Kontaktloses Zahlen: EuGH stärkt Verbraucher bei Bankkarten-Verlust

Beim Ver­lust einer Bank­kar­te mit kon­takt­lo­ser Be­zahl­funk­ti­on hat der Eu­ro­päi­sche Ge­richts­hof die Ver­brau­cher ge­stärkt. Nach dem Ur­teil vom 11.11.2020 trägt der Kunde nicht das Ri­si­ko für Zah­lun­gen, die vor­ge­nom­men wer­den, nach­dem er das Ab­han­den­kom­men einer Karte bei der Bank ge­mel­det hat. Diese könne nicht ein­fach be­haup­ten, dass es tech­nisch un­mög­lich sei, die so­ge­nann­te Nah­feld­kom­mu­ni­ka­ti­ons­funk­ti­on (NFC) für das kon­takt­lo­se Zah­len zu sper­ren.

Streit um Geschäftsbedingungen der DenizBank

Banken verlangen in der Regel beim kontaktlosen Bezahlen mit NFC-Karten oder einem Smartphone bei Beträgen bis zu 25 Euro keine Eingabe eines PIN-Codes. Hintergrund der EuGH-Entscheidung ist eine Klage des österreichischen Vereins für Konsumenteninformation (VKI) gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für NFC-Karten der DenizBank. Darin schließt die Bank unter anderem ihre Haftung für nicht autorisierte Zahlungen aus. Zudem weist sie darauf hin, dass der Kontoinhaber beim Verlust der Karte das Risiko eines NFC-Missbrauchs trägt sowie die Sperrung dieser Funktion beim Verlust der Karte nicht möglich sei. Im Prozess vor dem Obersten Gerichtshof Österreichs bestritt die DenizBank „das Vorbringen des VKI, dass eine solche Sperrung technisch möglich sei“, dem EuGH zufolge hingegen nicht.

Keine finanziellen Folgen für Kunden nach Meldungen

Die Luxemburger Richter stellten nun klar, dass es sich beim kontaktlosen Zahlen zwar um ein anonymisiertes Zahlungsinstrument im Sinne der entsprechenden EU-Richtlinie handele und dies der Bank Haftungserleichterungen ermögliche. Aber die Bank könne nicht einfach behaupten, dass das Sperren der Karte technisch unmöglich sei, obwohl dies nachweislich falsch sei. Der Kunde müsse den Verlust oder die missbräuchliche Verwendung der Karte unverzüglich und kostenlos melden können. Nach dieser Meldung dürften keine finanziellen Folgen für den Kunden entstehen – es sei denn, er habe in betrügerischer Absicht gehandelt.

zu EuGH, Urteil vom 11.11.2020 – C 287/19

Redaktion beck-aktuell, 11. Nov 2020 (dpa).