Videoüberwachung durch den Arbeitgeber und gerichtliche Verwertung

Hat ein Arbeitgeber rechtmäßig Videoaufzeichnungen gefertigt, kann er diese auch noch nach längerer Zeit zur Überführung eines Arbeitnehmers wegen Straftaten im Betrieb verwenden. Das hat das BAG entschieden. Einer Verwertung rechtmäßiger Aufnahmen in einem Kündigungsschutzprozess stehen demnach auch nicht die neuen Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) entgegen.

Sachverhalt

Der Arbeitgeber betrieb einen Tabak- und Zeitschriftenhandel mit angeschlossener Lottoannahmestelle. Er hatte eine offene Videoüberwachung angebracht, um sein Eigentum vor Straftaten sowohl von Kunden als auch von Arbeitnehmern zu schützen.

Genau das stellt die Unternehmen in der Praxis vor erhebliche Herausforderungen. Zwar gab es schon immer eine ähnliche Pflicht zum Löschen von Daten nach dem bislang geltenden Datenschutzrecht. Diese Anforderungen hatten aber nur wenige Unternehmen umfassend umgesetzt. Seit dem 25.05.2018 sind sämtliche Unternehmer verpflichtet zu ermitteln, welche Daten vorhanden sind, welche Fristen und Regeln für deren Verarbeitung gelten, wie diese umzusetzen sind und wann die Daten vernichtet werden müssen.

Ob die Aussage des BAG, dass die Videodaten noch so lange Zeit nach der Aufnahme aufbewahrt werden durften, in europarechtlicher Hinsicht tatsächlich richtig ist, bleibt abzuwarten. Es kann die Vermutung aufgestellt werden, dass der Generalanwalt beim EuGH sowie der gesamte EuGH dazu eine andere Auffassung haben könnten.

BAG, Urt. v. 23.08.2018 — 2 AZR 133/18