BSG: Gehaltsnachzahlungen können Elterngeld erhöhen
zu BSG , Entscheidung vom 27.06.2019 – B 10 EG 1/18 R
Gehaltsnachzahlungen können bei der Bemessung des Elterngelds berücksichtigt werden. Das hat das Bundessozialgericht am 27.06.2019 entschieden (Az.: B 10 EG 1/18 R).
Zufluss im Bemessungszeitraum maßgeblich
Nachgezahlter laufender Arbeitslohn, den der Elterngeldberechtigte außerhalb der für die Bemessung des Elterngelds maßgeblichen zwölf Monate vor dem Monat der Geburt des Kindes (Bemessungszeitraum) „erarbeitet“ hat, sei der Bemessung des Elterngeldes zugrunde zu legen, wenn er im Bemessungszeitraum zugeflossen ist, so das BSG. Denn entscheidend sei, welches Einkommen der Berechtigte „im Bemessungszeitraum hat“. Dies folge aus der gesetzlichen Neuregelung des BEEG zum 18.09.2012.
Landkreis durfte Gehaltszahlung nicht ausklammern
Der beklagte Landkreis war laut BSG deshalb nicht berechtigt, die von der Klägerin im Juni 2013 vor dem Bemessungszeitraum (Juli 2013 bis Juni 2014) erarbeitete Gehaltsnachzahlung bei der Berechnung des Elterngelds auszuklammern. Maßgeblich sei vielmehr gewesen, dass ihr diese Gehaltsnachzahlung im August 2013 und damit im Bemessungszeitraum tatsächlich zugeflossen war.