Reisepreis trotz Corona innerhalb von 14 Tagen nach Stornierung zurückzuerstatten

Das Amts­ge­richt Frank­furt am Main hat ent­schie­den, dass ein Rei­se­ver­an­stal­ter ver­schul­dens­un­ab­hän­gig in Zah­lungs­ver­zug gerät, wenn er dem Kun­den die von ihm an­ge­zahl­ten Rei­se­kos­ten nicht in­ner­halb von 14 Tagen nach Stor­nie­rung zu­rück­zahlt. Nach der rechts­kräf­ti­gen Ent­schei­dung gilt dies auch in der Co­ro­na-Krise. Die „frei­wil­li­ge Gut­schein-Lö­sung“ be­rech­ti­ge nicht dazu, zu­las­ten des Kun­den die Rück­zah­lungs­pflicht aus­zu­set­zen.

Pauschalurlaub nach Spanien gebucht

Der Kläger hatte bei einem in Frankfurt ansässigen Reiseunternehmen einen Pauschalurlaub nach Spanien gebucht. Wegen der Corona-Pandemie stornierte die Veranstalterin die Reise aber noch vor deren Beginn. Sie erstattete dem Kläger den gezahlten Reisepreis in Höhe von 2.381,35 Euro jedoch nicht zurück, sondern gewährte ihm lediglich Reisegutscheine in entsprechender Höhe. Eine Rückzahlung des Reisepreises erfolgte auch nicht nach vorgerichtlicher Einschaltung und Fristsetzung durch einen Anwalt. Der Kläger hat deswegen Klage mit der Begründung erhoben, dass er einen Anspruch auf Rückerstattung seines Geldes und nicht bloß auf den Erhalt von Gutscheinen habe.

Reiseunternehmen will keine Zinsen zahlen

Das nun beklagte Reiseunternehmen erkannte die Klage in Höhe von 2.381,35 Euro an. Es ist jedoch der Auffassung, dass es weder Verzugszinsen noch vorgerichtliche Anwaltskosten als Schaden des Klägers erstatten müsse. Die Beklagte sei mit der Rückzahlung des Reisepreises nicht in Verzug gewesen. Insbesondere sei ihr die Rückzahlung wegen unvorhersehbarer Liquiditätsschwierigkeiten und nicht zu bewältigendem Organisationsbedarf nicht möglich gewesen.

Verschuldensunabhängige Haftung

Das AG Frankfurt am Main hat der Klage stattgegeben. Die Beklagte sei nach nationalem und europäischem Recht 14 Tage nach Stornierung der Reise automatisch in Verzug geraten. Daran ändere auch ein Angebot von Gutscheinen oder die Tatsache nichts, dass sich der Veranstalter in Liquiditäts- und Organisationsschwierigkeiten wegen der Corona-Krise befinde. Nach dem Grundsatz „Geld hat man zu haben“ müsse die Beklagte verschuldensunabhängig für die Rückzahlung ihrer Geldschuld einstehen.

Trotz Corona kein Zahlungsmoratorium im Pauschalreiserecht

Insbesondere berechtige sie die durch den Bundestag gewählte sogenannte freiwillige Gutschein-Lösung nicht, zulasten des Kunden ihre Rückzahlungspflicht auszusetzen. Das durch den Gesetzgeber im Rahmen der Krise auf einigen Bereichen eingeführte Zahlungsmoratorium gelte im Zusammenhang mit dem Pauschalreiserecht gerade nicht.

zu AG Frankfurt a. M., Urteil vom 15.10.2020 – 32 C 2620/20 (18)

Redaktion beck-aktuell, 28. Okt 2020.