Archiv der Kategorie: Allgemein

Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bekräftigt strenge Voraussetzungen für Entzug der elterlichen Sorge

Die Entziehung der elterlichen Sorge ist nur dann zulässig, wenn das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre. Voraussetzung dafür ist, dass das Kind bereits geschädigt wurde oder mit ziemlicher Sicherheit geschädigt werden wird. Dies hat das BverfG mit Beschluss vom 19.11.2014 entschieden und seine strengen Anforderungen an die Entziehung des Sorgerechts bekräftigt.

Wolle sich das entscheidende Gericht auf ein Sachverständigengutachten stützen, müsse es dies sorgfältig würdigen und eventuelle Zweifel an der Verwertbarkeit ausräumen. (Aktenzeichen: 1 BvR 1178/14).

Das Amtsgericht entzog dem aus Ghana stammenden Beschwerdeführer, wie auch der psychisch kranken Mutter das Sorgerecht für ihre 2013 geborene Tochter. Das Kind lebt in einer Pflegefamilie, der Beschwerdeführer hat mit ihm begleitete Umgangskontakte.

Das BVerfG hat die Entscheidung des OLG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Die Entscheidungen des AG und des OLG verletzten den Beschwerdeführer in seinem Elternrecht aus Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 GG.

Artikel 6 Abs. 3 GG erlaubt es nur dann ein Kind von seinen Eltern, gegen deren Willen, zu trennen, wenn die Eltern versagen oder wenn das Kind aus anderen Gründen zu verwahrlosen droht.

Laut BVerfG muss das elterliche Fehlverhalten dazu ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet werde. Dies setze voraus, dass bereits ein Schaden des Kindes eingetreten ist oder sich eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt.

… Das BVerfG moniert, dass beide Gerichte die Feststellungen des im Verfahren vorgelegten Sachverständigengutachtens im wesentlichen ohne eigene Würdigung übernommen haben, obwohl die Verwertbarkeit des Gutachtens erheblichen verfassungsrechtlichen Zweifeln unterliegen, welche die Gerichte nicht ausgeräumt hätten. Das Sachverständigengutachten stelle nicht die gebotene Frage nach einer nachhaltigen Gefährdung des Kindeswohls, vielmehr prüfe es die Erziehungsfähigkeit der Eltern in einer Weise, die nicht darüber aufklären könne, ob eine Gefahr für das Kindeswohl bestehe. Eltern müssten ihre Erziehungsfähigkeit nicht positiv unter Beweis stellen, vielmehr setze eine Trennung von Eltern und Kind umgekehrt voraus, dass ein das Kind gravierend schädigendes Erziehungsversagen mit hinreichender Gewissheit feststeht. Außerdem dürfte der Staat seine eigenen Vorstellungen von einer gelungenen Kindererziehung grundsätzlich nicht an die Stelle der elterlichen Vorstellungen setzen. (www.beck-aktuellbeck.de/news).

Bundesarbeitsgericht: Zusätzliche Urlaubstage nach Vollendung des 58. Lebensjahres

Gewährt ein Arbeitgeber älteren Arbeitnehmern jährlich mehr Urlaubstage als den jüngeren, kann diese unterschiedliche Behandlung, wegen des Alters unter dem Gesichtspunkt des Schutzes älterer Beschäftigter nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 AGG zulässig sein.

Bei der Prüfung, ob eine solche vom Arbeitgeber freiwillig begründete Urlaubsregelung, dem Schutz älterer Beschäftigter dient und geeignet ist, erforderlich und angemessen im Sinne von § 10 Satz 2 AGG ist, steht dem Arbeitgeber eine auf die konkrete Situation in seinem Unternehmen bezogene Einschätzungsprärogative zu.

BAG Urteil vom 21.10.2014 – 9 AZR 956/12

Die nicht tarifgebundene Beklagte stellt Schuhe her. Sie gewährt ihren in der Schuhproduktion tätigen Arbeitnehmern, noch Vollendung des 58. Lebensjahres, jährlich 36 Arbeitstage Erholungsurlaub und damit zwei Urlaubstage mehr als den jüngeren Arbeitnehmern. Die 1960 geborene Klägerin hat gemeint die Urlaubsregelung sei altersdiskriminierend. Die Beklagte habe deshalb auch ihr jährlich 36 Urlaubstage zu gewähren.

Die Vorinstanzen haben den hierauf gerichteten Feststellungsantrag der Klägerin abgewiesen.

Die Revision der Klägerin hatte vor dem 9. Senat des BAG keinen Erfolg. Die Beklagte hat mit ihrer Einschätzung die in ihrem Produktionsbetrieb bei der Fertigung von Schuhen körperlich ermüdende und schwere Arbeit leisteten Arbeitnehmer bedürfen nach Vollendung ihres 58. Lebensjahres längere Erholungszeiten als jüngere Arbeitnehmer, ihren Gestaltungs- und Ermessensspielraum nicht überschritten. Dies gilt auch für ihre Annahme, zwei weitere Urlaubstage seien aufgrund des erhöhten Erholungsbedürfnisses angemessen, zumal auch der Manteltarifvertrag der Schuhindustrie vom 23.04.1997, der mangels Tarifbindung der Parteien keine Anwendung fand, zwei zusätzliche Urlaubstage ab dem 58. Lebensjahr vorsah. (Vgl. Pressemitteilung BAG Nummer 57/14).

Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf zur Mietpreisbremse und zum so genannten Bestellerprinzip beschlossen

Das Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz teilt in der Pressemitteilung vom 01.10.2014 mit, dass das Mietrechtsnovellierungsgesetz beschlossen wurde.

„Mieten werden bei einer Wiedervermietung in Zukunft in den von den Ländern ausgewiesenen Gebieten die ortsübliche Vergleichsmiete nur noch höchstens um 10% übersteigen dürfen und: nur der muss künftig den Makler zahlen, der ihn auch beauftragt hat und in dessen Interesse der Makler tätig geworden ist … die Mietpreisbremse wird dazu beitragen, dass Mieten auch für Normalverdiener bezahlbar bleiben … die Mietpreisbremse ist für Gegenden mit einem „angespannten Wohnungsmarkt“ vorgesehen. Diese Gebiete sollen wegen der erforderlichen Sachnähe die Länder festlegen dürfen, die so auch flexibel auf Veränderungen auf dem Immobilienmarkt reagieren können. Ausgenommen von der Mietpreisbremse werden Neubauten sowie die erste Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung … die Länder erhalten – ab Inkrafttreten 2015 – für 5 Jahre die Möglichkeit die Gebiete festzulegen, in denen die Mietpreisbremse gelten soll.“ (Vgl. www.bmjv.de Pressemitteilung vom 01.10.2014).