Schadensregulierung bei beidseitiger Fahrbahnverengung

Bei einer beid­sei­ti­gen Fahr­bahn­ver­en­gung im Stra­ßen­ver­kehr gilt das Gebot der wech­sel­sei­ti­gen Rück­sicht­nah­me. Das hat der Bun­des­ge­richts­hof mit Ur­teil vom 08.03.2022 ent­schie­den und einen re­gel­haf­ten Vor­rang des rechts fah­ren­den Fahr­zeugs ver­neint. Die­ser lasse sich aus der Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung nicht her­lei­ten. Ver­stie­ßen bei einem Un­fall beide Fahr­zeug­füh­rer gegen das Rück­sicht­nah­me­ge­bot, sei von einer hälf­ti­gen Scha­dens­tei­lung aus­zu­ge­hen.

Kollision zwischen Pkw und Lkw

Eine Halterin eines Autos verlangte von einem Lkw-Fahrer Ersatz weiteren Sachschadens nach einem Verkehrsunfall. Der Wagen war auf der rechten Fahrbahn einer zunächst zweispurigen Straße in Hamburg gefahren, der Laster fuhr daneben auf dem linken Fahrstreifen. Nach einer Ampel folgten noch fünf Markierungen zwischen den beiden Fahrstreifen, dann kam das Symbol der beidseitigen Fahrbahnverengung (Gefahrenzeichen 120: „Verengte Fahrbahn“). Der Beklagte zog mit seinem Wagen nach rechts und kollidierte mit dem Pkw der Klägerin, den er nicht gesehen hatte. Den Schaden regulierte seine Versicherung vorgerichtlich auf Grundlage einer hälftigen Haftungsquote. Sowohl das AG Hamburg-Harburg als das dortige LG entschieden ebenfalls auf Basis einer hälftige Schadensteilung. Im Bereich einer beidseitigen Fahrbahnverengung gelte nur das Gebot wechselseitiger Rücksichtnahme (§ 1 StVO). Der Fahrerin falle ein Verstoß gegen die Rücksichtnahmepflicht zur Last, weil sie von einer nicht gegebenen Vorfahrtberechtigung ausgegangen sei und darauf vertraut habe, dass der Lkw-Fahrer sich hinter ihr einordnen werde. Dieser habe gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen, weil er die Fahrbahnverengung nicht aufmerksam genug befahren und deshalb das andere Auto nicht gesehen habe. Dagegen legte die Klägerin beim BGH die Revision ein – ohne Erfolg (VI ZR 47/21).

Gegenseitige Rücksichtnahme entscheidend

Der VI. Zivilsenat schloss sich den Ausführungen der Vorinstanzen zu einer hälftigen Schadensteilung an: Sowohl der Lkw-Fahrer als auch die Autofahrerin hätten gegen ihre Pflicht zur erhöhten Rücksichtnahme verstoßen haben. Es ergebe sich auch wie hier bei zwei gleichauf in die Engstelle fahrenden Fahrzeugen kein regelhafter Vortritt des rechts fahrenden Fahrzeugs. Dies lasse sich aus der Straßenverkehrsordnung nicht herleiten. Anders als beim Zeichen 121 („Einseitig verengte Fahrbahn“) ende nicht einer der beiden Fahrstreifen, weshalb nicht vom Vorrang des durchgehenden Fahrstreifens ausgegangen werden könne und das Reißverschlussverfahren (§ 7 Abs. 4 StVO) keine Anwendung finde. Die in der Verengung liegende und durch das Zeichen 120 signalisierte Gefahr führt laut BGH zu einer erhöhten Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflicht der auf beiden Fahrstreifen auf die Engstelle zufahrenden Verkehrsteilnehmer nach §§ 1, 3 Abs. 1 StVO. Die beiden Fahrzeugführer hätten sich unter gegenseitiger Rücksichtnahme (§ 1 StVO) darüber verständigen müssen, wer als erster in die Engstelle einfahren darf. Im Zweifel hätten sie jeweils dem anderen den Vortritt lassen müssen.

 

Redaktion beck-aktuell, 2. Mai 2022.