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Kein generelles Verbot von Hunde- und Katzenhaltung durch eine Allgemeine Geschäftsbedingung

Der Bundesgerichtshof hat sich am 20.03.2013 im Verfahren, Az: VIII ZR 168/12, mit der Frage befasst, ob einen Formularklausel in einem Wohnraummietvertrag wirksam ist, welche die Haltung von Hunden und Katzen in einer Mietwohnung generell untersagt.

Nach der Mitteilung der Pressestelle des BGH hat der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige 8. Zivilsenat des BGH entschieden, dass eine Allgemeine Geschäftsbedingung des Vermieters, welche die Haltung von Hunden und Katzen in der Mietwohnung generell untersagt gemäß § 307 Absatz 1 Satz 1 Absatz 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist. Sie benachteiligt den Mieter unangemessen, weil sie ihm eine Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Feingestaltungen und Interessenlagen verbietet.

Zugleich verstößt sie gegen den wesentlichen Grundgedanken der Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters in § 535 Absatz 1 BGB. Ob eine Tierhaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne dieser Vorschrift gehört erfordert eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall. Eine generelle Verbotsklausel würde – in Widerspruch dazu – eine Tierhaltung auch in den Fällen ausschließen, in denen eine solche Abwägung eindeutig zugunsten des Mieters ausfiele. Die Unwirksamkeit der Klausel führt nicht dazu, dass der Mieter Hunde oder Katzen ohne jegliche Rücksicht auf Andere halten kann. Sie hat vielmehr zur Folge, dass die nach § 535 Absatz 1 BGB gebotene umfassende Abwägung der im Einzelfall konkret betroffenen Belange und Interessen der Mietvertragsparteien der anderen Hausbewohner und der Nachbarn erfolgen muss.

Neuregelung in der Zwangsvollstreckung

Am 01.01.2013 ist das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung in Kraft getreten.

Die Neuregelungen dienen insbesondere dazu, die Informationsbeschaffung des Gläubigers in der Zwangsvollstreckung zu verbessern. Darüber hinaus wird das Verfahren auf Abnahme der Vermö-gensauskunft (bisher: eidesstattliche Versicherung) sowie die Führung des Schuldnerverzeichnisses modernisiert.
So kann der Gläubiger bereits vor Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen Informationen über die Vermögensverhältnisse des Schuldners einholen.

Die Vermögensauskunft des Schuldners wird vom Gerichtsvollzieher als elektronisches Dokument aufgenommen und in landesweit vernetzten Datenbanken gespeichert.
Im Übrigen soll das Schuldnerverzeichnis als landesweites Internetregister gestaltet werden.

(von RAin Kerstin Henkel)

Patientenrechtegesetz

Mit dem am 26.02.2013 in Kraft getretenen Patientenrechtegesetz werden die verstreuten Patienten-rechte gebündelt und auf eine klare eingesetzte Grundlage eingestellt, wie das Bundesministerium der Gesundheit bekannt gibt.
Dazu gehört unter anderem, dass das Arzt-Patienten-Verhältnis als eigenen Vertrag im Rahmen des BGB geregelt wird und wesentliche Patientenrechte festschreibt, wie z. B. auf umfassende und rechtzeitige Aufklärung und das Einsichtsrecht in Behandlungsunterlagen. In einem eigenen Abschnitt wird nunmehr im BGB der medizinische Behandlungsvertrag und die sich für beide Seiten daraus ergebenden vertraglichen Pflichten geregelt. Festgelegt wird nach der Pressemitteilung des Bundesgesundheitsministeriums, dass Patientinnen und Patienten umfassend über alles informiert und aufgeklärt werden müssen, was für die Behandlung wichtig ist. Dazu gehören sämtliche wesentliche Umstände der Behandlung wie Diagnose, Folgen, Risiken und mögliche Alternativen der Behandlung, nicht nur in medizinischer Hinsicht, sondern in bestimmten Fällen auch auf wirtschaftliche Aspekte der Behandlung.
Die Anforderungen an die Dokumentation der Behandlung und das Recht der Patienten auf Einsicht in ihre vollständige Patientenakte ist künftig gesetzlich festgeschrieben. Wird die Einsichtnahme abgelehnt, ist dies zu begründen.Durch die vorgesehenen Regelungen zur Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler wird zudem sichergestellt, dass die Patientinnen und Patienten ihre Rechte im Falle von Behandlungsfehlern wirksam durchsetzen können.

Auch im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung stärkt das Gesetz Rechtspositionen der Versicherten.
Bei Behandlungsfehlern müssen die Kranken- und Pflegekassen z. B. künftig ihre Versicherten bei deren Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen unterstützen.

(von RAin Kerstin Henkel)