Eine Beschäftigung von Arbeitnehmern in Videotheken, Büchereien und Call-Centern an Sonn- und Feiertagen sei nicht erforderlich, um besondere Bedürfnisse der Bevölkerung zu decken, entschied das Gericht in Leipzig.
Damit gaben die Bundesrichter einer Klage der Gewerkschaft ver.di und zweier evangelischer Dekanate teilweise statt. Diese hatten sich gegen eine Verordnung des Landes Hessen gewandt, dass 2011 zahlreiche Ausnahmen für den eigentlich arbeitsfreien Sonntag beschlossen hatte (Aktenzeichen: BVerwG 6 CN 1.13).
Das Urteil dürfte weitreichende Folgen haben, da auch die meisten anderen Bundesländer ähnliche Verordnungen haben.
Nach dem Arbeitszeitgesetz dürfen Arbeitnehmer auch Sonn- und gesetzlichen Feiertagen nur in Ausnahmefällen beschäftigt werden, etwa um „erhebliche Schäden zu vermeiden“, falls diese Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können. Ausnahmen gelten per Gesetz etwa für Polizei, Feuerwehr, Krankenschwestern oder Notdienste. Bundesländer können darüber hinaus weitere Ausnahmen vom Sonntagsschutz beschließen. Die Frage war, wie weit die Länder gehen dürfen (Vgl. www.zeit.de/karriere/beruf2014-11).