Rechte und Pflichten des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Corona-Virus

1. Arbeitsschutzgesetz/Fürsorgepflicht

Der Arbeitgeber ist zu Schutzmaßnahmen seinen Arbeitnehmern gegenüber verpflichtet. Verletzt er diese Verpflichtung, ist er zum Schadenersatz verpflichtet. So kann beispielsweise der Arbeitgeber seine Belegschaft auferlegen, regelmäßig die Hände zu waschen und auf Körperkontakt zu verzichten. Er kann weitere Hygienehinweise erteilen, wobei zu empfehlen ist, die Schutzmaßnahmen an den aktuellen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts auszurichten.
Bei Bestehen eines Betriebsrates sind diese Handlungsgrundsätze mitbestimmungspflichtig.

2. Test auf Infektion

Eine Anordnung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, wird der Arbeitnehmer nicht nachkommen müssen, da dies vom Weisungsrecht nicht mehr gedeckt ist. Im Gegenzug muss der Arbeitnehmer jedoch dem Arbeitgeber eine Erkrankung mitteilen.

3. Verbot von Dienstreisen, Meetings, Fortbildungsveranstaltungen

Hier darf der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechtes/Weisungsrechtes die Teilnahme an derartigen Veranstaltungen untersagen.

4. Dienstreisen in Risikogebiete

Sobald eine Reisewarnung für eine bestimmte Region ausgesprochen worden ist, ist die Anordnung von Dienstreisen unzulässig.

5. Private Reisen in Risikogebiete

Private Reisen, ggf. bereits gebuchte Reisen, dürfen nicht untersagt werden. Es besteht jedoch ein Fragerecht, ob in ein Risikogebiet gereist wird. Darüber hinaus besteht möglicherweise die Entgeltfortzahlungsverpflichtung nicht mehr, wenn ohne triftigen Grund entgegen der Reisewarnung des Auswärtigen Amtes gereist wird und dabei eine Infektion erfolgt.

6. Arbeitsverweigerung

Die Arbeitnehmer haben grundsätzlich kein Recht aus Angst vor einer Ansteckung die Arbeit zu verweigern.

7. Möglichkeiten als Arbeitgeber, wenn Arbeitnehmer infiziert sind

Hier besteht die Möglichkeiten der Arbeitgeber bei Anzeichen auf eine Erkrankung bei Fortzahlung der Vergütung freizustellen oder aber auch ein Zeitausgleich auf dem Arbeitszeitkonto vorzunehmen. Wird eine Quarantäne gegenüber dem Arbeitnehmer behördlich angeordnet, besteht eine Entschädigungsmöglichkeit des Arbeitgebers nach dem Infektionsschutzgesetz für Entgeltfortzahlungen. Darüber hinaus gibt es Möglichkeiten, die nunmehr erweitert wurden, Kurzarbeit anzuordnen.

8. Verhalten des Arbeitgebers, wenn die zuständige Behörde Maßnahmen ergreift

Es besteht die Möglichkeit, dass die zuständigen Behörden Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz ergreifen, beispielsweise Quarantäne anordnen oder berufliche Tätigkeitsverbote erlassen. In diesem Falle haben die Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, da sie nicht arbeitsunfähig erkrankt sind. Denkbar ist allerdings ein Vergütungsanspruch nach § 616 BGB, dessen Anwendung arbeitsvertraglich jedoch ausgeschlossen sein kann.

9. Kurzarbeit wird erleichtert

Vor dem Hintergrund von Covid19 hat die Bundesregierung die Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld abgesenkt und die Leistung erweitert.

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