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News in der Corona – Krise I – Reisen und Veranstaltungen

Corona-Krise: Bundesregierung plant Gutscheinlösung für Veranstalter

Mit einer Gutscheinlösung will die Bundesregierung Kultur- und Sportveranstalter sowie Freizeiteinrichtungen wie etwa Museen oder Schwimmbäder in der Corona-Krise gegen drohende Insolvenzen schützen. Dazu hat sie am 06.04.2020 eine Formulierungshilfe für einen Fraktionsentwurf zur Änderung des Veranstaltungsvertragsrechts vorgelegt.

Gutschein statt Rückzahlung bei coronabedingter Absage oder Schließung

Gemäß der Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf „zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht“ soll Art. 240 EGBGB für Veranstaltungsverträge um eine Gutscheinregelung erweitert werden. Danach sollen Veranstalter von Musik-, Kultur-, Sport- und sonstigen Freizeitveranstaltungen und Betreiber von Freizeiteinrichtungen (etwa Museen, Freizeitparks und Schwimmbäder) ihren Kunden statt der Erstattung des Eintrittspreises oder Entgelts einen Gutschein übergeben dürfen, wenn eine Veranstaltung aufgrund der Corona-Pandemie ausfallen oder eine Einrichtung geschlossen bleiben müsse. Voraussetzung sei, dass die Verträge vor dem 08.03.2020 geschlossen worden seien. Erfasst seien auch Veranstaltungen, die an mehreren Terminen stattfänden, etwa Dauerkarten.

Gutscheinlösung gilt nicht bei beruflichen Fortbildungen, Seminaren und Fachmessen

Nicht in den Anwendungsbereich fallen laut Formulierungshilfe Veranstaltungen, die im beruflichen Kontext erfolgten, wie etwa Fortbildungen und Seminare oder Veranstaltungen, die sich vorrangig an ein Fachpublikum wenden (etwa Fachmessen und Kongresse). Anderenfalls würden insbesondere Selbstständige, Freiberufler und kleine Betriebe infolge einer Bindung ihrer Liquidität häufig stark belastet.

Gutschein für Nachholveranstaltung oder alternative Veranstaltung einlösbar

Der Wert des Gutscheins müsse den gesamten Eintrittspreis oder das gesamte Entgelt einschließlich etwaiger Vorverkaufsgebühren umfassen, heißt es in dem Entwurf weiter. Zudem dürften keine Kosten für die Ausstellung und Übersendung des Gutscheins in Rechnung gestellt werden. Der Gutschein sei ein reiner Wertgutschein und könne entweder für eine Nachholveranstaltung oder eine alternative Veranstaltung eingelöst werden.

Auszahlungsanspruch bei Unzumutbarkeit oder Nichteinlösung bis Ende 2021

Der Inhaber des Gutscheins könne allerdings die Auszahlung des Gutscheinwertes verlangen, wenn ihm die Annahme des Gutscheins aufgrund seiner persönlichen Lebensverhältnisse unzumutbar sei oder wenn der Gutschein nicht bis zum 31.12.2021 eingelöst werde. Für die Geltendmachung des Auszahlungsanspruchs gelte die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB).

Verbraucherschützer sehen geplante Gutschein-Regelung für coronabedingt stornierte Reisen kritisch

Die Verbraucherzentrale Hamburg sieht die Pläne der Bundesregierung kritisch, für aufgrund der Corona-Pandemie stornierte Pauschalreisen oder Flüge eine Gutschein-Regelung einzuführen. Nicht alle Verbraucher könnten es sich leisten, in Zeiten von Kurzarbeit den Unternehmen kostenlose Kredite zu geben, schreibt sie in einer Pressemitteilung vom 07.04.2020. Ferner könnten sich bei Flugtickets Gutscheine ohne Insolvenzabsicherung als wertlos erweisen.

Reisebranche wartet auf „Gutschein-Exit“ und wimmelt Verbraucher ab

Mit Blick auf das geplante Gutschein-Modell hielten viele Pauschalreiseanbieter und Fluggesellschaften Verbraucher bereits hin und leisteten kaum noch Rückzahlungen, berichtet die VZ. „Uns erreichen täglich Anfragen von Ratsuchenden, die die Anzahlung für einen gebuchten Pauschalurlaub oder die Kosten für Flugtickets wiedersehen möchten, doch man wimmelt sie ab, vertröstet auf später oder bietet Gutscheine an. Oft sind die betroffenen Unternehmen auch gar nicht zu erreichen“, so Julia Rehberg von der VZ. „Die Reisebranche spielt auf Zeit und wartet auf den offiziellen Gutschein-Exit.“

Gutscheinlösung soll für vor dem 08.03.2020 gebuchte Reisen gelten

Die geplante „Gutschein-statt-Geld-Regelung“ der Bundesregierung solle voraussichtlich rückwirkend für Reiseangebote gelten, die vor dem 08.03.2020 gebucht worden seien. Anbieter sollen Gutscheine ausstellen dürfen, wenn wegen der Corona-Pandemie beispielsweise eine Pauschalreise nicht angetreten werden könne oder ein gebuchter Flug annulliert werde. Wann die Regelung in Kraft trete, sei bislang nicht klar, denn über das Vorhaben müsse auf europäischer Ebene entschieden werden.

Verbraucherzentrale fordert Wahlrecht für Verbraucher

„Wir sehen den Vorstoß der Politik kritisch, auch wenn die Corona-Krise eine besondere Herausforderung für Unternehmen darstellt“, so Verbraucherschützerin Rehberg. Viele Verbraucher würden Gutscheine akzeptieren, wenn die Werthaltigkeit staatlich abgesichert wäre. Andere könnten es sich nicht leisten, in Zeiten von Kurzarbeit den Unternehmen kostenlose Kredite zu geben. „Pauschalreisende sollten zumindest die Wahl zwischen einem Gutschein mit staatlicher Insolvenzabsicherung und der Auszahlung ihres Geldes haben.“

Insolvenzabsicherung auch bei Gutscheinen von Fluggesellschaften gefordert

„Auch für Fluggesellschaften müssen die neuen Vorgaben gelten!“, fordert Rehberg. Denn dürften diese im Fall der Annullierung wegen Corona künftig Gutscheine ausgeben, sei für diese in den Vorschlägen der Bundesregierung an die EU-Kommission keine Insolvenzabsicherung vorgesehen. Gehe die Fluggesellschaft pleite, sei der Gutschein nichts mehr wert.

Für weitere Fragen und eine Beratung können Sie uns gern kontaktieren!

Quelle: gekürzt Newsletter C.H.Beck vom 13./14.04.2020

Corona und Unterhalt: Anpassung ja oder nein?

Gibt es einen Unterhaltstitel?

„Tituliert“ bedeutet, dass der Unterhaltspflichtige beim Jugendamt oder Notar freiwillig unterschrieben hat, wieviel Unterhalt er schuldet, oder dass es ein Gerichtsverfahren gab, an dessen Ende durch richterlichen Beschluss oder Einigung eine Zahl stand.

Gibt es so einen Titel, droht bei Nichtzahlung sofort die Zwangsvollstreckung z.B. durch Kontenpfändung.  Außerdem laufen durch Nichtzahlung die Rückstände zu Schulden auf.

Nur wer ohne Titel – also sozusagen freiwillig – zahlt, kann überhaupt einseitig kürzen.

Dass er dies mit dem Anderen kommunizieren sollte, ist ein Gebot der Fairness, denn dort können ggf. öffentliche Sozialleistungen beantragt werden, um die Lücke zu füllen.

Liegt also ein Titel vor, wären die richtigen Maßnahmen:

Aus Sicht des Unterhaltspflichtigen, der weniger zahlen möchte:

  1. Man einigt sich mit dem Unterhaltsberechtigten auf eine Kürzung, Stundung, zeitweiligen Verzicht der Vollstreckung, Ratenzahlung.
  2. beantragt die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Gericht.
  3. zeitgleich mit einem Abänderungsbegehren nach §§ 238, 239 FamFG.
  4. aber, Die Parteien eines gerichtlichen Vergleichs können diesen außergerichtlich zwar als materiell-rechtlichen Vertrag ändern, aber nicht als Vollstreckungstitel.

Wesentlichkeitsschwelle

Nicht jede Änderung berechtigt zur Abänderung – dagegen hat die Rechtsprechung den Begriff der „Wesentlichkeitsschwelle“ entwickelt. Diese gilt jedenfalls für Unterhaltsbeschlüsse – nicht zwingend für Vergleiche und Urkunden – ist jedoch nicht starr. Durch die Literatur geistert eine „10-Prozent“-Schwelle, was man als Anhaltspunkt nehmen kann (Gemessen wird nicht die Einkommensveränderung, sondern die des Unterhaltsbetrages).

Der BGH hat allerdings in keiner einzigen Entscheidung den Abänderungsantrag von der Einhaltung der 10 %-Grenze abhängig gemacht.

Nachhaltigkeit der Veränderung

Für das akute Thema „Corona“ relevanter ist die Frage der Dauer. Es kann heute niemand absehen, für welchen Zeitraum die Pandemie-Einschränkungen der Arbeitswelt herrschen.

Um einen Unterhaltstitel wegen veränderter Umstände abändern zu können, muss die wesentliche (s.o.) Veränderung aber nachhaltig sein.

Angenommen, dass nach 2 Monaten alles wieder normal weitergeht und dann bezahlte Überstunden geleistet werden müssen, um Arbeitsrückstände abzubauen – wohl ein Fall ohne Abänderungsmöglichkeit.

Prognostiziert wird ja auch in der Regel ein „Jahreseinkommen“, aus dessen Zwölftel dann die Leistungsfähigkeit berechnet wird.

Überzahlung: unter Vorbehalt Gezahltes gibt es nicht stets zurück

Zuviel gezahlter Unterhalt kann grundsätzlich nicht zurückgefordert werden. Und zwar auch dann nicht, wenn sich erst im Nachhinein herausstellt, dass die Unterhaltszahlung zu hoch war oder dass gar kein Unterhaltsanspruch bestand.

Dabei geht das Gesetz nämlich davon aus, dass der Unterhalt zum Verbrauch bestimmt – also im besten Wortsinn verzehrt – ist, so dass der Unterhaltsempfänger sich auf „Entreicherung“ berufen kann.

Dagegen hilft übrigens nicht der Zusatz „Zahlung unter Vorbehalt“ – jedenfalls nicht, so lange nicht zugleich ein gerichtliches Abänderungsverfahren läuft.

Fazit: Unterhalt während der Corona-Krise

Wer sich mit dem Unterhaltsgläubiger nicht irgendwie einigt, muss den richtigen Augenblick erkennen, in dem er von einer wesentlichen und nachhaltigen Einkommensreduzierung ausgeht, und dann unverzüglich (anwaltlich vertreten!) nach § 241 FamFG vorgehen.

Für weitere Fragen und eine Beratung können Sie uns gern kontaktieren!

Gekürzt übernommen aus https://www.deubner-recht.de Corona-Lohneinbuße und Unterhalt: Wie lässt sich der Unterhalt an aktuelle Entwicklungen anpassen?

EuGH: Die Berechnung der Widerrufsfrist muss sich aus Verbraucherkreditvertrag klar und prägnant ergeben – neue Möglichkeiten des Widerrufs

Verbraucherkreditverträge müssen die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist in klarer und prägnanter Form angeben. Wie der Europäische Gerichtshof festhält, reicht es nicht aus, dass der Vertrag hinsichtlich der Pflichtangaben, deren Erteilung an den Verbraucher für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblich ist, auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere nationale Rechtsvorschriften verweist (Urteil vom 26.03.2020, Az.: C-66/19).

Von diesem Urteil sind viele Verbraucherkredit- und Leasingverträge (u.a. auch Immobilien-,sowie Autokreditverträge) seit Juni 2010 betroffen, weil diese eine regelmäßig verwendete Standard-Widerrufsbelehrung, die auf Vorschrift des § 492 Absatz 2 BGB verweist, enthalten.

Die Widerrufsfrist für den Verbraucher beginnt erst dann zu laufen, wenn die Bank einen ganzen Katalog von Informationspflichten (s.g.„Pflichtangaben“) erfüllt hat. Werden diese Informationspflichten nicht erfüllt, beginnt die Widerrufrist nicht, die dann folglich auch nicht endet. Ein Widerruf ist in einem solchen Fall auch noch nach Jahren möglich.

Bei einem wirksamen Widerruf eines Verbraucherkredit- und Leasingverträge sind die wechselseitig erbrachten Leistungen zurück zu gewähren. Zusätzliche, vertraglich übernommene Verpflichtungen sind hingegen nicht zu erfüllen, was dem Darlehensnehmer neue Möglichkeiten eröffnet.

Der Widerruf ist dann regelmäßig jederzeit möglich, sollte jedoch nicht übereilt und ohne rechtliche Beratung erklärt werden, da eine Erklärung des Widerrufes bei noch laufenden Verträgen oftmals auch unbeabsichtigte Konsequenzen haben kann.

Wenn Sie überlegen, sich von einem teuren Vertrag zu lösen oder sich von Ihrem finanzierten Fahrzeug trennen zu wollen, lassen Sie Ihre Verträge auf Fehler und ihre Widerrufsmöglichkeit anwaltlich prüfen.

Für weitere Fragen und eine Beratung können Sie uns gern kontaktieren!