EuGH: Wirksame Verbraucher-Online-Bestellungen nur bei klarem Schaltflächentext

Für Ver­brau­cher muss bei On­line-Be­stel­lun­gen (hier: Ho­tel­bu­chung) al­lein an­hand der For­mu­lie­rung auf der Schalt­flä­che klar sein, dass sie durch An­kli­cken eine Zah­lungs­ver­pflich­tung aus­lö­sen, damit ein Ver­trag zu­stan­de kommt. Dies hat der Eu­ro­päi­sche Ge­richts­hof am 07.04.2022 ent­schie­den. In dem Aus­gangs­streit der In­ter­net-Platt­form Book­ing.com muss das Amts­ge­richt Bot­trop nun klä­ren, ob die  For­mu­lie­rung „Bu­chung ab­schlie­ßen“ dafür aus­reicht.

Streit um Hotelbuchung über Booking.com

Der Beklagte im Ausgangsprozess wollte – als Verbraucher – über die Internet-Plattform Booking.com im Hotel Goldener Anker im niedersächsischen Krummhörn-Greetsiel vier Doppelzimmer für fünf Nächte reservieren. Dazu klickte er auf die Schaltfläche „Ich reserviere“. Anschließend gab er seine persönlichen Daten sowie die Namen seiner Mitreisenden ein und klickte auf die Schaltfläche „Buchung abschließen“. Da er nicht im Hotel erschien, verlangte die Hoteleigentümerin Stornierungskosten in Höhe von 2.240 Euro.

Hinweispflicht auf Auslösung der Zahlungsverpflichtung erfüllt?

Dies setzt voraus, dass ein Beherbergungsvertrag zustande gekommen ist, was davon abhängt, ob die Schaltfläche den Anforderungen in Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 der Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU (umgesetzt in § 312j Abs. 3 BGB) genügt. Nach der EU-Regelung muss die Schaltfläche für eine Bestellung mit den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Das mit dem Rechtsstreit befasste Amtsgericht Bottrop sieht diese Anforderungen nicht erfüllt. Nach seiner Ansicht muss sich die Auslösung der Zahlungsverpflichtung aus der Beschriftung der Schaltfläche selbst ergeben. Der Begriff „Buchung“ werde aber nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht zwangsläufig mit der Eingehung einer Verpflichtung zur Zahlung eines Entgelts verbunden, sondern häufig auch als Synonym für eine „unentgeltliche Vorbestellung oder Reservierung“ verwendet. Der EuGH sollte klären, ob für die Beurteilung ausschließlich die Worte auf der Schaltfläche maßgeblich seien oder ob auch die Begleitumstände des Bestellvorgangs zu berücksichtigen seien.

EuGH: Nur Formulierung auf der Schaltfläche maßgeblich

Laut EuGH (Az.: C-249/21) geht aus dem Wortlaut der Richtlinie klar hervor, dass die Schaltfläche selbst mit der auf die Auslösung der Zahlungsverpflichtung hinweisenden Formulierung gekennzeichnet sein muss. Daher seien allein die Worte auf dieser Schaltfläche bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob der Unternehmer für eine ausdrückliche Zahlungsbestätigung durch den Verbraucher gesorgt habe.

Auslösung der Zahlungsverpflichtung muss deutlich sein

Die Formulierung auf der Schaltfläche müsse für den Verbraucher eindeutig darüber informieren, dass er durch die Bestellung bzw. hier Buchung eine Zahlungsverpflichtung eingeht. Die Formulierung „zahlungspflichtig bestellen“ in der Richtlinie sei dabei nur ein Beispiel, andere entsprechende Formulierungen könnten erlaubt oder bei fehlenden Beispielen in der nationalen Regelung – hier: § 312j Abs. 3 BGB – vom Unternehmer frei gewählt werden, solange die Auslösung der Zahlungsverpflichtung eindeutig aus ihnen hervorgeht.

AG muss Bedeutung des Begriffs „Buchung“ klären

Es sei nun Sache des Vorlagegerichts zu prüfen, ob der Begriff „Buchung“ in der deutschen Sprache sowohl im allgemeinen Sprachgebrauch als auch in der Vorstellung des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers zwangsläufig und systematisch mit der Begründung einer Zahlungsverpflichtung in Verbindung gebracht wird. Falls dies zu verneinen sei, sei der Ausdruck „Buchung abschließen“ mehrdeutig, die Formulierung genüge dann nicht den Anforderungen der Richtlinie.

Redaktion beck-aktuell, 7. Apr 2022.