Corona – Was müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber beachten! Wir informieren über häufig auftretende Fragen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie

  1. Darf ich aus Angst vor einer Ansteckung der Arbeit fernbleiben?

Nein. Eine generelle Angst vor einer Infektion allein rechtfertigt nicht, dass ein Arbeitnehmer zu Haus bleibt.

  1. Und wenn es einen Verdachtsfall in meinem Unternehmen gibt?

Grundsätzlich reichen vage Verdachtsfälle nicht aus, um eigenmächtig der Arbeit fernzubleiben. Grundsätzlich dürfte auch ein vager Verdachtsfall nicht ausreichen, um eigenmächtig der Arbeit fernzubleiben. Lediglich in Fällen, bei denen eine Infektion oder mehrere Infektionen dem Betrieb bekannt sind, also bei einer konkreten Gefährdung, könnte der Arbeitnehmer ggf. die Arbeit im Betrieb verweigern und damit ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Dies allerdings auch nur solange, bis der Arbeitgeber geeignete und erforderliche Schutzmaßnahmen ergriffen hat.

Bei einem Infektionsverdacht dürfte der Arbeitgeber den konkret betroffenen Beschäftigten nicht im Betrieb weiterarbeiten lassen und sollte sich vielmehr mit dem für Arbeits- und Gesundheitsschutz zuständigen Stellen in Verbindung setzen, um Maßnahmen zum Schutz der Betroffenen und der weiteren Mitarbeiter abstimmen.

  1. Kann ich eine Dienstreise nach Asien, Italien, NRW wegen Gesundheitsbedenken ablehnen?

Grundsatz ist hier, dass bei einer arbeitsvertraglichen Verpflichtung zu Dienstreisen auch die jeweilige Anweisung billigem Ermessen entsprechen muss. Sofern das auswertige Amt Reisewarnungen ausspricht, und das ist gegenwärtig der Fall, wird die Weisung regelmäßig nicht mehr billigem Ermessen entsprechen und daher kann diese abgelehnt werden.

  1. Habe ich Anspruch auf Home-Office?

Ein genereller Rechtsanspruch auf Arbeiten im Home-Office besteht nicht, abgesehen von der Tatsache, dass sich viele Tätigkeiten hierfür auch nicht eignen. Bei bestehenden Möglichkeiten sollten insofern Absprachen/Gespräche mit dem Arbeitgeber erfolgen, um dies ggf. einvernehmlich zu ermöglichen.

  1. Wenn ich in Quarantäne muss, bekäme ich dann weiterhin Geld vom Arbeitgeber?

Ist der Arbeitnehmer selbst erkrankt, besteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung für 6 Wochen gegenüber dem Arbeitgeber. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis länger als 4 Wochen besteht. Nach den 6 Wochen besteht bei selber Erkrankung Anspruch auf Krankengeld gegenüber der Krankenversicherung.

Das Infektionsschutzgesetz gibt dem Staat die Möglichkeit, Menschen, unabhängig von dem Vorliegen von Krankheit zudem unter Quarantäne zu stellen und anzuordnen, dass diese zu Hause bleiben. Hier entstehen dann bei Vorliegen der Voraussetzungen Entschädigungsansprüche nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Nach diesem wird in den ersten 6 Wochen der Quarantäne der Verdienstausfall (Nettoarbeitsentgelt) weiter gezahlt vom Arbeitgeber, der dann wiederum eine Erstattung bei der Behörde beantragen kann. Der Antrag ist gemäß § 56 Abs. 11 IfSG innerhalb von 3 Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung zu stellen. Der Arbeitgeber kann sich auch einen Vorschuss gewähren lassen. Dieser Anspruch gilt auch für Selbständige nach diesem Gesetz.