Patientenrechtegesetz

Mit dem am 26.02.2013 in Kraft getretenen Patientenrechtegesetz werden die verstreuten Patienten-rechte gebündelt und auf eine klare eingesetzte Grundlage eingestellt, wie das Bundesministerium der Gesundheit bekannt gibt.
Dazu gehört unter anderem, dass das Arzt-Patienten-Verhältnis als eigenen Vertrag im Rahmen des BGB geregelt wird und wesentliche Patientenrechte festschreibt, wie z. B. auf umfassende und rechtzeitige Aufklärung und das Einsichtsrecht in Behandlungsunterlagen. In einem eigenen Abschnitt wird nunmehr im BGB der medizinische Behandlungsvertrag und die sich für beide Seiten daraus ergebenden vertraglichen Pflichten geregelt. Festgelegt wird nach der Pressemitteilung des Bundesgesundheitsministeriums, dass Patientinnen und Patienten umfassend über alles informiert und aufgeklärt werden müssen, was für die Behandlung wichtig ist. Dazu gehören sämtliche wesentliche Umstände der Behandlung wie Diagnose, Folgen, Risiken und mögliche Alternativen der Behandlung, nicht nur in medizinischer Hinsicht, sondern in bestimmten Fällen auch auf wirtschaftliche Aspekte der Behandlung.
Die Anforderungen an die Dokumentation der Behandlung und das Recht der Patienten auf Einsicht in ihre vollständige Patientenakte ist künftig gesetzlich festgeschrieben. Wird die Einsichtnahme abgelehnt, ist dies zu begründen.Durch die vorgesehenen Regelungen zur Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler wird zudem sichergestellt, dass die Patientinnen und Patienten ihre Rechte im Falle von Behandlungsfehlern wirksam durchsetzen können.

Auch im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung stärkt das Gesetz Rechtspositionen der Versicherten.
Bei Behandlungsfehlern müssen die Kranken- und Pflegekassen z. B. künftig ihre Versicherten bei deren Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen unterstützen.

(von RAin Kerstin Henkel)