Berufungsunfähigkeit bei chronischer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

Be­rufs­un­fä­hig­keit kann auch auf der Dia­gno­se einer chro­ni­schen Schmerz­stö­rung mit so­ma­ti­schen und psy­chi­schen Fak­to­ren be­ru­hen. Das ent­schied das Ober­lan­des­ge­richt Frank­furt am Main und sprach dem Klä­ger, der Si­mu­la­ti­ons­vor­wür­fen aus­ge­setzt war, eine mo­nat­li­che Be­rufs­un­fä­hig­keits­ren­te zu. Das Ge­richt wies dar­auf hin, dass die be­sag­ten Schmerz­stö­run­gen häu­fig schwer zu dia­gnos­ti­zie­ren seien.

Versicherung lehnt Leistungen aus der Berufungsunfähigkeitsversicherung ab

Im konkreten Fall war der Kläger, der eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen hatte, zu diesem Zeitpunkt als Flugzeugabfertiger tätig. Das Arbeitsverhältnis endete wegen zunehmender gesundheitlicher Beschwerden des Klägers mit einem Aufhebungsvertrag. Die beklagte Versicherung lehnte Leistungen aus der Berufungsunfähigkeitsversicherung ab, es kam zur Klage. Das Landgericht hatte in erster Instanz die Klage auf Leistung nach Einholung einer Vielzahl von Gutachten zurückgewiesen, da keine eine Berufsunfähigkeit begründende somatische oder psychische Erkrankung festzustellen sei. Die Beschwerden entsprächen nicht den objektiven Befunden. Auf psychiatrischem Gebiet sei offengeblieben, ob ein bewusstseinsnaher, willentlicher Prozess vorliege oder aber unbewusste Mechanismen die Schmerzverarbeitung bestimmten. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hatte vor dem OLG indes Erfolg. Es verurteilte die Versicherung zur Leistung aus der Berufungsunfähigkeitsversicherung.

Gutachten: Leistungseinbußen von mehr als 50% festgestellt

Der Senat hatte ein internistisch-rheumatologisches Gutachten eingeholt. Nach aufwendiger Diagnostik seien zwar sowohl eine rheumatische Erkrankung als auch eine Fibromyalgie ausgeschlossen worden. Es seien vom Sachverständigen aber auf somatischem Gebiet objektiv nachweisbare Beeinträchtigungen in einem Umfang von 40% festgestellt worden (u.a. arthrotische Veränderungen an den Fingern sowie dem Daumensattelgrundgelenk). Hieran anknüpfend sei der Sachverständige für psychosomatische Medizin zu der überzeugenden Feststellung einer „chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren“ gelangt, die zu Leistungseinbußen von deutlich mehr als 50% im zuletzt ausgeübten Beruf führten.

Schwierige Diagnosestellung

Im Gegensatz zur „chronischen Schmerzstörung“, die in erster Instanz allein als Diagnose diskutiert worden sei, setze die Diagnose einer „chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren“ nicht die Feststellung eines psychischen Konflikts oder einer psychosozialen Belastungssituation voraus, erläuterte das Gericht. Die Diagnose der „chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren“ sei erst im Jahr 2009 in den Diagnoseschlüssel (ICD-10) eingeführt worden, da häufig ein psychischer Konflikt oder eine psychosoziale Belastungsstörung lediglich nicht eruierbar seien, hierdurch jedoch die Diagnosestellung gefährdet sei. Dies zeige auch der vorliegende Fall nachdrücklich auf. Der Kläger sei Simulationsvorwürfen ausgesetzt gewesen. Diese hätten jedoch nach umfangreicher Diagnostik durch den Sachverständigen als erfahrenem Facharzt für Psychosomatik überzeugend ausgeräumt werden können.

 

Gitta Kharraz, Redaktion beck-aktuell, 5. Apr 2022.