgerichte, Verwaltungsgerichte, Finanzgerichte, Sozialgerichte in Insolvenzverfahren sowie in Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich entsprechende Anwendung finden.

Der Entwurf sieht im Kern vor, die Beteiligungsrechte der Parteien bei der Auswahl des Sachverständigen zu stärken. Das Gericht soll die Parteien zu Personen des Sachverständigen vor dessen Bestellung anhören und ihre Einwände bei der Auswahlentscheidung berücksichtigen. Zudem hat der Sachverständige unverzüglich zu prüfen, ob Gründe vorliegen, die gegen seine Unparteilichkeit sprechen und diese dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.

Zur effektiven Verfahrensbeschleunigung hat das Gericht den Sachverständigen eine Frist zur Übermittlung des Gutachtens zu setzen. Das Gericht soll im Falle einer unentschuldigten Fristüberschreitung ein Ordnungsgeld von bis zu 5.000,00 Euro festsetzen. Der Sachverständige hat bereits bei seiner Beauftragung zu prüfen, ob er das Gutachten voraussichtlich fristgerecht erstellen kann und dem Gericht dann zu zeigen, falls er diese Frist dann nicht einhalten kann.

In Kindschaftssachen soll zur Verbesserung der Qualität der Gutachtenqualifikationsanforderungen für Sachverständige gesetzlich vorgegeben werden.
Ergänzend zu dem Gesetzentwurf erarbeiten die Berufsverbände der einschlägigen Sachverständigen gemeinsam mit Vertretern der juristischen Berufsverbände Mindestanforderungen an die Qualität von Gutachten in Kindschaftsrecht, die noch in diesem Jahr veröffentlicht werden sollen. Diese Standards, die auch in die Qualifikation der Gutachter einfließen werden, sollen es den Familiengerichten ermöglichen, den für den Einzelfall geeigneten Sachverständigen zu finden und zu beauftragen (vgl. Pressemitteilung Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz vom 16.09.2015, www.bmjv.de).