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Insolvenzantragspflicht für durch Corona-Epidemie insolvente Unternehmen soll ausgesetzt werden

Insolvenzantragspflicht für durch Corona-Epidemie insolvente Unternehmen soll ausgesetzt werden

Um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Epidemie in eine finanzielle Schieflage geraten, soll die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt werden. Eine entsprechende gesetzliche Regelung werde vorbereitet, teilte das Bundesjustizministerium am 16.03.2020 mit. So solle verhindert werden, dass Unternehmen nur deshalb Insolvenz anmelden müssen, weil sie die von der Bundesregierung beschlossenen Hilfe nicht rechtzeitig erhalten.

Aussetzung bis 30.09.2020 geplant

Es sei aus organisatorischen und administrativen Gründen nicht sichergestellt, dass die beschlossenen Hilfen rechtzeitig innerhalb der Insolvenzantragspflicht von drei Wochen bei den Unternehmen ankommen werden, schreibt das Ministerium. Deshalb solle das Corona-Hilfspaket der Regierung mit einer Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 für die betroffenen Unternehmen flankiert werden. Als Vorbild für die geplante Änderung dienten Regelungen, die anlässlich der Hochwasserkatastrophen 2002, 2013 und 2016 getroffen worden seien.

Corona-bedingte Insolvenz und Sanierungsaussichten erforderlich

Voraussetzung für die Aussetzung solle sein, dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen oder ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen. Darüber hinaus solle eine Verordnungsermächtigung für das Bundesjustizministerium für eine Verlängerung der Maßnahme höchstens bis zum 31.03.2021 vorgeschlagen werden.

Corona – Was müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber beachten! Wir informieren über häufig auftretende Fragen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie

  1. Darf ich aus Angst vor einer Ansteckung der Arbeit fernbleiben?

Nein. Eine generelle Angst vor einer Infektion allein rechtfertigt nicht, dass ein Arbeitnehmer zu Haus bleibt.

  1. Und wenn es einen Verdachtsfall in meinem Unternehmen gibt?

Grundsätzlich reichen vage Verdachtsfälle nicht aus, um eigenmächtig der Arbeit fernzubleiben. Grundsätzlich dürfte auch ein vager Verdachtsfall nicht ausreichen, um eigenmächtig der Arbeit fernzubleiben. Lediglich in Fällen, bei denen eine Infektion oder mehrere Infektionen dem Betrieb bekannt sind, also bei einer konkreten Gefährdung, könnte der Arbeitnehmer ggf. die Arbeit im Betrieb verweigern und damit ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Dies allerdings auch nur solange, bis der Arbeitgeber geeignete und erforderliche Schutzmaßnahmen ergriffen hat.

Bei einem Infektionsverdacht dürfte der Arbeitgeber den konkret betroffenen Beschäftigten nicht im Betrieb weiterarbeiten lassen und sollte sich vielmehr mit dem für Arbeits- und Gesundheitsschutz zuständigen Stellen in Verbindung setzen, um Maßnahmen zum Schutz der Betroffenen und der weiteren Mitarbeiter abstimmen.

  1. Kann ich eine Dienstreise nach Asien, Italien, NRW wegen Gesundheitsbedenken ablehnen?

Grundsatz ist hier, dass bei einer arbeitsvertraglichen Verpflichtung zu Dienstreisen auch die jeweilige Anweisung billigem Ermessen entsprechen muss. Sofern das auswertige Amt Reisewarnungen ausspricht, und das ist gegenwärtig der Fall, wird die Weisung regelmäßig nicht mehr billigem Ermessen entsprechen und daher kann diese abgelehnt werden.

  1. Habe ich Anspruch auf Home-Office?

Ein genereller Rechtsanspruch auf Arbeiten im Home-Office besteht nicht, abgesehen von der Tatsache, dass sich viele Tätigkeiten hierfür auch nicht eignen. Bei bestehenden Möglichkeiten sollten insofern Absprachen/Gespräche mit dem Arbeitgeber erfolgen, um dies ggf. einvernehmlich zu ermöglichen.

  1. Wenn ich in Quarantäne muss, bekäme ich dann weiterhin Geld vom Arbeitgeber?

Ist der Arbeitnehmer selbst erkrankt, besteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung für 6 Wochen gegenüber dem Arbeitgeber. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis länger als 4 Wochen besteht. Nach den 6 Wochen besteht bei selber Erkrankung Anspruch auf Krankengeld gegenüber der Krankenversicherung.

Das Infektionsschutzgesetz gibt dem Staat die Möglichkeit, Menschen, unabhängig von dem Vorliegen von Krankheit zudem unter Quarantäne zu stellen und anzuordnen, dass diese zu Hause bleiben. Hier entstehen dann bei Vorliegen der Voraussetzungen Entschädigungsansprüche nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Nach diesem wird in den ersten 6 Wochen der Quarantäne der Verdienstausfall (Nettoarbeitsentgelt) weiter gezahlt vom Arbeitgeber, der dann wiederum eine Erstattung bei der Behörde beantragen kann. Der Antrag ist gemäß § 56 Abs. 11 IfSG innerhalb von 3 Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung zu stellen. Der Arbeitgeber kann sich auch einen Vorschuss gewähren lassen. Dieser Anspruch gilt auch für Selbständige nach diesem Gesetz.

Rechte und Pflichten des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Corona-Virus

1. Arbeitsschutzgesetz/Fürsorgepflicht

Der Arbeitgeber ist zu Schutzmaßnahmen seinen Arbeitnehmern gegenüber verpflichtet. Verletzt er diese Verpflichtung, ist er zum Schadenersatz verpflichtet. So kann beispielsweise der Arbeitgeber seine Belegschaft auferlegen, regelmäßig die Hände zu waschen und auf Körperkontakt zu verzichten. Er kann weitere Hygienehinweise erteilen, wobei zu empfehlen ist, die Schutzmaßnahmen an den aktuellen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts auszurichten.
Bei Bestehen eines Betriebsrates sind diese Handlungsgrundsätze mitbestimmungspflichtig.

2. Test auf Infektion

Eine Anordnung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, wird der Arbeitnehmer nicht nachkommen müssen, da dies vom Weisungsrecht nicht mehr gedeckt ist. Im Gegenzug muss der Arbeitnehmer jedoch dem Arbeitgeber eine Erkrankung mitteilen.

3. Verbot von Dienstreisen, Meetings, Fortbildungsveranstaltungen

Hier darf der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechtes/Weisungsrechtes die Teilnahme an derartigen Veranstaltungen untersagen.

4. Dienstreisen in Risikogebiete

Sobald eine Reisewarnung für eine bestimmte Region ausgesprochen worden ist, ist die Anordnung von Dienstreisen unzulässig.

5. Private Reisen in Risikogebiete

Private Reisen, ggf. bereits gebuchte Reisen, dürfen nicht untersagt werden. Es besteht jedoch ein Fragerecht, ob in ein Risikogebiet gereist wird. Darüber hinaus besteht möglicherweise die Entgeltfortzahlungsverpflichtung nicht mehr, wenn ohne triftigen Grund entgegen der Reisewarnung des Auswärtigen Amtes gereist wird und dabei eine Infektion erfolgt.

6. Arbeitsverweigerung

Die Arbeitnehmer haben grundsätzlich kein Recht aus Angst vor einer Ansteckung die Arbeit zu verweigern.

7. Möglichkeiten als Arbeitgeber, wenn Arbeitnehmer infiziert sind

Hier besteht die Möglichkeiten der Arbeitgeber bei Anzeichen auf eine Erkrankung bei Fortzahlung der Vergütung freizustellen oder aber auch ein Zeitausgleich auf dem Arbeitszeitkonto vorzunehmen. Wird eine Quarantäne gegenüber dem Arbeitnehmer behördlich angeordnet, besteht eine Entschädigungsmöglichkeit des Arbeitgebers nach dem Infektionsschutzgesetz für Entgeltfortzahlungen. Darüber hinaus gibt es Möglichkeiten, die nunmehr erweitert wurden, Kurzarbeit anzuordnen.

8. Verhalten des Arbeitgebers, wenn die zuständige Behörde Maßnahmen ergreift

Es besteht die Möglichkeit, dass die zuständigen Behörden Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz ergreifen, beispielsweise Quarantäne anordnen oder berufliche Tätigkeitsverbote erlassen. In diesem Falle haben die Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, da sie nicht arbeitsunfähig erkrankt sind. Denkbar ist allerdings ein Vergütungsanspruch nach § 616 BGB, dessen Anwendung arbeitsvertraglich jedoch ausgeschlossen sein kann.

9. Kurzarbeit wird erleichtert

Vor dem Hintergrund von Covid19 hat die Bundesregierung die Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld abgesenkt und die Leistung erweitert.

Für weitere Fragen, Informationen und eine Beratung können Sie uns gern kontaktieren!