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Coronakrise: Änderungen im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht

Der Bundestag hat am 25.03.2020 einstimmig einen Gesetzentwurf zur Abmilderung der Folgen der Covid-19- Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht angenommen.

Änderungen im Zivilrecht: Miete, Leistungsverweigerungsrecht, gesetzliche Stundungsregelung

Im Bereich des Zivilrechts sollen zeitlich befristet bis zum 30.06.2020 besondere Regelungen eingeführt werden, die Schuldnern, die wegen der Covid-19-Pandemie ihre vertraglichen Pflichten nicht erfüllen können, die Möglichkeit einräumen, die Leistung einstweilen zu verweigern oder einzustellen, ohne dass dies für sie nachteilige rechtliche Folgen hat. Für Verbraucher und Kleinstunternehmen soll so gewährleistet werden, dass sie insbesondere von Leistungen der Grundversorgung wie Strom, Gas und Telekommunikation nicht abgeschnitten werden. Für Mietverhältnisse über Grundstücke oder über Räume soll das Recht der Vermieter zur Kündigung von Mietverhältnissen eingeschränkt werden. Im Hinblick auf Verbraucherdarlehensverträge soll eine gesetzliche Stundungsregelung und eine Vertragsanpassung nach Ablauf der Stundungsfrist eingeführt werden, mit der Möglichkeit für die Vertragsparteien, eine abweichende Vertragslösung zu finden. Dies soll von einem gesetzlichen Kündigungsschutz unterstützt werden.

Änderungen im Insolvenzrecht: Insolvenzantragspflicht und Zahlungsverbote ausgesetzt

Im Bereich des Insolvenzrechts sollen die Insolvenzantragspflicht und die Zahlungsverbote bis zum 30.09.2020 ausgesetzt werden, es sei denn die Insolvenz beruht nicht auf den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie oder es besteht keine Aussicht auf die Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit.

Änderungen im Strafverfahrensrecht: Unterbrechung der Hauptverhandlung

In das Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung wird ein auf ein Jahr befristeter zusätzlicher Hemmungstatbestand für die Unterbrechungsfrist einer strafgerichtlichen Hauptverhandlung eingefügt. Er soll es den Gerichten erlauben, die Hauptverhandlung für maximal drei Monate und zehn Tage zu unterbrechen, wenn diese aufgrund von Maßnahmen zur Vermeidung der Verbreitung der Covid-19-Pandemie nicht durchgeführt werden kann.

Für weitere Fragen, Informationen und eine Beratung können Sie uns gern kontaktieren!

Quelle: gekürzt Newsletter C.H.Beck vom 25.03.2020

Corona – Was müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber beachten! Wir informieren über häufig auftretende Fragen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie

  1. Darf ich aus Angst vor einer Ansteckung der Arbeit fernbleiben?

Nein. Eine generelle Angst vor einer Infektion allein rechtfertigt nicht, dass ein Arbeitnehmer zu Haus bleibt.

  1. Und wenn es einen Verdachtsfall in meinem Unternehmen gibt?

Grundsätzlich reichen vage Verdachtsfälle nicht aus, um eigenmächtig der Arbeit fernzubleiben. Grundsätzlich dürfte auch ein vager Verdachtsfall nicht ausreichen, um eigenmächtig der Arbeit fernzubleiben. Lediglich in Fällen, bei denen eine Infektion oder mehrere Infektionen dem Betrieb bekannt sind, also bei einer konkreten Gefährdung, könnte der Arbeitnehmer ggf. die Arbeit im Betrieb verweigern und damit ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Dies allerdings auch nur solange, bis der Arbeitgeber geeignete und erforderliche Schutzmaßnahmen ergriffen hat.

Bei einem Infektionsverdacht dürfte der Arbeitgeber den konkret betroffenen Beschäftigten nicht im Betrieb weiterarbeiten lassen und sollte sich vielmehr mit dem für Arbeits- und Gesundheitsschutz zuständigen Stellen in Verbindung setzen, um Maßnahmen zum Schutz der Betroffenen und der weiteren Mitarbeiter abstimmen.

  1. Kann ich eine Dienstreise nach Asien, Italien, NRW wegen Gesundheitsbedenken ablehnen?

Grundsatz ist hier, dass bei einer arbeitsvertraglichen Verpflichtung zu Dienstreisen auch die jeweilige Anweisung billigem Ermessen entsprechen muss. Sofern das auswertige Amt Reisewarnungen ausspricht, und das ist gegenwärtig der Fall, wird die Weisung regelmäßig nicht mehr billigem Ermessen entsprechen und daher kann diese abgelehnt werden.

  1. Habe ich Anspruch auf Home-Office?

Ein genereller Rechtsanspruch auf Arbeiten im Home-Office besteht nicht, abgesehen von der Tatsache, dass sich viele Tätigkeiten hierfür auch nicht eignen. Bei bestehenden Möglichkeiten sollten insofern Absprachen/Gespräche mit dem Arbeitgeber erfolgen, um dies ggf. einvernehmlich zu ermöglichen.

  1. Wenn ich in Quarantäne muss, bekäme ich dann weiterhin Geld vom Arbeitgeber?

Ist der Arbeitnehmer selbst erkrankt, besteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung für 6 Wochen gegenüber dem Arbeitgeber. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis länger als 4 Wochen besteht. Nach den 6 Wochen besteht bei selber Erkrankung Anspruch auf Krankengeld gegenüber der Krankenversicherung.

Das Infektionsschutzgesetz gibt dem Staat die Möglichkeit, Menschen, unabhängig von dem Vorliegen von Krankheit zudem unter Quarantäne zu stellen und anzuordnen, dass diese zu Hause bleiben. Hier entstehen dann bei Vorliegen der Voraussetzungen Entschädigungsansprüche nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Nach diesem wird in den ersten 6 Wochen der Quarantäne der Verdienstausfall (Nettoarbeitsentgelt) weiter gezahlt vom Arbeitgeber, der dann wiederum eine Erstattung bei der Behörde beantragen kann. Der Antrag ist gemäß § 56 Abs. 11 IfSG innerhalb von 3 Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung zu stellen. Der Arbeitgeber kann sich auch einen Vorschuss gewähren lassen. Dieser Anspruch gilt auch für Selbständige nach diesem Gesetz.

Urlaubsanspruch kann vererbt werden

Ein Arbeitnehmer stirbt – was passiert mit dem Jahresurlaub, der ihm noch zusteht? Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Der Resturlaub muss den Erben vom Arbeitgeber ausgezahlt werden.

Stirbt ein Angestellter, während er einen gültigen Arbeitsvertrag hat, dann steht den Erben eine finanzielle Abgeltung des Urlaubs zu, den er noch nicht genommen hatte. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt setzte mit diesem Urteil am Dienstag die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg um.

Im Dezember 2010 war der Arbeitnehmer, der im Öffentlichen Dienst in Wuppertal arbeitete, verstorben. Er hatte vor seinem Tod Anspruch auf 25 Tage Urlaub. Die Witwe wollte daraufhin knapp 5900 Euro brutto ausbezahlt bekommen – als Abgeltung für den noch nicht genommenen Urlaub ihres Mannes. Der BAG hat ihr diese Summe nun zugesprochen.

Über das Arbeitsgericht Wuppertal und das Landesarbeitsgericht Düsseldorf war der Fall beim Bundesarbeitsgericht gelandet. Die Erfurter Richter fanden die Entscheidung so wichtig, dass sie das Ganze dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt hatten (Az: 9 AZR 45/16). Der stellte im November 2018 fest, „dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nach dem Unionsrecht nicht mit seinem Tod untergeht“.

Dem folgte das Bundesarbeitsgericht mit seinem Urteil. Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub werde mit dem Tod „als Bestandteil des Vermögens Teil der Erbmasse“. Generell gelte dies für den gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen sowie für den zweitägigen Zusatzurlaub für Schwerbehinderte.

Ob auch weitergehende Urlaubsansprüche vererbbar sind, hängt nach dem Urteil der Richter in Erfurt vom jeweils geltenden Tarif- oder Arbeitsvertrag ab. Im konkreten Fall hat das Bundesarbeitsgericht dies für den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes bejaht.

him/AFP
URL:

http://www.spiegel.de/karriere/urteil-bundesarbeitsgericht-urlaubsanspruch-ist-vererbbar-a-1249399.html